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den zuständigen Kreislandräthen, Schulvorständen oder Schuldeputationen einzureichen.
Kassel, den 22. Juni 1872.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. Zum Abdruck ins Amtsblatt.
Cassel, den 22. Juni 1872.
Abschrift vorstehender, in einer der nächsten Nummern des Amtsblatts zur Veröffentlichung gelangenden Bekanntmachung mit der Veranlaffung, die eingehenden Anmeldungen mit berichtlicher Aeußerung über die persönlichen Verhältnisse, sowie über die wegen der Stellvertretung der betreffenden Lehrer zu treffenden Einrichtungen spätestens bis zum 15. August d. J. hierher vorzulegen.
Von der gegenwärtigen Verfügung wollen Ew. Hoch- wohlgeboren zugleich den Herren Lokal-Schulinspectoren des Kreises (Amtsbezirks) Kenntnis geben.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An die sämmtlichen Königl. Landräthe rc.
Vorstehenden Erlaß haben die Herrn Ortsvorstände den Herrn Localschulinspectoren alsbald mitzutheilen.
Ziegenhain, am 30. Juni 1872.
Der Königliche Landralb Günther.
In Folge einer Verfügung Königlicher Regierung vom 10. d Mts. weise ich diejenigen Herrn Ortsvorstände, welche in Beziehung auf das Holzverwerthungsgesetz vom 28. Juni 1865 thätig werden, auf die sorgfältige Beobachtung der maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes hin und mache namentlich darauf aufmerksam, daß sie durch den §. 6 des fraglichen Gesetzes für die Richtigkeit ihrer Angaben ausdrücklich verantwortlich gemacht sind, sowie daß falsche deshalbige Beurkundungen auf Grund der §§ 348 und 349 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (cf. Reichsgesetzblatt von 1871, S. 128 und ff.) werden geahndet werden.
Ziegenhain, am 21. Juni 1872.
Der Königliche Landratb Güntber.
Berlin, den 10. Juni 1872.
Durch den zwischen Preußen und Oesterreich abge- schlossenen Vertrag vom 4. September 1865 (G.-S. S. 1036) sind zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs gewisse Erleichterungen bezüglich der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden eingeführt. Einzelne der letzteren bedürfen danach einer weiteren Legalisirung überhaupt nicht, andere nur einer solchen durch die zunächst höhere inländische Verwaltungsstelle.
Im Widerspruch hiermit wird die Kaiserlich Deutsche Botschaft in Wien, wie dieselbe dem Herrn Reichskanzler berichtet hat, häufig von Königlich Preußischen Behörden und von Privatpersonen in Bezug auf Urkunden, '«lche bei Gerichten oder öffentlichen Kassen gebraucht ,erden sollen, um Legalisirung ersucht, obwohl dieselben von Oesterreichisch-Ungarischen Behörden in einer Form ausgestellt oder beglaubigt sind, welche in Folge jenes Bertrages das Erforderniß einer weiteren Beglaubigung ausschließt.
Durch derartige Gesuche werden nicht nur lästige Weiterungen hervorgerufen, welche zu vermeiden der eigentliche Zweck des erwähnten Vertrages ist, sondern die Kaiserliche Botschaft ist meistens auch nicht einmal in der Lage, den an sie gerichteten Anträgen zu entsprechen, weil das Kaiserlich und k öniglich Oesterreichisch- Ungarische Ministerium des Aeußern die Beglaubigung solcher Urkunden, bei welchen conventionsmäßig eine weitere Legalisation nicht erforderlich ist, in der Regel ablehnt.
Ich nehme hieraus Veranlassung, die Bestimmungen des mehrerwähnten Vertrages vom 4. September 1865 mit dem Auftrage in Erinnerung zu bringen, die der Königlichen Regierung Nachgeordneten Behörden und das Publikum in geeigneter Weise auf die bezeichneten Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Der Minister des Innern gez. Eulenburg.
Diese Verfügung wird den Herrn Ortsvorständen zur Bekanntmachung in ihren Gemeinden mitgetheilt.
Ziegenhain, am 25. Juni 1872.
Der Königliche Landratb Günther.
Bekanntmachung.
Die in der Gemarkung von Eiterfeld be-
gelenen Domainengrnndstücke, als:
1) Cb. B. Nr. 54. J A. 27 N. Land in derSchind-
kaute.
2) „ C. „ 137.) i „ 18,1 „ Land vor'm Hain,
154.1
3) „ E. „ 80. 14 „ 30 „ Land im altenFeld,
4) „ „ „ 98. 12 ,, 29 „ Land daselbst,
5) „ F. „ 95. 1 „ 7 „ Land im Leibholz-
graben.
6) „ G. „ 15. 1 „ 20 „ Land am Kreppel-
stein,
7) „ H. „ 53. | „ 13 „ Land im großen
Melm,
8) „ „ „ 183. — „ 34 „ Land in den Erli-
chcn Krautstüm-
pfen,
9) „ „ „ 216. 4 „ 16 „ Land am unteren
J Glockenbaum,
10) „ „ „ 245. — „ 37 „ Land im Erlich,
11) „ „ „ 260. z „ 34 „ Land daselbst.
12) „ „ „ 261. z „ 10 „ Wiese rm Erlrch,
13) „ J. „ 94. — „ 18 „ Land am Saura--
sen, und
14) „ „ „ 197. i „ 30 „ Land im kleinen Melm
sollen in dem auf
Mittwoch den 10. Juli d. J.
Vormittags 11 bis 12 Uhr
in das Wirthshaus der Wittwe Hodes zu Ei- terfeld anberaumten Termine, öffentlich meistbietend verkauft werden.
Käufer werden hierzu mit dem Anfügen eingeladen, daß der Regel nach nur ein Termin abgehalten wird, in welchem zugleich die Bieter auf Verlangen des Commissarius ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen haben wozu genügt wenn der betreffende Bieter.den