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firten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Groschen bezw.

15 Centimen nicht zu belegen sind, welche

von öffentlichen Behörden, von einzelnen eine öffent­liche Behörde repräsentirenden Beamten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Functionen, zur Versendung im inneren Verkehr der Ober-Postbirec- tionsbezirke Elsaß und Deulsch-Lothringen, sowie im Ver­kehr zwischen diesen Bezirken und dem Norddeutschen Post­gebiet zur Post geliefert werden, sofern die Briefe vor der Postaufgabe

a) auf der Adresse mit dem VermerkPortopflichtige Dienstsache" versehen,

b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind.

Von dem Erfordernis des Amtssiegel-Berschluffs wird nur in dem Falle abgesehen, wenn der Abfenber zwar zur Kategorie derjenigen Beamten gehört, welche eine öffentliche Behörde repräsenticen sich jedoch nicht int Besitze eines amtlichen Siegels befindet unddie Er­mangelung eines Dienstsiegels" in solchen Fällen auf Der Adresse unter Dem Vermerk zu a mit Unterschrift seines Namens und Amtscharakters bescheinigt.

Damit der Vermerkportopflichtige Dienllsache" gleichmäßig in Die Augen fällt, ist es wünsckenswerib, daßderfelbe oben links in Der Ecke auf Der Adreßteile der portopflichtigen Dienstbriese von dem Absender nieder« geschrieben werde.

General-Postamt. In Vertretung: Wiebe.

Berlin, Den 8. November 1870.

Bekanntmachung.

Correspondenzverzögerungen betreffend.

Bou dem Iohanniter-Depot in Pont ä Mousson find dem Zeldpostrelais des genannten Ortes am 3. D. M. etwa 1000 meist aus den Monaten August und Septem­ber herrühreude Briefe übergeben worden, welche, an Delegirle, Krankenpfleger, Lazarethkranke u. s. w. gerichtet, dem "Iohanniter-Depot zur Weiterbeforgung zugeführt worden waren und Deren Aushändigung an die Adreffa, ten bis dahin nicht hat erfolgen können. Das gedachte Feldpoströlais bal Diese Briefe, mit Dem Vermerkaus dem Iohanuiter-Depot» versehen und mit dem Tagesstempel vom 3. November bedruckt, soweit als thunlich den Adres­saten' nachgrsandt, im Uebrigen aber nach den Aufgabe­orten zurückgeleitet.

Zur Erklärung der Versäumnisse bei den fraglichen Briefen wird dieser Zusammenhang zur öffentlichen Kennt­niß gebraut.

General-Postamt. In Vertretung: Wiebe.

Berlin, den 12. November 1870. (Eröffnung deutscher Postanstalten im Elsaß.

Im Elsaß sind ferner in folgenden Orten deutsche Postanstallen in Wirksamkeit getreten: in Bergheim, Ensis- Heim, Epsig, Ittenheim, Kestenholz (Chalenois), Lembach, Munzenbeim, Neu-Breisach (NeusiBrisach), Niederrödern, RapooltSweiler fRibeauviüe), Truchlersheim und Wei­ler (VlU^.

General-Postamt. Stephan.

Berlin, den 2. November 1870.

Bekanntmachung.

Bei Briesen nach Rußland ist es zur Sicherung der

richtigen Spedition von Wichtigkeit, daß, wenn auf den­selben der Bestimmungsort in Russischer Schrift ansge- drückt wird, die Angabe desselben außerdem in Deutscher, Französischer oder Englischer Schreibweise erfolge, weil Die Russischen Schriftzüge Den Norddeutschen Postanstal­ten nicht überall hinlänglich bekannt sind.

Auch muß bei Briefen nach wenig bekannten Orten Rußland's, Die Lage des Bestimmungsorts durch zusätz­liche Angabe des Gouvernements außer Zweifel gestellt werden.

General-Postamt. In Vertretung: Wiebe.

Landrathsamt Hünfeld.

Hünfeld, am 15. November 1870.

Sannchen Nußbaum aus Burghaun hat umErihei- lung eines Passes zur Reise nach Amerika nachgesucht.

Der Königliche Landrath Götz.

Landrath samt Ziegenhain.

In Den nässten Tagen werde ich Ihnen Die Klassen' steuer-Rollcn pro J871 zufertigen.

Ick fordere Sie auf, nack deren Empfang dieselbe im Dienstgebäude Ihrer Gemeinde, oder in Ermangelung eines solchen in Ihrer Wohnung der Vorschrift im §. 11 der Veranlagungs-Inkruction vom 8. Mai 1851 gemäß sofort offen zu legen und in hergebrachter Weise öf­fentlich besannt zu macken, daß und wo die '.Rolle zur Emsicht der Steuerpflichtigen für die Dauer von 8 Tagen offen liegen werbe.

Zugleich ist mit dieser Bekanntmachung die weitere zu verbinden, daß den Steuerpflichtigen gegen die Ver­anlagung die Reklamation an die Königliche Regierung zu 6a fiel zustebe, welche innerhalb drei Monaten, vom ersten Tage nach Ablauf der OffenlegungSfrist gerechnet, bet dem unterzeichneten Landrathe einzureichen ist. In der Reklamanonsschrift ist die Nummer des Hauses, welches Reklamant bewohnt, anzugeben.

An Stelle des nach dem 2ten Absätze deS §. 11 der vorgedachten Instruktion von dem Ortsvorslande jedem Steuerpflichtigen zuzusertigenden Auszugs aus der Steuer-Rolle haben Sie die Steuerzettel, welche Ihnen die Königliche Steuerkasse zufertigen wird, den Steuer­pflichtigen zu behändigen.

Nach Ablauf der OffenleguUgssrist, und nachdem Sie die Duplikat-Rolle mit der Original-Nolle gleichge- stellt, haben Sie die Letztere, mit einer unter Beibrückung des Gemeindesiegels auSgesertigten Bescheinigung

daß die öffentliche Bekanntmachung dieser Berfüg- ung entsprechend, erfolgt und die KlaffeNsteuer- SRolle de 1871 Dom . . - bis den . . . ten . . . . d. I. zur Einsicht der Steuerpflich. tigen offen gelegen hat, bescheinigt mit dem Le- m'erken, baß die Bestimmungen der Reklamation«- und Rekursfristen zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden sind"

sofort anher wieder einzufenden.

Ziegenhaui, Den. November 1870.

Der Königliche Landrath Günther.

An

die Herrn Stadt- und OrtSvorstanche.