Verbände nicht angehören, sind die bezüglichen Anträge von den Polizei-Verwaltungen aufzustellen und der betreffenden Königlichen Regierung einzureichen.)
4j Die von den einzelnen Regierungen bereits vor Erscheinen obigen Gesetzes eingereichten Anträge für Wittwen, welche nach den bisherigen Gesetzen zur StaatS- Unterstützung nicht berechtigt waren, jetzt aber zu letzterer gelangen können, werden durch die Abtheilung für das Juvalidenwesen im Kriegs-Ministerium, bei welcher diese Gesuche zurückbehalten werden, nachträglich ihre Erledigung finden.
B. Die Erziehungs-Beihülfen für Kinder betreffend. 5) Für eine große Anzahl von Kindern, welche nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Februar d. I. zu der Erzieh- ungsbeihülfe aus Staatsfonds berechtigt werden, sind bereits als einstweilige Hülfe - Pflegegelder seitens des PotSdamschen großen Militair - Waisenhauses bewilligt und gezahlt worden. So weil die Mittel des gedachten Instituts die Fortgewährung dieser Pflegegelder nicht gestatten, bört die Zahlung derselben ultmo. März b. J. auf und wird für die betreffenden Kinder das Kriegs- Ministerium auf Grund der Akten des genannten Direktoriums die Bewistigung der Erziehungöbeihülfe ohne Weiteres eintreten lassen. Da indessen für diese Kinder die Berechtigung zum Empfange der Erziehungsbeihülse aus Staatsmitteln bereits mit dem 1. März b. I. beginnt, so wird von diesem Termine ab der gesetzliche Betrag von ZO.Thlrn. jährlich angewiesen werden, dergestalt jedoch, daß hierauf der vom PotSdamschen Waisenhause für den Monat März er. bereits angewiesene und abgehobene Betrag in Anrechnung kommt.
6) Neue Anträge, d. h. Anträge für solche Kinder, denen Pflegegeld vom PotSdamschen Waisenhause noch nicht bewilligt ist, gelangen auf demselben Wege an die Königlichen Regierungen und von diesen resp, vom Kö- nigl. Polizei-Präsidium in Berlin an die Abtheilung für das Jnvalideuwesen im KriegS - Ministerium, wie dies hinsichts der Anträge für die Wittwen vorgeschrieben ist.
7) Diesen Anträgen sind
a. der amtliche Nachweis über den Tod des Vaters (Todtenschein) mit Angabe des Tages, des Ortes und der Art deS Todes, des Trupventheils und der militairischen Charge,
b. die Taufscheine der Kinder,
c. ein amtlicher Ausweis über die Dürftigkeit beizufügen.
8) Die auf Grund dieser Anträge eintretenden Bewilligungen werden beim Kriegs-Ministerium nach Re« Erungsbezirken zusammengestellt und den betreffenden Königlichen Regierungen (für Berlin der Königl. Regierung zu Potsdam) mittelst Verzeichnissen mit dem Auftrage bekannt gemacht, die Anweisung der bewilligten Beihülfen und die Benachrichtigung der betreffenden Königlichen LandrathSämter zu bewirken. — Für Berlin wird das hiesige Königl. Polizei - Präsidium unmittelbar seitens des Kriegs - Ministeriums von den eingetretenen Bewilligungen benachrichtigt werden.
(Schluß folgt in der nächsten Nummer.)
Der General-Postdirector hat aus Anlaß der bevorstehenden Päckereibesörderungen an die im Felde stehenden Truppen, die nachstehende Ansprache an die Beam
ten ber Norddeutschen Postverwaltung erlassen:
An die Hern: Beamten der Norddeutschen Postverwaltung.
Am 15. d. M. beginnt die Päckereibesörderung für unsere Soldaten in Frankreich Im ganzen Vaterlande regt sich die Fürsorge zur Benutzung dieser Anstalt. Hunderttausende deutscher Krieger in der Ferne sehen beim Herannaden Der ungünstigen Jahreszeit den Sendungen aus der Heimath mit Verlangen entgegen. Es wird sich um großen MassenAndrang handeln. Diesen zu bewältigen hat die Postverwaltung Die umfassendsten Vorkehrungen getroffen. Das Königliche Kriegs-Mini- sterium und das Königliche Miniuerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten haben ihre wirksamste Unterstützung zugesagt. Der Erfolg hängt von der Thatkraft und Hingebung der Beamten der Postverwaltung ab, in deren Händen die Ausführung liegt. Das General-Postamt weiß, daß schon bisher — durch die großartigen Verhältnisse des jetzigen Krieges bedingt — ganz außergewöhnliche Anforderungen an das gesammte Postpersonal haben gestellt werden müssen. Die Größe der Anstrengungen wird diesmal durch deren Dauer noch verstärkt, und bereits liegen die Verkehrsmassen der Weihnachtszeit in unserer Perspection. Wenn die Postverwaltung gleichwohl, üoer die Feldpost-Jnstrnction binaus- gehend, die Beförderung von Privatpäckereien zur Armee freiwillig übernommen hat, so konnte dies nur in der festen Zuversicht aus die bewährte Hingebung ihres Personals, die Beweglichkeit ibrer Mittel und Die SpannungS- fähigkeit ihrer Kräfte geschehen. Das General-Postamt rechnet aus pünktliche Ausführung der von demselben getroffenen Anordnungen, um deren scharfes Jneinander- greifeu zu sichern, auf umsichtige Leitung durch Die oberen Organe und auf gewissenhafte, unermüdliche Diensterfül- lnng Seitens DeS Betriebspersonals bei Tag und Nacht. Die in den bisherigen Schwierigkeiten gestählte Leistungsfähigkeit des ganzen Instituts bürgt dafür, daß uns die Lösung Der jetzt derantrelenden Ausgabe tu dem Maße gelingen wird, wie Der Allen innewohnende Geist in Rücksicht aus den patriotischen Zweck und zur Ehre Der vaterländischen Postverwaltung es unfehlbar erstrebt!
Berlin, den 14. October 1870.
General-Postamt. Stephan.
Berlin, Den 11. October 1870.
Bekanntmachung.
Unterbrechung der Postverbindungen der 4. Kavallerie« Division.
Nach einer Anzeige der Feld-Postexpedition der 4. Cavallerie-Division hat bei dieser Postanstalt auf Befehl des Divisions-Commando's die Absendung von PosttranS« Porten im der ^eit vom 20. bis zum 26. September wegen Unsicherheit der betreffenden Straßen unterbleiben müssen. Dies wird hiermit zur Erklärung der betreffen- den Briesverzögerungen bekannt gemacht.
General-Postamt. Stephain.
Landrachsamt Hünfeld.
Hünfeld, am 21. October 1870.
Da die Großherzoglich Hessische Provinz Oberhessen