KreisWblatt
für die
Kreist Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.
J\i 40 HerA feld, Sonnabend, den 20. Mai. L87L.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis dessAei^bei der Expedition 8^ Sgr pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen allä-ÄtMpKden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
die neuen Maaße und Gewichte betreffend.
Mit dem 1. Januar 1872 dürfen zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr nur solche Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden, welche in Gemäßheit der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 gestempelt sind. Der Gebrauch von Maaßen und Gewichten der bisher im hiesigen Regierungsbezirke gültigen Spstenle, so weit sie nicht ausnahmsweise durch die zur Ausführung der Maaß- und Gewichtsordnuilg ergangenen Bestimmungen auch ferner Sir zulässig erklärt sind, ist durch §. 369 Nr.'2 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit Strafr bedroht.
Die Tragweite dieser Bestimmungen, welche zum Theil eine vollständige (Erneuerung oder doch Umänderung der gegenwärtig im Verkehr befindlichen Maaße, Gewichte, und Meßwerkzeuge, sowie vielfache Umrechnungen darauf beruhender Preise 2c. bedingen, scheint nach ben bisherigen Wahrnehmungen von dem Publikum nicht überall im vollen Umfangen gewürdigt zu werden. Sollen nicht Unzuträglichkeiten und Schädigungen für die Bctheiligten eintreten, so ist es nöthig, daß die Vorbereitungen zu bem nahe bevorstehenden Uebergange, welche insbesondere die Gewerbtreibenden zu treffen haben, ohne Aufschub in Angriff genommen werden.
Die wesentlich maßgebenden Bestimmungen sind enthalten:
x 1) in der mit Nr. 32 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1869 publicirten Eichordnung vom 16. Juli 1869 und deren Nachträgen vom 30. Juni 1870;
2) in der Bekanntmachung der Normal - Eichungs- Commission vom 25. Februar 1870 über die vom 1. Januar 1872 ab nicht mehr zulässigen Gewichtsstücke (Beilage zu Nr. 29 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1870),
3) in der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom l>. December 1869 über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1869 weite 698);
4) in der Eichgebührentaxe vom 12. December 1869 (Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1869);
5) in den, in den Amtsblättern Nr. 41 vom Jahre 1869 und Nr. 9 vom Jahre 1870 dargestellten Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im hiesigen Regierungsbezirke gültigen Maaße in die neuen Maaße.
Der Uebersichtlichkeit wegen lassen wir jedoch hier nochmals eine kurze Zusammenstellung der Maaße, Gewichte und sonstigen eichungspflichtigen Gegenstände folgen, welche vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehr allein zulässig sind.
Zur Beseitigung von Zweifelsfüllen verweisen wir das Publikum an die im Bezirke vorhandenen Eichungs- Lehörden, welche die nöthige Auskunft ertheilen werden.
Cassel am 21. April 1871.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Verzeichniß
der Maaße, Gewichte und sonstigen eichungspflichtigen Gegenstände, welche vom 1sten Januar 1872 an im öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp, nur zulässig sind. ' '
Längemaaße.
Alle bisherigen Längemaaße, als die verschiedenen Merksätze, Ellen, Ruthen, werden ungültig.
Die Einheit des neuen Maaßes ist das Meter.
1 Nieter = 100 Zentimeter,
1 Zentimeter = 10 Millimeter.
Zur Eichung zulässig sind nur Maaße von folgen
den Längen:
20/10, 5, 2 und 1 Meter.
0,5 Meter oder 50 Zentimeter.
0,2 « »20 „
0,1 „ n 10 „ Flächenmaaße.
Die Einheit bildet das Quadratmeter.
Es heißen 100 Quadratmeter: das Ar.
100 Ar: das Hectar.
Körpermaaße.
Die bestehenden Hohlmaaße für Flüssigkeiten und trockene Gegenstände werden ohne Ausnahme ungültig.
Die Einheit der neuen Maaße ist das Liters.