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für die

Kreise HMM- Hünfeld und ZWnWy.

JVI 45. HerSfeld, Mittwoch, den 14. Juni. 1851.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8^ Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und vie Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die neuen Maaße und Gewichte betreffend.

Mit dem 1. Januar 1872 dürfen zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr nur solche Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden, welche in Gemähheit der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 gestempelt sind. Der Gebrauch von Maaßen Und Gewichten der bisher im hiesigen Regierungsbezirke gültigen Systeme, so weit sie nicht ausnahmsweise durch die zur Ausführuirg der Maaß- uns Gewlchtsorduung ergangenen Bestimmungen auch ferner für zulässig er­klärt sind, ist durch §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit Strafr bedroht.

Die Tragweite dieser Bestimmungen, welche zum Theil eine vollständige Erneuerung oder doch Umänderung der gegenwärtig im Verkehr befindlichen Maaße, Ge­wichte und Meßwerkzeuge, sowie vielfache Umrechnnngen darauf beruhender Preise rc. bedingen, scheint nach den bisherigen Wahrnehmungen von denk Publikum nicht überall im vollen Umfange, gewürdigt zu werde». Sollen nicht Unzuträglichkeiten und Schädigungen für die Betheiligten eintrete», so ist es nöthig, daß die Vorbereitungen zu dein nahe bevorstehenden llebergange, welche insbesondere die Gewerbtroibenden zu treffen haben, ohne Aufschub in Angriff genommen werden.

Die wesentlich maßgebenden BestimuMtge» sind enthalten:

1) in der mit Nr. 82 des Bnndes-Gesetzblatts vom Jahre 1869 publicirten Eichordnnng vom 16. Juli 1869 und deren Nachträgen vom 30. Juni 1870;

2) in der Bekanntmachung der Normal - Eichungs- Commission vom 25. Februar 1870 über die vom 1. Januar 1872 ab nicht mehr zulässigen Gewichtsstücke (Beilage zu Nr. 29 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1870);

3) in der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 6. December 1869 über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweich­ungen der Maaße, Gewichte und Waage» von der ab­soluten Richtigkeit (Buudes-Gesetzblalt vom Jahre 1809 Seite 698);

4) in der Eichgebuhrentaxe vom 12. December 186^ (Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1869);

5) in den, in dem Amtsblättern Nr. 41 vom Jahre 1869 und Nr. 9 vom Jahre 1870 dargestMen Ver- hältnißzahlen für die Umrechnung der Bisher im hiesi­gen Regierungsbezirke gültigen Maaße in die neuen Maaße.

Der Uebersichtlichkeit wegen lassen wir jedoch hier nochmals eine kurze Zusammenstellung der Maaße, Gewichte und sonstige» cichungspflichtigen Gegenstände folgen, welche vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehr allein zulässig sind.

Zur Beseitigung von Zweffelsfüllen verrveifeu wir das Publikum an die im Bezirke vorhandenen Eichungs­behörden, welche die nöthige Auskunft ertheilen werde».

Cassel am 21. April 1871.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

V e r z e i ch n i ß der Mgaße, Gewichte und sonstigen eichungspflichtigen Gegenstäiide, welche vom 1sten Januar 1872 an im öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp, nur zu­lässig sind. ' ' ''

"Läng« maaß«.

Alle bisherigen Längenmaße, als die verschiedenen Werkfüße, Ellen, Ruthen, werden ungültig.

Die Einheit des neuen Maaßes ist das Meter.

1 Nieter = 100 Zentimeter,

1 Zentimeter = 10 NtUlimeter.

Zur Eichung zulässig sind nur Niaaßo von folgen­den Längen: '

20, 10, 5/ 2 und 1 Nieter.

0,5 Nieter oder 50 Zentimeter, 0,2 20

0,1 ZZ 10 ZZ

Flächenmaaße.

Die Einheit bildet das Quadratmeter.

ES heißen 100 Quabratmeter: das Ar.

100 Ar: das Hectar.

Körpermaaße.

Die bestehenden Hohlmaaße für Flüssigkeiten und trockene Gegenstände werden ohne Ausnahme ungültig.

Die Einheit der neuen Maaße ist das Liter.