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auf die Jahreszeit an die GerichtSkosten-Receptur zu entrichten.
Die Wiedereinziehung der Haftkosten von Polizeige- sangenen oder von sonst etwa zur Erstattung derselben Verpflichteten muß sowohl den PolizeiverwaUungen der Gemeinden als auch den fiscalischen Polizeiverwaltungen, als lediglich zu deren Ressort gehörig, überlassen werden. In Bezug auf die zu diesem Zwecke.erforderliche Aufstellung der Kostenrechnungen kann insbesondere eine Mitwirkung der Gefängmßoebörde, welche über eine regelmäßig einiretende Mittheilung des Antritts und der Beendigung der Haft hinauSgedt, nicht in Anspruch genommen werden. Eine solche Mutbeilung wird auch vollständig genügen, um die von ren einzelnen Polizeigefan- genen zu erstattenden Kosten zu berechnen, da für die Berechnung derjenigen Hafi- und VerpflegungSkosten, weiche für die in Gerichisgeiängmssen detinirien Polizei- gefangenen zum Zwecke der Wiedereinziebung in Ansatz zu bringen find, der Tarif vom 30. November 1858 tJustiz-Mimstl.-Blatt S. 376) welcher auch Seitens der Justizbehörden gegen die geiichtlichen Gefangenen angewendet wird, maßgebend ist. Eine weitere Mittheilung der GerichtS-Gefäugnißbehörde an die betreffenden Polt- zeiverwaltunzen ist nur bezüglich der für einzelne Gefangene gemachten besonderen Aufwendungen, die nach pos. II des vorgedachten Tarifs neben den allgemeinen Kosten zu erstatten find, erforderlich, soweit diese exira- ordinairen Aufwendungen nicht schon aus den, den kommunalen Polizeiverwaltungen allmonatlich zugeheuden LerpflegungSkosten - Berechnungen der Gefängnißbehörbe ersichtlich sind.
Die Polizeibehörden deS dortigen Regierungsbezirks sind anzuweisen, sich nach vorstehenden Bestimmungen zu achten.
Der Herr Justizminister wird den Ober-StaatSan- walt zu Lasset mit entsprechender Anweisung versehen.
Der Minister be» Innern, gez. Eulenburg.
An die Königliche Regierung zu Lasset. II. 1827.
Lasset, am 3. April 1871.
Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme und Beachtung. Königliche Regierung, Abtheiluog des Innern.
gez. v. BischosfShau sen. An die Königltwen Herrn Landräthe rc.
Wird hierdurch zur Beachtung für die Herrn Bür- germeister deS Kreises veröffentlicht.
Hünselb, am 12. April 1871.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünselb, am 14. April 1871.
Nach Finanz-Ministerial-Nescript vom 6. Januar 1871. IV. 41 sowie nach Verfügung Königlicher Regierung zu Lasset vom 14. Januar 1871. (j. I 429 sind pensionirte EeuSdarmen und GenSdarmerie-Wachtmeister sofern dieselben außer ihrer Pension ein sonstiges Einkommen nicht beziehen von der Klassensteuer frei zu lassen.
Indem ich dies zur Kenntniß der Herrn Bürgermeister bringe, veranlasse ich dieselben, die Klassensteuer der etwa veranlagten pensionirten Gensdarmen und GenS- parmerie - Wachtmeister durch die Abgaugslisten pro I.
Semester in Abgang zu stellen, sofern dieselbe lediglich nach dem Bezüge der Pension bemessen war.
__Der Königliche Landratb Götz.
Hünselb, am 14. April 1871. "
Der bisherige Repositar Jse zu Lasset ist zum Kataster-Controleur für den Kreis Hünselb ernannt worden, was hierdurch bekannt gemacht wird.
Der Königliche Landrath Götz.
LandrathsamL Ziegenhain.
Berlin, den 20. März 1871.
Bekanntmachung
den Remonte-Ankauf pro 1871 betreffend.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei und ausnahmsweise vier und fünf Jabren sind in der Provinz Hessen-Cassel für dieses Jahr nachstehende Morgens 8 Uhr beginnende Märkie anberaumt worden, und zwar:
den 9. September in Ziegenhain
Die von der Militair-Commisston crkauiten Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen stempelpflichtige Quittung sofortbaar bezahlt. Pferde deren Mängel den Kauf geictzlich rückgängig machen, sind von dem Verkäufer gegen Erstattung oeS KaufgeldeS und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Die Verkäufer sind ferner ver- Pflichiet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rmd- lederne Trense mit eisernem zweckmäßigen Gebiß, eine starke Kopfhalfker von Leber oder Hans mit zwei, mindestens sechs Fuß langen starken Stricken, ohne besondere VergüttguuK muzngeb»«-----——_ , Krirgs-Ministerinm. Abtheilung für das Remonle Wesen, (gez) von «choen.
Wird hierdurch veröffentlicht.
Ziegenhain, den 13. April 1871.
Der Königliche Landrath Günther.
E-ictaUaduns»
Nachdem in der Concurssache über den überschuldeten Nachlaß des zu HeeneS verstorbenen Bauern und Kirchen-Aeltesten Justas Äies der Güteversuch feblgeichlagen ist, wird der förmliche Coucur» erkannt und zur Liquidation der Forderungen Termin auf
ten 15 Mai H> 1
Vormittags 10 Uhr bei Meidung der Ausschließung von der Masse hierher anberaumt.
Hersseld, am 13. April 1871.
KönialicheS Amtsgericht, Abtheilung H.
" Schoedbe.
vdt. Schmitten.
4 schöne «ättferschwriae, englische Kreuzung, sind aus der Domaine Blanken« heim zu verkaufen.
Redaction, Druck und Verlag von Ludwig Funk.
Hi«r»u eine Beiles«.