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bau, Treiberei, Handelsgewächsbau, Gehölzzucht, Land« schaftsgärtnerei, Plan« und Früchtezeichnen, Feldmessen und Nivelliren, Buchführung, Bienenzucht und Seidenbau mit Demonstrationen.
Anmeldungen zur Aufnahme haben unter Beibringung der Zeugnisse schriftlich oder mündlich bei dem unterzeichneten Direclor zu erfolgen. Derselbe ist auch bereit, auf portofreie Anfrage weitere Auskunft zu ertheilen.
Proskau, im August 1872.
Der Direclor des Königlichen pomologischen Instituts. S t o l l.
Berlin, den 18. August 1872.
Bekanntmachung
Für das im Auslande befindliche Personal der Kaiserlichen Marine können bei allen Reicbs-Postanstalten aus gewöhnliche Postanweisungen Geldbeträge bis zu 50 Tblr. eingezablt werden. Die Uebermittelung der eingezadlten Beträge an die Adressaten bewirkt das Marine-Postbüreau in Berlin zu denselben Terminen, welche für die Absen« düng der Privaldriefe an die im Auslande befindlichen Personen der deutschen Marine bestimmt sind.
Bom Absender ist zu erheben:
a) Bei Zahlungen an die Offiziere und die im Offizierrange stehenden Beamten für Beträge bis 25 Tblr. einschließlich eine Gebühr von 2 Gr. und für Beträge über 25 bis 50 Tblr. eine Gebühr von 4 Gr.; bei Postanweisungen auS Berlin in beiden Fällen eine Gebühr von 2 Gr.
b) Bei Zahlungen an Mannschaften vom Deckoffizier erster Klasse abwärts für Beträge bis zur Höhe von 5 Thlru. eine Gebühr vom 1 Gr., bei höheren Beträgen die Gebühren unter a.
Außer der Adresse und der Angabe deS Namens und Wohnortes des Absenders dürfen Miltbeilnngen auf die Postanweisung nicht niedergeschrieben werden. Die Adresse selbst muß neben dem Namen und Dienstcharac- ter rc. deS Adressaten folgende Angabe enthalten:
»An Bord Sr. Majestät Schiffs (Name des Schiffs) per adr. deS Kaiserlichen Hof-Postamtes in Berlin." Kaiserliches General-Postamt. Stephan.
Landrathsamt Hünfeld.
Hünfeld, am 20. August 1872.
Die Herrn Bürgermeister zu
Burghaun, Dammersbach, Erdmannrod, Giesen- Hain, Glaam, Großenmoor, Großentast, Haselstein, Hermannspiegel, Hünfeld, Langenschwarz, Mans- bach, Meisenbach, Mengers, Michelsrombach, Mü- senbach, Oberaschenbach, Oberbreitzbach, Oberseld, Obernüst, Oberufhausen, Rasdorf, Reckrod, Schlotzau, Silges, Soisdorf, Unterbernhards und Wetzlos werden an Einsendung der Gerichtsschöffenverzeichnisse pro 1873 binnen 8 Tagen erinnert.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 20. August 1872.
Die Herrn Bürgermeister zu Langenschwarz, Meisenbach, Oberbreitzbach, Rhina und Wolf
werden an Einsendung der noch fehlenden Geschwore
nen-Verzeichnisse pro 1873 binnen 8 Tagen erinnert. Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 20. August 1872.
Um Ertheilung von Reisepässen nach Amerika haben nachgesucht:
1) Amalia Neidhardt aus Großentaft,
2) Klara Möller von da,
3) Anna Vollmer aus Leimbach,
4) Pauline Giebel von da.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 17. August 1872.
Caspar Keller, 45 Jabre alt, aus Rüst, hat um Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande zwecks Niederlassung in dem Königreiche Baiern nachgesucht. Der Königliche Landrakb Götz.
Hünfeld, am 19. August 1872.
Unter dem Rindvieh des Jacob Schreiber zu Grüsselbach ist die Klauenseuche ausgebrochen.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 21. August 1872.
Die Maul- und Klauenseuche unter den Schaafen in Mittelaschenbach ist erloschen.
Der Königliche Landrath Götz.
Steckbrief.
Aegid Breitenbach aus Hünfeld/ circa 15 Jahre alt, treibt sich bettelnd und zwecklos umher. Um Verhaftung und Zurückführung desselben wird ersucht. Hünfeld, am 19. August 1872.
Der Königliche Landrath.
J. V.: Voß.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit in vielen Orten herrschende Maul- und Klauenseuche wird zum Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Krankheit für den Umfang des IV. Verwaltungsbezirks bis auf Weiteres Folgendes angeordnet:
1) Rindvieh, Schaafe und Ziegen dürfen nur nach Beibringung eines obrigkeitlichen Zeugnisses, daß in dem Orte, aus welchem das Vieh stammt, eine ansteckende Krankheit, und namentlich die Maul- und Klauenseuche nicht herrscht, eingebracht werden, 2) Viehhändlern ist das Betreten eines Viehstalles nur mit Vorwissen und Genehmigung des Besitzers dieses Stalles gestattet.
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im §. 328 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich bestraft, und die Gemeindevorstände des IV. Verwaltungsbezirks angewiesen, vorstehende Verordnung in ihren Gemeinden zu veröffentlichen.
Dermbach, den 12. August 1872.
Der Großh. S. Director des IV. Verwaltungsbezirks. Schmith.
Vorstehende Verfügung wird mit der Auflage an die Herrn Bürgermeister, solche in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, veröffentlicht.
Hünfeld, am 16. August 1872. .
Der Königliche Landrath G o tz.