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2. Nassauisches Infanterie - Regiment Nr. 88.

1. Compagnie.

Musketier Jde auS Hersfeld. Am 28. September 1870 im Lazareth zu Barmen gestorben.

10. Compagnie.

Füsilier Heinrich Diehl aus Schenklengsfeld. Geheilt, am 18. September 1870 zum Regiment zurück.

11. Compagnie.

Unteroffizier Heinrich Rudolph aus Hersfelb. Am 8. Oclober 1870 gabeilt zum Regiment zurück. Unteroffizier Jacob Kalbfleisch auS Solms. Geheilt, beim Ersatz-Bataillon.

12. Compagnie.

Füsilier Ritter Sauer aus Hersseld. Geheilt, beim Ersatz-Bataillon.

Hersseld, am 11. Februar 1871.

Der Königliche Landratb Auffarib.

Um Entlassung aus dem UnterthanenverHände behufs Auswanderung nach Amerika haben folgende Personen nachgesucht:

1) Weisbinder Christoph Schütrumpf dahier, für sich und seine Familie, sowie

2) die Edeirau des Tagelöhners JobanneS Münscher dahier, für sich und ihre Kinder.

Hersfeld, am 11. Februar 1871.

Der Königliche Landrath Anffarth.

Cassel, den 31. Januar 1871.

Bekanntmachung.

Erweiterung der Annabme von Postsendungen an Adressa­ten im Ortsbcstellbezirke der Aufgabe Postanstalt.

Mit höherer Genehmigung ill vom 1. Februar d. J. ab bei den sämnulichett Postanstalten im Ober-Postdirec- tionsbezirke Cassel die Annahme von Postanweisungen, von Packeten ohne Werthangabe, von Sendungen mit Werthangade und von Postvorschußsendungen an Adres­saten im Ortsbestellbezirk« der Aufgabe-Postanstalt in gleichem Umfange gestattet, wie dies für Sendungen an Adressaten nach anderen Postorten besteht.

Die Gebühren für Besorgung dieser Gegenstände an Adressaten im eigenen Ortsbcstellbezirke der Aufgabe- Postanstalt sind folgende:

1) Für Postanweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87£ Gulden 2 Sgr. oder 7 Kr. Postan­weisungen müssen stets fraukirt werden

2) Für Packete ohne Werthangabe

3) Für Sendungen mit Werthangabe

4) Für Postvorschußsendungen

diejenigen Sätze, welche für dergleichen Sendungen zwischen Postanstalten bei einer Entfernung bis 5 Meilen zu er­heben sind (siehe §§. 2 und 3 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867, sowie §. VI. der Anlage des Regle­ments vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über daS Postwesen des Norddeutschen Bundes). Es macht da­bei keinen Unterschied, ob die Abtragung nur den Begleit­brief bzw. den Schein, oder a.tl die dazu gehörige Sen­dung selbst umfaßt. Insofern bisher bei einzelnen Post­anstalten für die unter Nr. 2,3 und 4 bezeichneten Postsen­dungen niedrigere Satze, als vorstehend angegeben, in

Anwendung gekommen sind, behält eS bei denselben vor­erst sein Bewenden.

Der Ober-Post-Direclor. Riesen.

Berlin, den 9. Februar 1871.

Bekanntmachung.

Einführung desDepeschen-Anweisnugsverfahreüs im Ver­kehr mit den Postaustalten im Elsaß und Deutsch-Lothringen.

Vom 1. März 1871 ab wird das bestehende Ver­fahren der Vermittelung von Postanweisungen durch den Telegraphen auf den Verkehr mit solchen Orten im Elsaß und in Deutsch-Lothringen ausgedehnt, wo für den Privat« verkebr eröffnete Telegraphen-Stationen vorbanden sind. Zu der Richtung nach dem Elsaß und Deulsch-Lothringen werden Zablungsvermittelung für Beträge bis zu 50Thlr. oder 87i Gulden Süddeutscher Wäbrnng, in der Richtung von Elsaß und Deutsch-Lothringen für Beträge bis zu 200 Franken (53| Thaler) übernommen.

General-Postamt. Stephan.

Berlin, 5. Februar 1871.

Bekanntmachung.

Angabe der Bestimmungsorte bei den Feldpostpäckereien.

Ein beträchtlicher Theil der Truppen' in den occu« pirten Französischen Gebieten befindet sich in festen Standquartieren, z. B. bei den Etappen, im BesatzungS» rc. Dienste oder bei den stehenden Feldlazarelhen, Admi» nistrationen rc.; ebenso baden die operirenden Trup« penkörper für die Zeit der Waffenruhe zum Theil feste Standorte eingenommen.

Jw Fällen dieser Art wird die richtige Leitung der Feldpostpäckereien erleichtert, wenn der Standort deS Adressaten bereits vom Absender auf der Sendung ver­merkt ist. Das General-Postamt ersucht deshalb die Absender von Feldpostpäckereien, neben den sonst erfor­derlichen näheren Angaben aus den Korrespondenzkarten jedesmal auch die Bezeichnung deS Standorts Hinzuzu« fügen, sofern zuverlässig bekannt ist, daß der Adressat mit dem Truppentbeil sich für die Zeit der Waffenruhe an dem betreffenden Standorte befindet.

General - Postamt. Stephan.

Landrachsamt Hünfeld.

Hünfeld, am 13. Februar 1871.

Den Herrn Wahlvorstehern zur Wahl eines Abge­ordneten zum Reichstage wird zur Nachachtung bekannt gemacht, daß diese Wahl

Freitag den 3. März d. J.

statlfindct.

Dieselben haben sich aufs Genaueste für die um 10 Uhr Vormittags des genannten TageS in 3breit Woh« nungen beginnende und um 6 Uhr Nachmittags zu schließende Wahlhandlung mit den einschlägigen Bestim­mungen des Wahlgesetzes vom 3t. Mai 1869 und des Reglements zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai v. I. vertraut zu machen.

Specielle mündliche Bescheidung soll den Wahlvor­stehern der Landgemeinden des AmtSgerichtSbezirkS Hünfeld Sonnabend den 25. b. Mtö.,