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mit BekleidungS- und AuSrüstungS - Gegenständen aus­nahmsweise zur Beförderung mit der Post nach Frank­reich anzunehmen, und zwar ohne Unterschieb, ob die Offiziere rc. sich in festen Standquartieren befinden, oder solchen Truppentheilen angeboren, welche in Marschbe­wegungen begriffen sind.

Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueber- kunft kann die Postverwaltung bei den obwaltenden Ver­hältnissen selbstverständlich nicht übernehmen. Die Annahme erfolgt im Uedrigen unter den nachstehenden Bedingungen:

1) Gewicht jeder einzelnen Sendung nicht über l2Pfd.

2) Inhalt darf nur aus BekleidungS- und Ausrüstungs- Gegenständen bestehen. Päckereien, welche andere Sachen, z. B. Gegenstände deS Luxus, der Toilette, Lebensmittel m s. w. enthalten, können zur Beför­derung unbedingt nicht zugelassen werden.

3) Verpackung in Packeten, emballirten Kisten, festen Kartons recht dauerhaft; zur Emballage ist feste Leinwand oder Wachsleinwand zu verwenden.

4) Addresfirung und Signatur mittelst haltbar aufge­klebter oder aufgenähler Correspondenzkarte ohne besonderen Begleitbrief. Auch liegt eS im eige­nen Interesse des Absenders, daß derselbe sich auf der Correspondenzkarte namhaft macht, sowie daß eine zweite Correspondenzkarte, mit den vollständigen Angaben des Adressaten und des Absenders, in daS Packet mit verpackt wird, damit die weitere Behand­lung desselben gesichert sei, im Falle die äußere Signatur durch irgend welchen Umstand sich ablö­sen sollte. Da die Erfahrung täglich an einer gro­ßen Anzahl von Beispielen immer wieder von bleuem darlhut, wie unvollständig, unübersichtlich und un­leserlich die Adressen noch vielfach angefertigt werden, so wird auf diese Unerläßlichkeit der deutlichen und vollständigen Adresfirung wiederholt aufmerksam gemacht.

5) Porto. Die Packete müssen bei der Aufgabe fran* kirl werden; zur Frankirung sind Freimarken zu verwenden, welche auf die Correspondenzkarte zu

kleben find. Die Gebühr beträgt:

hei einem Gewicht bis zu 4 A 5 Sgr., über 4 % bis incl. 8 Ü = 10 Sgr., über 8 Ü bis incl. 12 Ü = 15 Sgr.

6) Werthsangabe oder Entnahme von Postvorjchuß ist nicht zulässig.

7) Laufzettel oder Reclamationen ersucht daS General- Postamt nur in den äußersten Fällen, d. h. wenn wirklich feststeht, daß der Adressat nach Verlauf ei­nes längeren Zeiträume», z. B. 4 bis 6 Wochen, nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist, zu er­lassen, da erfahrungSmäßig durch vorzeitige Anbring­ung derartiger Reclamationen der ohnehin jetzt aufs Aeußerste angespannte Postbetrieb ungemeine Er­schwerungen erleidet. Es wird hierbei das Ersuchen erneuert, sich die Entfernungen und Verhältnisse des jetzigen Krieges gefälligst gegenwärtig zu halten.

Damit die Beförderung der Militair - Effecten, welche von der Postverwaltung versuchsweise übernommen werden soll, obwohl die Feldpostanstalten auf die Beför­derung von Privatpäckereien nicht eingerichtet sind, ord­nungsmäßig sich ausführen lasse und durch zu großen Mas­senandrang keine Beeinträchtigung erleide, wird dringend ersucht, die Absendung von Päckereien innerhalb der Grenzen deS wirklichen Bedürfnisses zu halten.

Von der nach Obigem in Aussicht genommenen Päckereibesörderung ist den Offizieren und Militairbeam- ten durch die Militärverwaltung bereits Kenntniß gege­ben worden. Die öffentliche Ankündigung der Maß­nahme erfolgt schon jetzt zu dem Zwecke, damit auch die Angehörigen in der Heimalb die nöthigen Vorkehrungen in Betreff der Beschaffung und Absendung der Ausrüst­ungsgegenstände rechtzeitig zu treffen in den Stand ge­setzt werden. ES wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Annahme der gedachten Päckereien bet den Postanstalten au» zwingenden Gründen auf den odendezeichneten achttägigen Zeitraum und auf die vor­erwähnten Personen unbedingt beschränkt bleiben muß.

Berlin, den 11. December 1870.

General-Postamt. Stephan.

Landrathsami Ziegenhain.

Zieaenhain, am 15. December 1870.

An Polizeianwaltsgebühren pro

1870 haben die Gemeinden:

Thlr. Sgr. Hlr.

Niedergrenzebach

Thlr.

Sgr.

Hlr.

Tylr. sgr. Vtr.

Ziegenhain

12 27

4

6

Frankenhain

2

Allendors

7 24

Obergrenzeeach

7

20

Gilserberg

7

8

4 (

Ascherode

2 16

Ransbach

1

11

Heimbach

2

22

6

Spieskappel

5 20

Großropperhausen

8

17

Itzenhain

1

16

9 r

Frielendorf

8

Rörshain

1

19

Lischeid

3

13

1 ti

Gebersdorf

1 10

Schöuborn

2

12

8

Mengsbexg Moischeid

7

28

4

Gungelshaufen

1 20

Siebertshausen

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26

6

14

4

LanertsHausen

1

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2

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RommerShausen

5

24

2^

Leimbach

1

Todenhausen.

3

18

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Sachsenhauseu

4

22

10

Leimsfeld

3 26

WillingShausen

8

6

Schönau

4

26

2

Lenderscheid

4 20

4

Zella

5

20

__

Schönstem

2

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Linfingen

4

Treysa

27

6

4

Sebbeterode

5

15

LoShausen

5 20

Appenhain

24

4

Wasenberg

9

5

Merz Hausen

8 16

Diltershausen

3

4

3

Wiera

7

2

8

Michelsberg

3 1.0

Florshain

3

1

8

Winlerscheid

4

14

3

binnen 8 Tagen an die Herrn Pplizeianwälte einzahlen zu

lassen.

Der

Königliche Landrath

Günther.

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Hierzu zwei Beilage«