KreisMolatI
für die
Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Zlegenham.
J^ 65. HerS/eld, Mittwoch, den 16. August 1871.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8z Sgr. pre Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Um einer mangelhaften Aufstellung der Klassen- steuer-Rollen pro 1872 und dadurch nothwendig werdender Weiterungen, Wegen und Kosten möglichst vor- zubeugen, mache ich die Herrn Ortsvorstände auf die Beobachtung folgender Punkte noch besonders aufmerksam:
1. Die im Laufe dieses Jahres abgegangenen Personen sind in die neuen Rollen nicht mehr namentlich aufzunehmen, es ist vielmehr der Verbleib derselben und resp, die etwa sonst eingetretene Veränderung in der Spalte 32 der neuen Rolle nur in der Weife kurz ersichtlich zu machen, daß unter Angabe der früheren Rollennummer die Ursache des Abgangs resv. die Ver- änderung angemerkt wird, z. B.
Nr. 16 (der alten Rolle) nach Breitenbach.
„ 18. verheirathet an Nr. 7.
„ 20 im Haushalt Nr. 13.
„ 48. 1 Tochter 16 Jahr alt geworden.
„ 37. Grundbesitz an Nr. 40 übergeben.
„ 7. mit Nr. 18 (N. N.) verheirathet.
, 42. todt.
„ 46. Mann f.
„ 48. 1 Kind geboren.
„ 50 jetzt unter Nr. 391.
, 54, 1 Sohn über 16 Jahre alt, für sich besteuert unter Dir. 23.
* 23. aus dem Haushalt Nr. 54
X. s. w.
Diese Nachweisungen sind um so mehr als erforderlich anzusehen, als nur dadurch die Vollständigkeit der Rollen erhalten und die Gewißheit erlangt werben kann, daß Steuerpflichtige aus der neuen Rolle nicht weggelassen sind.
2. Der Stand der Steuerpflichtigen muß in der Spalte 5 ganz bestimmt bezeichnet werden und besonders bei den Handwerkern aus der Bezeichnung hervorgehen, ob der Censit das Gewerbe selbstständig betreibt oder Geselle ist, weil diese Bezeichnung als ein Merkmal für die Veranlagung gilt. Es ist also z. B. nicht blos einfach „Schneider" sondern „Schneidermeister" zu schreiben.
3. Auch muß in Spalte 5 die Anzahl der Dienst
boten, Gesellen, Geschäftsgehülfen rc. angegeben werden, z. B. 1 Knecht, 2 Mägde oder 1 Geselle und 1 Lehrling. Diese Angaben sind ebenfalls als Besteuerungsmerkmale nicht außer Beachtung zu lassen.
4. Wenn bei steuerfreien Personen andere, nicht nach §. 5 Nr. 4 der Instruktion vom 8. Mai 1851 befreite Anverwandte wohnen, welche ein selbstständiges Einkommen beziehen und deßhalb nicht als Angehörige des Haushaltes betrachtet werden dürfen, wenngleich sie sich demselben angeschlossen haben, z. B. bei armen Eltern ein über 16 Jahre alter Sohn oder Tochter, welche selbstständigen Verdienst haben, so sind die Personen, welche von der Steuer betroffen werden sollen, nicht bei dem steuerfreien Haushalte, sondern für sich unter besonderen Rollennummern einzutragen und zu besteuern.
5. Eine Ehefrau kann, so lange sie in ungetrenn- ter Ehe lebt, nicht unter ihrem Namen besteuert werden, indem nur ihr Ehemann als Steuerzahler anzusehen ist. Der Mann muß daher mit seinem Haushalte an seinem eigentlichen Wohnorte, und zwar wenn er sich auswärts als Arbeiter oder Knecht rc. aufhält, in der Regel an dem Orte veranlagt werden, wo sein eigener Hausstand, seine Familie, sich befindet.
6. Die Besteuerung in Stufe 1 b soll nur bei Alleinstehenden, Einzelnsteuernden — (j. B. besser gelohntem Gesinde, Gesellen und Arbeitern rc.) — stattfinden.
7. In den Spalten 12. 13. der Rolle sind die 60jährigen Personen nur dann einzutragen, wenn der Haushalt in der Unterstufe 1 a besteuert ist, indem dieselben nur in diesem Falle Anspruch auf Steuerfreiheit haben.
8. Der Eintrag der vorjährigen Klassensteuer in Spalte 82 muß genau bewirkt, jedoch bei den auf Reklamation rc. zugebilligten Steuerermäßigungen der ermäßigte Steuersatz eingetragen werden.
9. Der Mieth- und Nutzungswerth der Gebäude, die Stückzahl des Viehes sowie der Betrag der Gewerbesteuer sind in der vorjährigen Rolle vielfach weggelassen. Diese Einträge sind unbedingt zur Vollständigkeit der Steuermerkmale erforderlich.
10. In Betreff der früher bereits nachgewiesenen und noch bestehenden verzinslichen Schulden wird bc-