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für die

Kreist Hcrsfcld/ Hünfeld und Ztegenham.

*^ 103. HerSfeLd, Mittwoch, den 27. December 1871.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desielben bei der Expedition 84 Sgr- pro Quartal, bei den Vostanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechne:.

Unsere geehrten auswärtigen Abstinenten

ersuchen wir ergebenst, das Abonnement auf dasKreisblatt" für das am 1. Januar 1872 beginnende 1. Quartal rechtzeitig bei ihrer Postanstalt erneuern zu wollen, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt.

Bekanntmachungen aller Vrt werden ausgenommen und finden durch dasKreisblatt" die weiteste Verbreitung. Die Expedition.

Amtlicher Tvcil.

Landratvsamr Hersfeld.

Bewerber um die neu gegründete Schulstelle zu Kohlhauien, deren Einkommen neben freier Woh­nung und Feuerung für den Hausbedarf auf 180Thlr. jährlich festgesetzt ist, haben ihre deshalbigen Mel­dungsgesuche unter Beifügung der erforderlichen Sit­ten- und Befähigungszeugnisse binnen 3 Wochen ent­weder bei dem unterzeichneten Landrath oder dem Lo- kalschulinspector Herrn Pfarrer Baumann zu Kers- penhausen einzu«ichen.

Hersfeld, am 27. Dezember 1871.

Der Königliche Lanbralb Auffarlb.

Landrathsamt Hünfeld.

Regulativ zur Sicherung der Verbrauchsauflage von Branntwein und dergleichen Spirituosen

in der Gemeinde Eiterfeld.

§. 1. Von dem in der Gemeinde Eiterfeld zur Eonsumtion gelangenden Branntwein, 9ium rc. sowie Liqueur aller Art, wird eine Verbrauchsauflage erhoben, welche bei einer 9tormalftärtc des Branntiveins von 50g nach dem Alkoholometer von Dralles und bei einer Tem­

peratur der Flüssigkeit von 12|£ Reaumur für die kurhessische Maas 1 Sgr. 9 HIr. beträgt.

Spiritussen, welche aus dem Zollvereins-Ausland stammen und die Eingangsabgabe entrichtet haben, sind von der Verbrauchsabgabe frei.

§. 2. Bei Branntwein rc. von einem geringeren oder höheren Gehalte, als dem im §. 1 bezeichneten, tritt eine Reduction auf den letzteren und eine dem entsprech­ende Berechnung der Abgabe ein.

Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes und des Wärmegrades des Branntweins rc. dürfen nur geaichte Alkoholometer und Thermometer bezw. Thermo-Alkoho- lometer, und zu den Reduetionen nur gestempelte Re- ductionstabellen verwendet werden.

Bei Liqueur, dessen Alkoholgehalt wegen der Bei­mischung von Zucker und anderer Ingredienzien durch das Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird soweit nicht eine Feststellung auf chemischem Wege beliebt werden sollte eine Stärke von 30 g angenommen.

§. 3. Die Verbrauchsanflage von dem von Außen eingehenden Branntwein rc. ist bei der Einführung, die Verbrauchsauflage von dem in dem Ortsbering bereiteten Branntwein rc. bei der Bereitung desielben nach Maß­gabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.

§. 4. Die Einführung von Branntwein rc. in den Ortsbering darf nur während der Tageszeit in den Monaten October bis Februar einschließlich von 7^ Uhr Morgens bis 5| Uhr Abends, in den übrigen Monaten von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends und auf den hierzu ein für allemal bestimmten Straßen statt- finden. Abweichungen von diesen Vorschriften find nur