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für die

Kreise Hersfeld, Hünfeld und Ziegenhain.

J\! 1O» HerSfeld, Sonnabend, den 4. Februar. 1871.

Da» .Kreisblatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis 'desselben bei der Expedition 84 »jt. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die 'Gar- mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtliches Theil.

I ' LandraLhsamt Hersfeld.

Verordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut» scher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 14 des Wahl­gesetzes vom 31. Mai 1869 und im Artikel 12 der Verfassung des Deutschen Reiches, im Namen des Reiches, was folgt:

8- 1. Die Wahlen zum Reichstag sind im ganzen Reich am 3» März -. J vorzu- nehmen.

8. 2. Der Reichstag wird berufen, am 9. März d. I. in Berlin zusammen zu treten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichem Jnsiegel. Gegeben Hauptquartier Versailles, den 23. Januar 1871.

(L. D Wilhelm.

Gr. von Bismarck-Schönhausen.

Indem ich vorstehende Kaiserliche Verordnung zur allgemeinen Kenntniß bringe, weise ich die Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden des Krei- | ses, einschließlich der Nebenbürgermeister zu Lam- pertsfeld und Noßbach, sowie der Ortsverwaltun­gen zu Meisebach, Hählgans, Oberrode und En- gelbach an, in ortsüblicher Weise am 22. k. M. bekannt zu machen, daß

1) die vorerwähnte WahlamS. Märt I ftattfkvdet und

2) die Wahlhandlung w 1O Uhr Vormittags beginnt und «m 6 Uhr Nachmittags geschloffen wird und noch an demselben-Tage anher berichtlich an» zuzeigen, daß dieses geschehen ist.

Gleichzeitig erhalten dieselben unter Hinweisung auf das Ausschreiben vom 6. d. M. (Kreisblatt Nr. 2) die Auslegung der Wählerlisten betref­fend, auf Grund der 88> 2, 4 und 5 des Regle­ments zur Ausführungdes Wahlgesetzesfür den Reichstag vom 31. Mai 1869 die Weisung:

a. unter beide Exemplare der am 10. k. M. ab- zuschließenden Wählerliste die unten *) abge- druckre Bescheinigung zu setzen, hierauf aber b. das Hauptexemplar in der Gemeinde-Reposi- tur zu hinterlegen und

c. das zweite Exemplar mit nachstehender weite­ren Bescheinigung:

»Ich bescheinige hiermit, daß das gegen­wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt"

versehen an den Wahlvorsteher - (vergleiche hierüber das diesseitige Ausschreiben vom 17. d. Mts. in Nr. 5 des Kreisblattes

*) Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 19. bis 28. v. M. zu Jedermann« Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Ab­grenzung deS Wahlbezirks, der Name des Wahlvorsteher» und seines Stellvertreter», Lokal, Tag und Stunde der Wahl 8 Tage vor dem Wahltermin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, bescheinigt

. . . . d«n 23. Februar 1871

Der Ortsvorstand