KreisWUM
für die
Kreise Hersfeld/ Himfcld und Ziegenham.
JVI 33» HerA^el-, Mittwoch, den 26. April.
1871.
Amtlicher Theil.
LanvraLhsamt Hersfeld.
Berlin, den 25, März 1871.
Da die^Polizcibehorden innerhalb bes dortigen Die» gierungöbezirks zum großen Theile, in Ermangelung eigener Polizei-Gesängnisse, die Gerichtsgefängnisse mit benutzen, so bin ich mit dem Herrn Justizminister darin nbereingrkommen, daß die Vorschriften der für diegericht- li»en Gefängnisse erlassenen Dienst- und Hausordnung vom 1. December 1860 auf alle in ^sen gerichtlichen Ge- fängmffen innerhalb deS Bezirks des Königlichen Ap- pellalivusgerichts zu Cassel detinirteu polizeilichen Gefangenen angewendcl werden, und daß in Ansehung der Handha- bung der Aufsicht und Disciplin in Bezug aus diese Polizei-Gefangenen dem Gefängniß Personal, dem Ver- waltnngs-Vvcftande des Gefängnisses und der Aufsichts- bchörbe des leereren dieselben Befugnisse beigelegt werden, welche ihnen in Ansehung der gerichtlichen Gefangenen eingeräumt worden sind.
Durch diese Anordnung wird in dem Grundsätze nichts geändert, daß die zu polizeilicher Haft verurtheillen Personen, weil ihre Strafe mir in einfacher Freiheitsentziehung besteht, während ihrer Detention in Gerichts- gefängnissen nicht zwangsweise beschäftigt werden dürfen.
Was die durch den Unterhalt der erwähnten Gefangenen veranlagten Kosten betrifft, so ist nach der mit dem Herrn Justiz Minister getroffenen Uebereinknnfl zu unter- scheiden, ob tue Polizeibehörde, welchedaSGerichlSgefängniß mitbenutzt, eine staatliche oder Eommunale ist. In dem ersten Falle werden die DelentionSkosten für die Polizei- ßcfanpnint auf den Erimchal- Fonds übernommen, im anderen Falle dagegen von derfenigen Gemeinde zu zahlen sein, welche die Kostest für die das Gerichtsgesängniß Hit brnutzeuhe Polfzeivekwaltung zu tragen hat. Die Entrichtung der.Uostrn aus vcu Mitteln der Gemeinde ist in dem zuletzt gedachten Falle in der Art zu bewirken, daß monatlich eine besondere Berechnung der VerpflegungS- kosten nach dem in der Jnstruction für die GerichkSkosten- oieceplurcii Seite 60. bezw. im Justizministerial-Blatte von 1858 S. 378 vprgeschriebenen Formulare angefertigt t Pvlizeibeyörde zur Berichtigung an die Gerichts- rosten-llteceptur vorgelegt wird, welche letztem die Adsen«
dung an die eigentlichen Empfangsberechtigten vermittelt. Die Polizeiverwaltung wird aus diese Weise für die Beschaffung der Bedürfnisse der polizeilichen Gefangenen dieselben Vergütungen entrichten, welche die Justizbehörde für die Bedürfnisse der gerichtlichen Gefangenen regle- mentsmäßig, oder, falls die Verpflegung an einen Unter# nehmer verdungen ist, vertragsmäßig pro Kopf und Tag zu verausgaben hat, und daneben die besonderen Aus- wendungen erstatten, welche — wie z> B. in Krankheitsfällen — für eine bestimmte Person außerdem gemacht werden müssen. Gleichzeitig wird aber auch für diejenigen Aufwendungen der Gefängnsßverwaltiing, welche sich nicht auf die einzelnen in der Hast befindlichen Personen, sondern anH'dw'nklgemeinen-Einnchrangen des Gefängnisses beziehen, wie z. B. die durch die Heizung," Unterhalt der Lagerstellen, Beschaffung und Instandhaltung der Gelänge Nisse und Gesängniß-Utensilien, sowie für die Beaufsichtigung, Ersatz an die Staatskasse geleistet werden müssen. Für diese ist in Ermangelung der besouberen'.Vereinbarung eine billige Hirte, zur Staatskasse einzuziehende Vergü- tignng von t Sgr. für den Tag und Kopf ohne Rücksicht auf die Jahreszeit an die GerichtSkosten-Receptur zu entrichten.
Die Wiedereinziehung der Hastkosten von Polizeige- saugene» oder von .sonst etwa zur Erstattung derselben Verpflichteten muß sowohl den Polizeiverwaltungen der Gemeinden als auch den fiscalischen Polizeiverwaltungen, als lediglich zu deren Reffort gehörig, überlassen werden. In Bezug aus die zu diesem Zwecke erforderliche Aufstellung der Kostenrechnungen kann insbesondere eine Mitwirkung der Gcfängmßbedvrde, welche über eine regelmäßig ciniretende Mittheilung des Antritts und der Beendigung der Haft hinausgeht, nicht in Anspruch genom- mtn mftbjtt, Eine solche' Mittheilung wird auch voll- .ständig, Mzügen, um die von den einzelnen Pvlizeigefan- geuen zu erstattenden Kosten zu berechnen, da für die Berechnung derjenigen Haft- und Verpflegnugskosten, welche für die in Genchlsgciängnissen detinirtcn Polizei- gcsangenen zum Zwecke der Wiedereinzichüng in Ansatz zu bringen sind,"der Tarif vom 3Ö. November 1858 (Justiz-Mimstl.-Blatt D. 376) welcher au» Seitens der Justizbehörden gegen die gerichtlichen Gelangeuan ange- wendet wird, maßgebend ist. Eine weitere Mitlhelluug der GerichtS-Gefängnißbehörde an die ketreffenden Pol:- zeiverwaltungen ist nur bezüglich der für einzeln Ge-