Areis Wblatt
für die
Kreise Hersfcld/ Hünfeld und
^§ 81. HerSfeld, Donnerstag, den 2. November 1811.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8z Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
amtlicher Theil.
Landrathsamt Hünfeld.
Zugelaufen: Ein Hund. — Meldung bei dem Ortsvorstande zu Rothenkirchen.
Hünfeld, am 28. Oktober 1871.
Der Königliche Landrath Götz.
Polizei-Verordnung, betreffend die mykroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Um das Publikum gegen den Genuß trichinenhal- tigen Schweinefleisches und die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, wird unter Hinweisung auf §. 367 pos. 7 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 81. Mai 1870 auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes bestimmt:
§. 1. Alle Schweine, welche von Metzgern, Wirthen oder anderen Personen, die Schweinefleisch oder dessen Präparate zum Verkauf bringen, geschlachtet werden, sind vor deren Zerlegung mikroskopisch zu dem Zwecke zu untersuchen, um zu ermitteln, ob dieselben frei von Trichinen sind.
Die Besitzer der geschlachteten Schweine haben diese Untersuchung von Sachverständigen vornehmen zu lassen, welche dazu amtlich bestellt worden sind.
§. 2. Wird durch die nach Vorschrift des §. 1 vorgenommene Untersuchung das Vorhandensein von Trichinen im Schweinefleisch außer Zweifel gestellt, so hat der Besitzer desselben der Ortspolizeibehörde ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen und sich jeder Verfügung über das trichinenhaltige Fleisch zu enthalten. ' Eine gleiche Verpflichtung besteht für Diejenigen, welche Schweine zu eigenem Gebrauche schlachten, falls das Vorhandensein von Trichinen in dem Schweine
fleisch oder in dessen Präparaten außer Zweifel gestellt wird.
§. 3. Die Ortspolizeibehörde hat in den im §. 2 vorgesehenen Fällen das trichinenhaltige Schweinefleisch und dessen Präparate, mit Ausnahme des Specks und des Fettes, unter ihrer Aufsicht in der Weise vernichten zu lassen, daß dasselbe, nachdem es in kleine Stücke zerschnitten und stark ausgekocht ist, in sechs Fuß tiefe Gruben versenkt, mit Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird.
§. 4. Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches und der Präparate deffelben auf Trichinen ist das hierunter folgende Reglement maßgebend.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1 und 2 dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thalern für jeden Con- traventionsfall oder beiZahlungs-Unfähigkeit mit ver- hättnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
§. 6. Diese Verordnung tritt am 1. December dieses Jahres in Kraft.
Caffel, am 21. August 1871.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Reglement zur Vornahme der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Anlage zur Polizei-Verordn. vom 21. August 1871.
§. 1. Die Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen wird von den Land rächen, dem Polizei - Director dahier und den beiden Amtmännern zu Bohl und Orb ertheilt.
Die bestellten Sachverständigen werden von den vorbezeichneten Beamten verpflichtet und deren Namen zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
tz. 2. Zur Ertheilung des Unterrichts in der Trichi- nen-Untersuchung sind der jeweilige Professor der Zoologie zu Marburg, das Mitglied des Provinzial-Medi- zinal-Collegiums für die Pharmazie und sämmtliche Kreis-Physiker berechtigt.
Für den ertheilten Unterricht ist eine Gebühr von 1 Thaler 15 Sgr, zu entrichten.