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AreisWWt

für die

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.

JM 2» HerSfeld, Sonnabend, den 7. Januar. 18»L.

Das »KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis 'Desselben bei der Erpedition 8j Sgr» pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und d" ^ mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechne!. f

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Ausschreiben.

Auf Grund der §§. 8 und 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 - (Bimbesgesetzblalt Seite 145) und gemätz § 2 des bazu ergangenen ReglemenlS.vom 28. Mai 1870 i^undesgesetzdlatt Seite 275) setze ich für den ganzen Unuang des Staates den Tag, an welchem die Auslegung der Wäh­lerlisten zu den bevorstehenden Wahlen zum Reichstage zu beginnen hat,

aus den 19. Januar d. J. hierdurch fest.

Berlin, den 3. Januar 1871.

Der Minister des Innern gez. Graf zu Eu len d u rg.

Zur Ausführung vorstehenden AuSschreibens werden die Ortsvorstände der Landgemeinden deS Kreises Hcrs- feld einschließlich DerRcdenbürgermcister zu Roßdach und Lampertsseld, sowie der OrtSverwaltunspn zu Meisebach, HählganS, Oderrode und Engeldach hierdurch angewiesen, nach Borschrift des §. 8 des im Auszuge unten*) abge- druckten Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Verzeichnisse der nach den 88. i, 3 und 7 dieses Gesetzes Wabtberech- tigten in ihren Gemeinden nach dem durch baS Reglement zur Ausführung Dieses Gesetzes vom 28. Mai I87o vor­geschriebenen unten**) abgedruckten Formulare in doppelter AuSserlignng ordnungsmäßig aufzustellen.

Bei Aufstellung der Listen muß darauf gesehen werden: 1) daß der Eintrag nach alphabetischer Ordnung (nach dem ABC) geschieht;

2) daß nur die Rubricken 1 bis incl. 6 auSgefüllt werden;

3) daß die Personen des Saldatenstandeö und der Marine nicht mit ausgenommen werden, da deren Berechtigung auf so lange ruht, als sie sich bei der Fahne befinden.

Formular-Papier zur Aufstellung der Wählerlisten ist bei dem Buchdrucker Funk dahier vorräthig.

Sobald die Listen solchergestalt in duplo aufgestellt sind, ist mir und zwar spätestens bis zum 12. d. Mts. davon berichiliche Anzeige zu machen.

Die Wählerlisten selbst sind sodann vom

19. Januar d. J.

an acht Tage lang auszulegen, zuvor aber am 18. d. Mts. die nuten***) abgedruckte Bekanntmachung in der Gemeinde zu erlassen, und daß diese Bekanntmachung bewirkt und die Auslegung der Wählerliste erfolgt ist, sofort durch einen expreffen Boten Der Art schriftlich dahier «uznzeiM, das diese Anzeige MS zu« 19.. Mittags 12 Uhr bei dem LandraihSamt eingeht.

Endlich sind alle innerhalb der bestimmten achttägi­gen Frist gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerlisten etwa erhobenen Einwendungen dem unter« zeichneten Landrath zur Entscheidung durch expreffe Boten sofort zuzufenden.

Hersfeld, am 6. Januar 1871.

Der Königliche Landrath Ausfarkh.

*) Auszug auS dem Wahlgesetz vom 31. Mai 1869. Wir Wilhelm, von Sötte» Gnaden König von Preußen X. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgtet Zustimmung des Buiekesraihes uno des Reichstages, was folgt:

§. t. Wähler für den Reichstag des RorddcrNfchrwB-md«« ist jeder Norddeutsche, welcher das fünsundzwanzigste LedenSzahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.

§. 2. Für Personen deS SoldatenstandeS des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als die­selben sich bei der Fahne definden.

§. 3. Von der Berechtigung z»m Wählen sind ausgeschlossen:

1) Personen, welche unter Bormundschaft odcr Kuraict stehe»; Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während derDauer dieses Konkurs- oder Fallit-VerfahrenS;

3) P.rMrn, welche eine Armenumerstutzung auS öffentlichen oder Gemeindc-Mikieln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; '

Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der BoUgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.

Ist vor Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.