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7) Der Eintrag der vorjährigen Klassensteuer in Spalte 32 muß genau bewirkt, bei den auf Reklama- tionen resp, im Recurswege und auf Grund des Erlasses vom 8. Juni 1859 zugebilligten Steuermäßigungen aber der ermäßigte Steuersatz eingetragen werden.
8) Der Mieth- und Nutzungswerth der Gebäude, die Stückzahl des Viehes, sowie der Betrag der Gewerbesteuer sind ebenwohl, sowie, im Allgemeinen alle Besteuerungsmale genau und vollständig einzutragen.
9) In Betreff der früher nachgewiesenen und noch bestehenden verzinslichen Schulden wird auf das Ausschreiben vom 7^ August 1870 (Kreisblatt Nr. 63) verwiesen. Die Schulden, welche seit der letzten Veranlagung nachgewiesenermaßen neu contrahirt worden, sind in den Rollen insofern nur anzumerken, als sie nach §. 20 der Veranlagungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen.
10) In den Fällen, wo bei einem Censiten eine Auszugslast in Berücksichtigung gezogen ist, ist in Rubrik 35 p. anzumerken wer den Auszug zu beziehen hat. cf. Ausschreiben vom 28. Dezember 1871 in Nr. 3 des Kreisblatts pro 1872.
11) Die nach §§. 24 und 25 der Veranlagungsgrundsätze einzuziehenden Nachrichten über die Höhe der Gehälter der Beamten w. sind der Rolle beizusügen, und mit diesen einzureichen.
12) Die auf die Besteuerung resp Leistungsfähigkeit einwirkenden besonderen und persönlichen Verhältnisse der Censiten (§. 6 der Jnstruction vom 8. Mai 1851 und §. 19 der Veranlagungsgrundsätze vom 1. Mai 1867) sind, falls sie noch bestehen, und insofern sie Berücksichtigung bei der Einschätzung finden sollen, in der neuen Rolle Spalte 3§ p. überall wieder anzugeben.
Dagegen müssen derartige Erläuterungen, welche keine Bedeutung mehr haben, in die neuen Rollen nicht übernommen werden.
13) Bei Aufstellung der Rollen wird Sauberkeit empfohlen. Jrrthümliche Einträge des Personenstandes sind durch Streichung zu berichtigen und sonstige Cor- recturen zu vermeiden.
14) Die Klassensteuerrollen sind in duplo aufzustel- len und bis zum 5 September bei Meidung der Entsendung von Warteboten hier vorzulegen.
Der Königliche Landraw Günther.
Nach §. 36 des Bundesgesetzes über den Untere fiützungswohnsitz vom 8. März 1871 sind die Landarmenverbände verpflichtet, denjenigen ihrem Bezirke angehörenden Ortsarmenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen zu genügen unvermögend sind. Darüber, ob und welche Beihülfe zu leisten ist, soll nach Anhörung des Kreistages endgültig die Deputation für das Heimathswesen entscheiden, zu deren Sprengel der Ortsarmenverband gehört. Nach einer jüngst von dem Herrn Minister des Innern erlassenen Entscheidung sind Anträge auf Zuertennung einer solchen Beihülfe gegen die Landarmenverbände bei der Deputation für das Heimathswesen erst dann einzureichen, wenn ein bezügliches Gesuch von der Vertretung des Landarmenverbandes zurückgewiesen ist, diese also die nachgesuchte Beihülfe verweigert hatte. Hiernach ist also der Ortsarmen
verband, welcher wegen eigenen Unvermögens eine Beihülfe beanspruchen zu können glaubt, verpflichtet, sich in jedem Falle zunächst mit einem deshalbigen Ansuchen an den Landarmenverband zu wenden.
Ziegenhain, am 15. August 1872.
Der Königliche Landratb Günther.
Die Herrn Ortsvorstände zu
Gebersdorf, Leimbach, Loshausen, Ropperhausen, Steina, Holzburg, Röllshausen, Schrecksbach, Jmmichenhain, Kleinropperhausen, Görzhain, Jbra, Weisenborn, Dittershausen, Sebbeterode und Wasenberg- haben die Gemeinderechnungen pro 1871 binnen acht Tagen bei Meldung einer Strafe von je 1 Thaler in einem abhörungsmäßigen Zustande dahier einzureichen.
Ziegenhain, am 16. August 1872.
Der Königliche Landrath Günther.
Die Herrn Ortsvorstände zu
Spieskappel, Frielendorf, Gebersdorf, Loshausen, Todenhausen, Dittershausen, Florshain, Mengs- berg, Moischeid, Rommershausen, Sebbeterode, Alt- und Neuhattendorf, Kleinropperhausen, Salmshausen, Schwarzenborn, Berfa und Jbra werden unter Hinweisung auf das Ausschreiben vom 22. v. Mts. an die Einsendung der Verzeichnisse über die Gewerbetreibenden binnen 6 Tagen bei Meidung einer Strafe von je 15 Sgr. erinnert.
Ziegenhain, am 15. August 1872.
Der Königliche Landratb Günther.
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Bekanntmachung.
Vom 1. September c. tritt ein neuer Tarif für den Güterverkehr im Hannover-Thüringischen Verband via Cassel resp, via Leinsfelde in Kraft, welcher bei den Güter - Expeditionen eingesehen, auch durch Vermittelung derselben zum Preise von 7| Sgr. pro Stück bezogen werden kann.
Cassel, den 12. August 1872.
Königliche Eisenbahn-Direktion.
Größere und kleinere
Kapitalien
auf Grundstücke und Häuser werden jederzeit nachgewiesen und vermittelt. Näheres sub Ij. M. Wr. 663 durch die Annonceu-Exped. von F. Sennhenn in Cassel.
Ungefähr 50 gebrauchte Bierfässer sind zu verkaufen von
Peter Wolff, Kirchplatz.
Redaction N^uck uub Belag von Ludw ig Funk.
Hierzu eine Beilage.