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lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein andere» Mitglied des Wablvorstandes zu beauftragen.

§. 13. Wahrend der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen statifinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschafts bedingt sind.

§. 14. Zur Stimmabgabe find nur diejenigen zu- zulaffen, welche in der Wählerliste ausgenommen find (§. 8 des Gesetzes).

Abwesende können in keiner Weise durch Stellver­treter oder sonst an der Wahl lheilnehmen.

§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Lisch, an welchem der Wahlvorstand fitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbe­zirk aus mehr als einer Ortschaft beliebt, seinen Wohn­ort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Haus­nummern ausgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Verireier C§. 12 des Reglements), welcher denselben »»eröffnet in das auf dem Tische stehende Gesäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusamwengefaliet fein, daß der aus ihm verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bet welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weigern Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10 Absatz 2 deS Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweise«. Insbe­sondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eineS mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

§. 16, Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wahiers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahl­vorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenom­men werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genom­men und ungeöffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zahlung eine Verschiedenheit von der eben­falls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der AbstimmungSvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 16. der Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

§. 18. Sodann erivlgl die E> öffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhand­lung aufbewahrt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jede» Kan­didaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben ftde dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt die­selbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16 des Reglements) beim Schlüsse der Wablhandlung von dem Wahlvorstaude zu unterschreiben und dem Protokolle teizusügen ist.

Mit Beziehung auf da» den Herren Geistliche» und den Synagogen-Aeltesten, bezw. den mit Führung der StandeSbücher beauilragten Herrn Bürgermeister zu HerSfeld, Heringen und Unlerneurode bereits mitgeldeilte Formular zur Tabelle über die im Jahr 1870 stattge- habien Geburten, Trauungen und Sterbefälle werde» erstere ersucht und letztere beauftragt, biete Tabelle in bisheriger Weise auszufüllen und bis spätestens den 1, März d. J. an mich wieder zurnckgeiang^n zu lassen.

HerSfeld, am 9. Februar 18t l.

Der Königliche Landrath Ausfarth.

Die von mir in Nr. 10 des Kreisblattes erlassene Bekanntmachung vom 3. b. M. über das Ergebniß der Sammlung zur Unterstützung der im Felde verwundeten und erkrankten Soldaten wird dahin berichtigt, daß SchenklengSfeld nicht 10 Lhlr. 23 Sgr, 6 Hlr. sondern 7 Tblr. 14 Sgr. 6 Hlr. und Unicrweisenborn nicht 2 Tdlr. 7 Sgr. 0 Hlr. sondern 5 Tblr. 1b Sgr. 6 Hlr. gesteuert haben.

HerSfeld, am 9. Februar 1871.

_________ Der Königliche Landrath Ausfartb.

Die Ortsvorstände zu

Meckbach, Mecklar, Meisebach, Häblgans, Oberhaun, Oberrode, ReiloS, Lorga, Unlergels, Unierhaun, Wippecshain, Niederaula, Allendorf, Beiershausen, Ger-Hauie», Goßmannsrode, Holzheim, Mengshau- fen, Riederjossa, Oberstoppel, Reckerode, ReimboldS- Hausen, Unterstoppel, Leimbach, WidderShaufen, Schenklengsselb, Ausbach, Dünkelrode, Landershau- sen, Mallomes, Motzfelb, RöhrigShof, OberlengS- feld, Ransdach und Schenkiolz

baden den durch mein Ansfchreiven vom 17. v. M., die Abgrenzung der Wablbezirke tc. zur Reichstags. Wahl betreffend, abgedruckt in Nr. 5 des Kreisblattes geforderten Bericht noch unfehlbar binnen 3 Tagen bei Vermeidung der Zusendung eines Strasbotens zu erstatten.

HerSfeld, am 10. Februar 1871.

Der Königliche Landrath Ausfarth.

Die OrtSoorstande ju

Ultra, Hilperhausen, Oberhaun, SiegkoS, Biedebach, Friedlos, GitlerSborf, Unlergeis, HählganS, Heene», Kathus, Mecklar, Obergeis, ReiloS, Sorga und Wippersbain, . .

welche noch mit Zahlung der Beiträge an Herrn Bür­germeister Kempf dahl-r für Versetzung der Polizei- Anwaltsgeschäfte vro 1870 im Rückstände sind, werden wiederholt angewiesen, diese Zahlung binnen 8 Tagen, bei Vermeidung strengen Vorgehen», zu bewirken.

HerSfeld, am 8. Februar 1871.

Der Königliche Landrath Ausfarth.

Der Schäfer Johann Heinrich Schenk zu Hattenbach hat für sich und seine Familie um Entlassung aus dem Unterthanen-Verband behufs Auswandeiung nach Ame­rika nachgesucht. _

HtrS,cld, am 9. Februar 1871.

Der Königliche Landrath Ausfarth.

Für die Dauer der Krankheit des beiiitenen Ober- gendarmen Hebebranb iuFriedewald wird dessen Pa-