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für die

Kreist Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.

M 32.

HerSfeld, Sonnabend, den 22. April.

L8SL.

Amtlicher

Theil.

LanrrathsamL Hersfeld.

Berlin, den 1. April 1871.

Der Vieh - Versicherungs - Bank Apis zu Wien ist auch in diesem Jahre gestattet worden, Hornvieh, welches in Mähren und Böhmen gestanden, durch Deutsches Gebiet durchzuführen.

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 1. März v. J. (W. 1158 M.) fertige ich der Königlichen Regierung Abschrift des Erlasses des B^Äes-ätanzler- Amts an den Verwaltungs-Rath der genannten Bank vom 25. v. M. zur Kenntnißnahme mit dem Bemerken zu, daß die Erfüllung der gestellten Bedingungen von der Königlichen Regierung, in deren Bezirk die Ein­gangs-resp. Ausgangs-Station liegt, zu überwachen ist.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts­und Medicinal-Angelegenheiten.

In Vertretung: gez. Lehnert.

An die Königliche Regierung zu Eassel.

Berlin, den 25. März 1871.

Dem Verwaltnngsrath wird auf die gefällige Zu­schrift vom 11. d. Mts., in welcher die Erlaubniß zur .Ein- und Durchflchr von Hornvieh aus Nieder-Oester- rdich, Mährenund Böhmen durch deutsches Gebiet nach- gestucht wird, ergebeust erwiedert, daß die Königlich Preußische Regierung die Ertheilung dieser Erlaubniß bezüglich desjenigen Viehes, welches in Nieder-Oester- reich gestanden hat, ablehnt, dieselbe dagegen hinsicht­lich des in Mähren und Böhmen gestandenen Viehes unter der Beschränkung des Uebergangs desselben üoer die böhmisch-deutsche Grenze und unter folgenden Be­dingungen gestattet hat.

1 .) Die Transporte dürfen nur über die deutsch­böhmische Grenze auf der Eisenbahn und zwar mittels Eeparatzügen geschehen, welchen nach dem Eintritt über die deutsche Grenze weitere Wagen nicht angehängt werden dürfen.

2 .) An der Eintritts - Station muß bei jedem Transport durch amtliche Zeugnisse der unverdächtige Gesundheitszustand der einzuführenden, genau zu be­zeichnenden Thiere, dann weiter nachgewiesen werden, daß dieselben während der letzten drei Monate unnu-

terbrochen in Böhmen und Mähren gestanden, auf dem Wege von ihrem Standort bis zur Eisenbahnstation, an welcher die Verladung .stattfindet, dann während des Transports bis zur deutschen Grenze nur durch im Umkreise von 3 Meilen seuchenfreie Orte gekommen sind, und daß die Eisenbahnwagen vor der Einschiffung unter vetcrinair-polizeilicher Aufsicht einer gründlichen und sorgfältigen Desinfection unterzogen sind.

3 .) Jeder Transport muß von oer Eintritts-Sta- tion bis zur Ausgangs - Station an der Grenze des deutschen Reichs von Polizei-Mannschaften, welche die strenge Erfüllung der gebotenen Vorsichtsmaßregeln überwachen, begleitet werden.

Trrmvpprfe müssen aus denselben Wagen, auf welchen sie an der Eintritts-Station eingetroffen sind, die Grenze an der Ausgangs-Station überschreiten.

5 .) Während des Transports durch Deutschland dürfen keine Ausladungen erfolgen.

6 .) Fallen unterwegs einzelne Stücke, so bleiben solche unberührt liegen bis zum Ausgangs-Punkt des Transports, wo sie unter Zuziehung von Veterinair- bcamten vorschriftsmäßig vernichtet werden müssen, wenn nicht die Möglichkeit gegeben ist, daß die 9lu3= ladung und Vernichtung unterwegs durch einen Sach­verständigen ohne Gefahr geschehen kann.

7 .) Wird wegen Zerbrechens eines Wagens oder aus ähnlichen Griindeu ein Umladen unvermeidlich, so ist dasselbe von der Eisenbahn-Verwaltung unter amt­licher Aufsicht und unter den nöthigen Vorsichts-Maß- regeln zu beivirken. Für Absperrung des einzulgdenden Viehes, für sofortige Verscharrung der etwa vorbaude- nen Kadaver, welche letztere in jedem Falle gleich den au der Rinderpest gefallenen Thieren (88- 2730 der Bundes-Justructiou) zu behandeln sind, muß gesorgt werden, t- Die entleerten Wagen und die Umlade- stellen sind zil desinfieiren.

8 .) Zum Tränken der Thiere unterwegs sind eigene, von der Behörde gestempelte Trinkeimer" mitzuführen.

Das Tränken und Füttern darf nur von den den Transport begleitenden Personen besorgt werden.

Diese Personen dürfen mit fremdem Vieh nicht in Berührung kommen und müssen nach beendigtem Transport sich desinfieiren lassen.

9 .) Die nach Deutschland zurückgehenden Trans­port-Wagen müssen an der Grenze desinficirt Herden. Zu Vieh - Transporten dürfen diese Wagen während