Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.
M 3» HerSfeld, Mittwoch, den 11. Januar. 1871
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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfelv.
Auss ch reiben.
Auf Grund der §§. 8 und 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 — (Bnndesgesetzblalt Seite 145) — und gemäs §. 2 des dazu ergangenen KegleructUs vom 28., Mai 1870 — (Bui^eLgosetzdlatl Seite 275) — setze ich für den ganzen Umfang des Staates den Tag, an welchem die Auslegung der Wählerlisten zu den bevorstehenden Wahlen zum Reichstage zu beginnen hat,
auf Den 19. Januar d. J. hierdurch fest.
Berlin, den 3. Januar 1871.
Der Minister des Innern: gez. Graf zu Eulenburg
Zur Ausführung vorstehenden Ausschreibens werden die OrlSvorstände der Landgemeinden des Kreises HerS» selb einschließlich der Rebenbürgermeister zu Roßbach und LampertSfeld, sowie der OrtSverwaltungen zu Meisedach, HählganS, Oderrode und Engelbach hierdurch angewiesen, nach Vorschrift der §. 8 deS im AuSzuge nuten *) ab gedruckten Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Verzeichnisse
*) Auszug aus Dem Wahlgesetz vom 31. Mai 1869. Mir Milhelm, son Gottes Gnaden König von Preußen «i v,r,«dnen im Namen des Norddeutschen Bunde», nach ersolgier Zustimmung des BuooeSratheS uno des Reichstages, was folgt: K. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fnnfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
H. 2. Für Personen des Solbatenstandrs des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
§. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Bormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder gallitzustaad gerichtlich eröffnet worden ist und »war während der Dauer
Der nach den §§. 1, 3 und 7 dieses Gesetzes Wahlbereck" tiglen m ihren Gemeinden nach dem durch das Reglement zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai 1870 vorgeschriebenen unten **) abgebruckten Formulare in doppelter Ausfertigung ordnungsmäßig aufzusteücn.
Bei Aufstellung der Listen mnß darauf gesehen werben: 1) daß der Eintrag nach alphabetischer Ordnung (nach dem ABC) geschieht;
2) daß nur dieRubricken 1 bis incl. 6 ausgefüllt werden»
dieses Konkurs- oder Fallit-Bersahrens;
3) Personen, welche eine Armenumerstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen babcn;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Bollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für bic Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Bollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder cin, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstrecki, oder durch Begnadigung erlassen ist. h. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher da» sünfundzwanzigste Lebensjahr zucückg-Iegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmung in dem §. 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
§■ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in wahrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl einen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
§• 8. , In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wahlen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Dage zu Jedermann» Einsicht auSzulegen, und rst d.eS »»vor unter Hinweisung auf die Einsprachefr,st öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen |tnb binnen acht a-agen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekannt- machung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vier- zehn Tage tu erledigen, worauf die Listen geschloffen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb LmeS Jahre- nach der letzten allgemeinen Wahl statlsinden, bedarf e« einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlliste nicht