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1) die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden und zwar:

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis incl. 31. December 1851 geborenen, soweit sie nicht be­reits in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand erhallen haben;

b) die in den Jahren 1847, 1848, 1849 und 1850 geborenen, welche bei der Aushebung pro 1870 zurückgestellt, disponibel geblieben oder gar nicht erschienen sind;

ßu den vorgedachten Musternngsterminen vorzuladen;

2) in jenen Terminen sich persönlich einzufinden, auch 3) für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen zum Kreis-Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen, und den­selben ausdrücklich bemepklicb zu machen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen - haben.

Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschul­digungsgrund im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend find, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler bezw. entsprechender Gefängnißstrase belegt.

Diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurück­stellung bezw. Befreiung vom Militairdienste beansprucht wird, haben fich im Musterungstermine ebenfalls einzufinden.

Die Herrn Ortsvorstände haben diese Verfügung widkrholtiin ihren Gemeinten, insbesondere den gestel­lungspflichtigen jungen Leuten, wegen deren noch spezielle Ladungen erfolgen werden, und den Angehörigen derselben bekannt zu machen.

HerSfeld, am 2?.December 1870.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Berlin, den 23. December 1870. Bekanntmachung.

Vorübergehende Zulassung gewöhnlicher Feldpostbriefe bis zum Gewichte von 8 Loth betreffend.

Die gegenwärtigen Verhältnisse im Felbpostbetriebe gestatten es, ausnahmsweise und vorübergehend Feldpost­briefe nach Frankreich, welche mehr als 4 Loth wiegen, und zwar bis zum Gewichte von 8 Loth einschließlich zur unentgeltlichen Beförderung mit der Post zuzulassen. Die Annahme dieser schwererenBriese bei sämmtlichen Post- ouStätten soll während des Zeitraumes vom 27. December 1870 Morgens bis zum Abend des 9. Januar 1871 erfolgen.

Damit die Beförderung der Correspondenz nach dem Felde durch zu großen Massenandrang der schwereren Briefe keine Beeinträchtigung erleide, wird dringend er­sucht, die Absendung innerhalb der Grenzen des wirklichen Leduriniffes zu Hallen, die Einlieferung zweier und meh­rerer Feldpostbriefe an einen und denselben Empfänger an einem Tage ist nicht statthaft.

Briefe, deren Einlagen aus Fettsubstanzen, Flüssig­keiten, sowie Gegenständen, welche durch Druck oder Rei­bung leiden, bezw. welche leicht dem Verderben ausgesetzt find, bestehen, müssen von dieser Beförderung unbedingt ausgeschlossen werden.

Mit Rücksicht auf die weite Strecke der Beförderung und die Beschaffenheit der Wege ist es dringend nothwen­dig, die schmieren Briefe recht dauerhaft und haltbar, am

besten in Leinwand-Couverts zu verpacken; die kleinen- Papp-Cartons find, wenn sie nicht einen Ueberzug von Leinwand haben, durchaus zu verwerten; sie platzen oft schon, bevor sie die Französische Grenze erreichen, und die Sachen fallen heraus.

Vom 10. Januar ab muß die frühere GewichtSbe- schränkung der gewöhnlichen Feldpostbriefe bis zum Ge­wichte von 4 Loth unbedingt wieder eintreten.

Auch muß daS GeneralPostamt sich vorbehalten, schon früher die Beschränkung auf 4 Loth ei »treten zu lassen, wenn etwa die auf den Feldpostbetrieb einwirkenden Verhältnisse sich inzwischen wieder anders gestalten sollten.

General-Postamt. Stephan.

Berlin, den 23. December 1870.

Bekanntmachung.

Correspondenzkarten im internationalen Verkehr

Nachdem im inneren Postverkehr der meisten Staaten Europas die Einführung der Corrspondenzkarten theils stattgesunden bat, theils nahe bevorsteht, hat die Postver» waltung des Norddeutschen Bundes sich über die Zulas­sung der Correspondenzkarten im internationalen Postver- kehr mit den Postverwaltungenfolgender Länder verständigt:

Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika.

In Folge dessen können vom 1. Januar 1871 ab Cor- responDenkarten zur Mittheilung brieflicher Nachrichten nach den vorbezeichnesten Staaten in gleicher Weise be­nutzt werden, wie dies bereits im Verkehr mit den Süd­deutschen Staaten, mit der Oesterreichisch - Ungarischen Monarchie, dem Großherzogthum Lnxendurg und dem Elsaß und Deutsch-Lothringen geschieht. Die Karten sind demselben Porto unterworfen, wie Stiere nach den betreffen­den Ländern und müssen stets vom Absender srankirt werden.

Dieselben können auch unter Recommanbation adge» sandt werden.

Uufrankirte oder unzureichend frankirte Correspondenz­karten werden nicht befördert, sondern als unbestellbar be­handelt und dem Absender, sofern derselbe sich genannt hat, zurückgegeben.

Die Zulassung der Correspondenzkarten im Verkehr mit Belgien und Italien bleibt vorbehalten, bis die in nächster Zeit bevorstehende Einführung derselben im inne­ren Verkehr dieser Länder erfolgt sein wird. Nach Ruß­land dürfen Correspondenzkarten nicht versandt werden.

General-Postamt. Stephan.

Landrathsamt Hünfeld.

Hünfelb, am 24. December 1870

Johann Werner Büttner aus Burghaun hat zum Zwecke seiner Niederlassung im Großberzogthum Hessen um Entlassung aus dem diesseitigen Unterthanenverbanbe für sich und seine Familie uachgeiucht.

Der Königliche Landrath Gvtz.

Landrathsamt Ziegenhain.

Bekanntmachung.

Die opferwillige Thätigkeit der Vereine und unzäh-