Einzelbild herunterladen
 

KreisMolatt

für die

Kreise Hcrsfcld/ Hünfeld und Ziegenhain.

J^ SS H-rSfel-, Sonnabend, den 1. Juli. 1871»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis befleißen bei der Expedition 8; Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Helirr berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Die Herrn Ortsvorstände des hiesigen Kreises, einschließlich der Nebenbürgermeister zu Roßbach und Lampertsfeld, sowie der Ortsverwalter zu Meisebach, Hählgans, Oberrode und Engelbach werden hiermit an­gewiesen, ein Verzeichniß derjenigen Personen in ihren Gemeinden bezwse. Bezirken, welche nach den unten *) abgedruckten M. 274 bis 278 der Strafprozeßordnung zu Geschworenen berufen werden können. unter genauer Beobachtung nachstehender Borschriften alsbald aufzu- stellen und bis spätestens zum 24. d. Mts. an- her einzusenden.

Dieses Verzeichniß muß an alphabetischer Ordnung aufgestellt werden und unter fortlaufenden Nummern

a. die Vor- und Zunamen der Eingetragenen,

b. den Stand,

o. das Alter,

d. den Wohnort,

e. die Steuersätze oder Besoldung derselben enthalten, vermöge welcher sie zu dem Geschwornenamt berufen werden können.

Hersfeld, am 1. Juli 1871.

Der Königliche Landrath. Schüler i. V.

*) §. 274. Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer:

1. das dreißigste Lebensjahr vollendet,

2. wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, seinen Wohnsitz hat,

3. der klassifizirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jährlich mindestens 16 Thlr. an Klassensteuer, oder 20 Thlr. an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge oder 24 Thaler an Gewerbesteuer ent­weder entrichtet, oder unter Voraussetzung des Be­stehens einer dieser Arten der Besteuerung nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde, und durch keinen der in den beiden folgenden Para­graphen angegebenen Gründe ausgeschlossen wird.

phnc Rücksicht auf den zu 3. erwähnten Steuersatz

sind zu Geschworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Professoren, die approbirten Aerzte und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens 500 Thalern jährlich beziehen.

§ 275. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben ist,

1. wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;

2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung, Geschworener zu sein, entbehrt;

3. wer der selbstständigen Verwaltung seines Bermo- , gens durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt ist.

§ 276. Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen:

1. die Minister, Uuterstaatssekreüüre und Ministerial- direcwren;

2. die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft;

3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Pro- vinzialsteuerdirectoren, Landräthe, Polizeipräsiden­ten und Polizeidipectoren;

4. die Militairpersonen des Dienststandes;

5. die Religionsdiener aller Konfessionen;

6. die Volksschullehrer;

7. Dienstboten;

8. diejenigen, welche das 70fte Lebensjahr zurückgelegt haben;

9. diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;

10. Personen welche in Konkurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen haben.

8. 277. Befreit von jedem Geschworenendienste sind:

1. Mitglieder des Reichstages des Norddeutschen Bun­des,^ oder eines der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Dauer der Sitzungsperioden;

2. Personen, welche einer Einberufung als Geschwo­rene Folge geleistet und zur Bildung des Schwur­gerichts mitgewirkt haben, bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kalenderjahres.

Die als Ergänzungsgeschworene Einberufenen haben auf die Befreiung nur für den Rest des Kalenderjahres, in welchem ihre Mitwirkung erfolgt ist, und selbst in dieser Beschränkung nur so lange Anspruch, als die Ergänzungsliste noch eine genügende Anzahl änderet Personen darbietet.