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Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben bei Meidung einer Strafe bis zu 2 Thlr. für alsbaldige Einsendung der rückständigen Gemeinderechnungen Sorge zu tragen.

Hünfeld, am 10. Juli 1872.

Der KömgUcke Landratb Götz.

Hünfeld, am 7. Juni 1872.

Mittwoch den 24. Juli d. J.

findet das Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hünfeld im Saale des hiesigen Rathhauses statt. Das Geschäft beginnt präcis 7 Uhr Morgens, jedoch Haben die Herrn Bürgermeister die militairpflichtigen Leute ihrer Gemeinden £ Stunde vorher an dem Rathhause aufzustellen. Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und in sauberem Hemde zu erscheinen, auch, wenn sie Rckla- manten sind, und es sich um Feststellung der Arbeits­oder Aufsichts - Unfähigkeit von Angehörigen handelt, zu bedeuten, daß sie die fraglichen Angehörigen mit an Stelle bringen, widrigenfalls eine Berück­sichtigung der Reklamation nicht statlfinden könne. Den­selben ist zu eröffnen, daß diejenigen, welche beim Auf­rufen ihrer Namen im Aushebungslocale nicht anwe­send sind, eine Geldstrafe bis zu 10 Thlr. bezw. eine entsprechende Gefängnißstrafe trifft.

Die Vorladungen der von der Kreis-Ersatz- Commission gemusterten und für brauchbar und ein- stellungsfähig erklärten, als dauernd unbrauchbar be­fundenen oder wegen Mindermaßes, Kleinheit, zeitiger DieMuMrauchbarkeit, nicht vollkommener Dienstfähig­keit oder als Disponible zur ersten bezw. zweiten Klasse der Ersatz-Reserve vorgeschlagenen Pflichtigen werden den Herrn Bürgermeistern, welche selbst pünkt­lich am Platze sein müssen, hiernächst zu gefertigt werden und erwarte ich derenschleunigste und pünkt­lichste Besorgung, auch Anzeige, daß solche geschehen, binnen 14 Tagen bei 1 Thlr. Srrafe.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 8. Juli 1872.

Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh in der Gemeinde Setzelbach ist erloschen, was hierdurch veröffentlicht wird.

____________________Der Königliche Lanbrath Götz.

Hünfeld, am 12. Juli 1872.

Unter dem Rindvieh des Bauers Johannes Kraft Kemmler zu Rothenkirchen ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 8. Juli 1872.

Die ledigeJsabella Herr aus Steinbach, geboren am 8. Jum 1845 hat um Ertheilung eines Reifepasses nach Amerika nachgesucht.

Der Königliche Landratd Götz.

Hünfeld, am 9. Juli 1872.

Cornelius Kehl, 18. Jahre alt, aus Oberweisen­born, hat um Entlassung aus dem Unrerthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

Der Königliche Land rath Götz.

Die Erbberechtigten zu denjenigen Kaiserlich Russi­schen St Annen-Medaillen, welche dem Lehr-Jnfanterie-

Bataillon bezwse. der Lehr-Eskadron im Jahre 1835 beziehungsweise 1852 verliehen wurden, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansvrüche auf beregte Dekoration bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel unter Angabe des Namens, der Lebensstellung und des Wohnorts bis zum 1. Oktober d. J. anzumelden.

Als erbberechtigt sind in dem vorliegenden Falle diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen zu betrachten, welche die Revue bei Kalisch im Jahre 1835, oder diejenigen bei Berlin und Potsdam im Jahre 1852 mitgemacht haben.

Die für die beiden letzteren Revuen verliehenen St. Annen-Medaillen dürfen jedoch nur auf solche Per­sonen vererbt werden, welche die Hohenzollernsche Denk­münze besitzen.

Rotenburg, den 5. Juli 1872.

Königliches Landwehr - Bezirks Commando.

In Vertretung: Will ich,

Lieutenant und Adjutant.

^anvrachSamr Ziegenham.

Die unter dem Rindvieh in den Gemeinden Schrecks­bach und Wiera ausgebrochene Maul- und Klauen­seuche ist erloschen. Ebenso ist diese Seuche auch unter den Schaafen der Gemeinde Groß-Ropperhausen er­loschen.

Ziegenhain, am 7. Juli 1872.

Der Königliche Landrath.

I. V.

v. Boxberger.______

In den Gemeinden Frankenham und RomMers- Hausen ist unter dem Rindvieh die Maul- und Klau­enseuche ausgebrochen.

Ziegenhain, am 9. Juli 1872.

Der Königliche Landrath.

I. V.

_______________________v. Boxberger.

Berlin, den 22. Juni 1872.

Nach §. 2 d der Verordnung vom 7. August 1846, — die Besteuerung des im Jnlande erzeugten Rüben­zuckers betreffend, (Gesetzsammlung Seite 335) — sind die Rübenzuckerfabrikanten verpflichtet, in ihren Fabrik­räumen die zur amtlichen Verwiegung der Rüben und zum Aufenthalt der controllirenden Beamten erforder­lichen baulichen Einrichtungen zu treffen.

Da bei der Erbauung neuer Rübenzuckerfabriken den bezüglichen Anforderungen der Steuerverwaltung leicht entsprochen werden kann, während, wenn im Neubau ohne Rücksicht auf die für die Handhabung der Controlle erforderlichen Einrichtungen ausgeführr wird, letztere unter Umständen nicht in genügender Weist oder nur mit unverhältnißmäßigen Kosten für den ^Fabrikbesitzer getroffen werden können, so ist es der Steuerverwaltung wünschenswerth, daß ihre Organe von den Projekten zum Bau von Zuckerfabriken recht­zeitig Kenntniß erlangen.

Zu diesem Zwecke bestimme ich, daß Seitens der Ortspolizeibehörden über die eingehenden Gesuche um die Concession zum Bau von Rübenzuckerfabriken den zuständigen Steuerbeamten jedesmal Mittheilung zu machen und denselben eine, der Erledigung der Bau­gesuche nicht zur Verzögerung gereichende Frist zu be­zeichnen ist, in welcher sie im Bureau der Polizeibehörden