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Prinz Carl, von Anderen als Prinz Friedlich Carl bezeichnet wird, gestellt habe; daß in Folge dessen die Uebersiedelung mög­lichst vieler deutscher und preußischer Arbeiter dorthin Höchsten Orts gewünscht, denselben sowohl bei der Ueberfahrt als bei der Ansiedelung aller denkbarer Vorschub geleistet werden würde, und daß die zur Auswanderung sich Meldenden deshalb auch sofort von allen ihren dienstlichen, kontraktlichen und sonstigen gesetzlichen Verbindlichkeiten befreit seien.

In Folge dessen haben die bei den ländlichen Grundbesitzern im Gesindedienste oder im Kontraktsverhältnisse stehenden Fa­milien und Arbeiter großentheils die fernere Dienst- und Ar­beitsleistung verweigert, ihre gesammte Habe verkauft und sich zum Abzug nach Amerika gerüstet.

Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg hat sich hierdurch veranlaßt gesehen, eine öffentliche Bekanntmachung unmittelbar an die Bevölkerung jener Kreise zu richten, in wel­cher die in Rede stehenden Gerüchte als unwahr erklärt werden. Se. Majestät der Kaiser und König haben kein Land in irgend einem Theile Amerikas erworben; keiner unserer Prinzen gedenke die Heimath zu verlassen oder ein Land jenseits des Oceans in Verwaltung zu nehmen. Alles, was über die angebotenen Vor­theile behufs Uebersiedelung ländlicher Arbeiter nach Amerika verbreitet werde, sei Lüge und Erfindung. Wer arbeiten wolle, finde jetzt im Vaterlande mehr als je Gelegenheit zu lohnendem Verdienst; alle diejenigen aber, welche jenen Gerüchten Glauben schenken, würden nur Opfer der Lüge sein und sich und die Ihrigen ins Unglück stürzen. —

Es wird gewiß wohlgethan sein, auch die Be­völkerung in anderen Kreisen bei Zeiten vor je, nen falschen Gerüchten zu warnen.

Durch Beschluß des Königlichen Kreisgerichts zu Beuthen o. S. vom 17. Juni d. I. ist die vorläufige Beschlagnahme der polnischen Druckschrift:

„Masoui ezyli Wolnomularze, co sa? — co dzitaja? — ido czego daza? Karol Miarka, Redactor, Katolika“. Kro’lewska Hnta.Drn- kieni i Naktadem Autora 1871.“ (Logenbrüder oder Freimaurer, was sie sind? — was sie thun?

— und wonach sie streben? Carl Mirka, Redakteur der Zeitschrift „Katholik". — Königshütte, Druck und Verlag des Verfassers. 1871.) auf Grund her §§. 185, 186, 187, 200 des Strafgesetz­buches bestätigt worden, was hierdurch veröffentlicht wird. Hersfeld, am 4. Juli 1872.

Der Königliche Lanbrath Ansfarlb.

Der Ackermann Peter Pfaff zu Ransbach ist heute als Bürgermeister dieser Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird. HerSfeld, am 6. Juli 1872.

Der Königliche Lanbrath Ausfart b.

Landrathsautt Hünfeld.

Hünfeld, am 2. Juli 1872.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben bin­nen 14 Tagen das vorschriftsmäßige Verzeichnis der­jenigen Personen ihrer Gemeinden anher einzusenden, welche im Sinne der §§. 274 bis 278 der Strafprozeß- Ordnung vom 25. Juni 1867 zu Geschworenen gewählt werden können.

Das Verzeichnis ist alphabetisch aufzustellen und müssen die Rubriken desselben enthalten:

1) Vor- und Zunamen sowie Stand der zum Ge­schworenen geeigneten Person;

2) Älter derselben,

3) ob dieselbe Preuße und wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat;

4) ob sie nicht in Folge gerichtlicher Verurtheilung die Befähigung zum Geschworenen verloren hat oder der eigenen Verwaltung ihres Vermögens durch gerichtliches Erkenntnis entsetzt ist;

5) welche und wie viel Jahressteuer sie bezahlt oder welche Besoldung sie bezieht.

Der Königliche Landratb Götz.

Hünfeld, am 2. Juli 1872.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben bis zu Ende August d. I. diejenigen unbescholtenen 30 Jahrb alten, seit wenigstens Jahresfrist in der Gemeinde wohnhaften selbständigen Einwohner anher namhaft zu machen, welche zum Schöffenamte pro 1873 geeignet sind. Die Entrichtung eines gewissen Steuersatzes ist kein Erfordernis der Wählbarkeit als Schöffe. Im klebrigen gelten aber auch hier die zur Berufung zum Geschworenendienste im Allgemeinen erforderlichen Ei­genschaften.

Der Königliche Landratb Götz.

Berlin, den 15. Mai 1872.

Nach den für den Fall einer Mobilmachung der Armee getroffenen allgemeinen Anordnungen sollen die zu Feld-Eisenbahn'Formationen benannten Osstciere und Mannschaften des BeurlaubtenstaudeS künftig Diner nach dem Formationsort beordert werden, und unter Be­nutzung der Courier- und Schnellzüge, spätestens am 4. Tage nach Erlaß des Befehls daselbst eintreffen.

Da unter Diesen Umständen die Beorderten von den Landwehr-Bezirks-Commandos mit den erforderlichen Reisemmeln nicht versehen werden können, so bestimmen wir, daß denselben in analoger Anwendung der Vor­schriften im §. 20 und 38 des Reglements über die Ver­pflegung der Recruten, Reservisten 20. das Fahrgeld gegen Vorzeigung der Gestellungsordre, auf welcher die Höhe des Betrages in runder Dumme angegeben sein wird, fortan Seitens der Ortsbehörden und Steuerempianger vorschußweise gezahlt werde.

In Betreff der Erstattung der gezahlten Beträge gelten die in den §§ 20 und 39 des vorgedachten Reg­lements enthalten Festsetzungen.

Das Königliche Ober Präsidium ersuchen wir erge- benst, hiernach das Weitere alsbald gefälligst anzuordnen.

Der Minister des Innern. Der Finanzminister.

(gez.) Eulenburg. (gez.) Campbau fen. An das Königliche Oder-Präsidium zu Cassel.

Gaffel den 27. Mai 1872.

Abschrift zur Kenntnißnahme und alsdaldigen Jn- struirung der Ortsbebörden. Bemerkt wird daß den Königlichen Sieuerkasien unseres Bezirks entsprechende Verfügung zugegangen ist

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, (gez.) Kühne.

An die Königlichen Landräthe 2c.

Hünfeld, am 4. Juli 1872.

Wird zur Nachachtnng^ für Die Herrn Bürgermeister deS Kreises hierdurch veröffentlicht.

Der Königliche Lanbrath Götz.

Hünfeld, am 3. Juli 1872.

Der Militairpflichtige Johann Gustav Ottonrac Harnischfeger aus Wetzlos, geboren den 19.Ja-