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auf die Jahreszeit an die GerichtSkosten-Receptur zu entrichten.

Die Wiedereinziehung der Haftkosten von Polizeige- sangenen oder von sonst etwa zur Erstattung derselben Verpflichteten muß sowohl den PolizeiverwaUungen der Gemeinden als auch den fiscalischen Polizeiverwaltungen, als lediglich zu deren Ressort gehörig, überlassen werden. In Bezug auf die zu diesem Zwecke.erforderliche Auf­stellung der Kostenrechnungen kann insbesondere eine Mitwirkung der Gefängmßoebörde, welche über eine regel­mäßig einiretende Mittheilung des Antritts und der Be­endigung der Haft hinauSgedt, nicht in Anspruch genom­men werden. Eine solche Mutbeilung wird auch voll­ständig genügen, um die von ren einzelnen Polizeigefan- genen zu erstattenden Kosten zu berechnen, da für die Berechnung derjenigen Hafi- und VerpflegungSkosten, weiche für die in Gerichisgeiängmssen detinirien Polizei- gefangenen zum Zwecke der Wiedereinziebung in Ansatz zu bringen find, der Tarif vom 30. November 1858 tJustiz-Mimstl.-Blatt S. 376) welcher auch Seitens der Justizbehörden gegen die geiichtlichen Gefangenen ange­wendet wird, maßgebend ist. Eine weitere Mittheilung der GerichtS-Gefäugnißbehörde an die betreffenden Polt- zeiverwaltunzen ist nur bezüglich der für einzelne Ge­fangene gemachten besonderen Aufwendungen, die nach pos. II des vorgedachten Tarifs neben den allgemeinen Kosten zu erstatten find, erforderlich, soweit diese exira- ordinairen Aufwendungen nicht schon aus den, den kom­munalen Polizeiverwaltungen allmonatlich zugeheuden LerpflegungSkosten - Berechnungen der Gefängnißbehörbe ersichtlich sind.

Die Polizeibehörden deS dortigen Regierungsbezirks sind anzuweisen, sich nach vorstehenden Bestimmungen zu achten.

Der Herr Justizminister wird den Ober-StaatSan- walt zu Lasset mit entsprechender Anweisung versehen.

Der Minister be» Innern, gez. Eulenburg.

An die Königliche Regierung zu Lasset. II. 1827.

Lasset, am 3. April 1871.

Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme und Beachtung. Königliche Regierung, Abtheiluog des Innern.

gez. v. BischosfShau sen. An die Königltwen Herrn Landräthe rc.

Wird hierdurch zur Beachtung für die Herrn Bür- germeister deS Kreises veröffentlicht.

Hünselb, am 12. April 1871.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünselb, am 14. April 1871.

Nach Finanz-Ministerial-Nescript vom 6. Januar 1871. IV. 41 sowie nach Verfügung Königlicher Regie­rung zu Lasset vom 14. Januar 1871. (j. I 429 sind pensionirte EeuSdarmen und GenSdarmerie-Wachtmeister sofern dieselben außer ihrer Pension ein sonstiges Ein­kommen nicht beziehen von der Klassensteuer frei zu lassen.

Indem ich dies zur Kenntniß der Herrn Bürger­meister bringe, veranlasse ich dieselben, die Klassensteuer der etwa veranlagten pensionirten Gensdarmen und GenS- parmerie - Wachtmeister durch die Abgaugslisten pro I.

Semester in Abgang zu stellen, sofern dieselbe lediglich nach dem Bezüge der Pension bemessen war.

__Der Königliche Landratb Götz.

Hünselb, am 14. April 1871. "

Der bisherige Repositar Jse zu Lasset ist zum Kataster-Controleur für den Kreis Hünselb ernannt wor­den, was hierdurch bekannt gemacht wird.

Der Königliche Landrath Götz.

LandrathsamL Ziegenhain.

Berlin, den 20. März 1871.

Bekanntmachung

den Remonte-Ankauf pro 1871 betreffend.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugs­weise drei und ausnahmsweise vier und fünf Jabren sind in der Provinz Hessen-Cassel für dieses Jahr nach­stehende Morgens 8 Uhr beginnende Märkie anberaumt worden, und zwar:

den 9. September in Ziegenhain

Die von der Militair-Commisston crkauiten Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen stempelpflichtige Quittung sofortbaar bezahlt. Pferde deren Mängel den Kauf geictzlich rückgängig machen, sind von dem Verkäufer gegen Erstattung oeS KaufgeldeS und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Die Verkäufer sind ferner ver- Pflichiet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rmd- lederne Trense mit eisernem zweckmäßigen Gebiß, eine starke Kopfhalfker von Leber oder Hans mit zwei, min­destens sechs Fuß langen starken Stricken, ohne besondere VergüttguuK muzngeb»«-----_ , Krirgs-Ministerinm. Abtheilung für das Remonle Wesen, (gez) von «choen.

Wird hierdurch veröffentlicht.

Ziegenhain, den 13. April 1871.

Der Königliche Landrath Günther.

E-ictaUaduns»

Nachdem in der Concurssache über den überschul­deten Nachlaß des zu HeeneS verstorbenen Bauern und Kirchen-Aeltesten Justas Äies der Güteversuch feblgeichlagen ist, wird der förmliche Coucur» erkannt und zur Liquidation der Forderungen Termin auf

ten 15 Mai H> 1

Vormittags 10 Uhr bei Meidung der Ausschließung von der Masse hierher anberaumt.

Hersseld, am 13. April 1871.

KönialicheS Amtsgericht, Abtheilung H.

" Schoedbe.

vdt. Schmitten.

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Redaction, Druck und Verlag von Ludwig Funk.

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