Einzelbild herunterladen
 

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.

J\! 12 HerSfeLd, Sonnabend, den 11. Februar. 1871.

Das »Kreisdiatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs unv Sonnabends. Preis 'desselben bei der Erpedition 8| Sgr. pro Quartal, bei den Postankalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Ga«. mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Aus schreiben.

Die ordnungsmäßige Leitung des am 3. k. Mts. Vormittags ist Uhr beginnenden Wahlgeschäftes seitens der Herrn Wahlvorsteher fegt nothwendig eine genaue i Äennlniß der einschlägigen Bestimmungen voraus, und wird deßhalb den Herrn Wahlvorstehern dringend empsoh« O len, sich vor dem Wahltage mit dem Reglement zur Aus- fndrung des GefetzeS für den Reichstag vom 28. Mai 1870 genau bekannt zu machen.

Insbesondere sind die Vorschriften der §§. 9 biS 18 tiefes Reglements streng zu befolgen, weshalb ich birst noch besonders hierunter *) zum Abdruck bringe.

Was die im §. 18 vorgeschrieben« Gegenliste an- langt» welche von einem vom Wahlvorsteher zu bestim­menden Beisitzer zu dem Zwecke auf einem besonderen Bogen zu führen ist, um feden Irrthum möglichst zu vermeiden, so ist sich hierzu folgenden Formulars zu bedienen:

Ich der unterzeichnete, mit Führung der Gegenliste | nach Maßgabe des tz. 18 deS Reglements zur Ausfüh­rung des Wahlgesetzes für den Reichstag beauflagte Beisitzer des WahlvorstandeS. . . (Name deS Bcl- streit) bezeuge hiermit, daß nach dem vom Wablvor-

) ftther laut vorgelesenen Ergebnisse der Abstimmung

1) der (Nanre des Gewählten) zusammen . . gültige Stimmen-,

2) der (Rame des Gewählten) zusammen . gültige Glimmen

M erhalteli ha».

1 Zur Beglaubigung der allseitigen Richtigkeit .... den 3. März 1871.

Der Wahlvorsteher: Der Beisitzer:

Schließlich wird den Herrn Wahlvorstehern zur be- sonderen Pflicht gemacht, die Wahlprotokolle, zu welchen das erforderliche Formular als Anlage B. dem dlitgethrUtrn Reglement beiliegt, nebst allen dazu gehö­

rigen Schriftstücken, insbesondere auch der Gegenliste, alsbald nach der Wahl und spätestens unfehlbar bis zum 6. f. M. Nachmittags 2 Uhr dem unterzeichneten Landrath als Wahlcommissar einzureichen» wobei man persönliche Vorlage der Verhandlungen anheim giebt um etwaige Zweifel durch mündliche Rücksprache besetti- gen zu sönnen.

Heröse ld, am 10. Februar 1871.

Der Königliche Landrath Ausfarth.

§ . 9. Der Tag der Wahl wird von dem Lundes- präsidium festgesetzt.

Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Ubr Nachmittags geschloffen.

§ . 10. Der Wahlvorsteher (§. 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet die- selben miudestens zwei Tage vor beut Wabliermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl« vorstanves zu erscheinen.

Die Wahlvorsteder, Beisitzer und Protokollfüdrer er­halten feine Vergütung. Sie dürfen fein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9 deS GeietzeS).

§ 11. Der Tisch, an welchem, der Wablvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Bor dem Be­ginne der Abstimmung hat sich der Wahlvvrstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im WadUvkale au-zulegen.

§ . 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eldesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituirt.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des WahlvorstandeS gegenwärtig sein.

Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfer­nen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wabl