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meinen National-Jnvaliden-Stiftung zur Verwendung für die Krieger des Jahres 1870 und deren Zugehörige •'; liefert und von hier aus eine übersichtliche Zusammenstellung sämmtlicher Erträge aus dem ganzen Regierungsbezirt Cassel veröffentlicht werden könne.
Cassel, den 22. September 1870.
Frau von Blumenstein, geb. d'Orville. Frau Hensinger von AValdegge. geb. von Bardeleben. Frau Hauptmann Dörr, geb. von Eschwege. Frau Dr. Kolbe, geb. Hund es h,a gen. Frau von Eschwege, geb. von Heathcvte. Fräulein Kugelmann. Frau Fcidel, geb. V eit. Frau Oberbürgermeister Aebelthan, geb. Neu m nller. Frau von Ülardenberg, geb. von Carlowitz. Frau li. BocholI, geb. Meier. Frau Dr. A. Barncer, geb. Iacodi. Frau Schalter, geb. v. Marsch all. Frau von Wintzingerode, geb von Berlepsck.
Herren Präsident von Hardenberg, Präsident Eiither,. Vantwb Weyrauch, Pfarrer Fürer, Buchhändler Kay, Kaufmann BS. ÄAaSlach.
Amtlicher Theil.
Lankrathsamt Hersfeld.
Nach einer Mittheilung des Bundes-Kommissars fü^ die Maßregeln gegen die Rinderpest ist die Großderzvg- lich Hessische Provinz Oberhessen nunmehr seuchefrei. Es werden daher unsere Anordnungen für die Kreise Marburg, Frankenberg, Ziegenhain, Kirchhain, Hanau, Gelnhausen, Schlächtern, Gersfeld, Fulda, Hünfeld und Hersfeld vom 9. und 17. v. M. (cf. Amtsblatt Nr. 47 und 48) hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt.
Cassel, am 18. October 1870.
Königliche Regierung. Hardenberg.
Auf den Grund des §. 10 des Reglements über die AnsMnlng der Wahlen zum Hanfe-dev Abgeordneten vom 10. Juli d. J. wird hiermit zur öffentlichen Kennt« ntß gebracht, dass die Abiheilungslisten für die Urwahlbe- zirkc der Landgemeinden des Kreises vom 31. d. M. an drei Tage lang im Geschäftslokal des Landrathsamtes offen ausliegep und es Jedem freisteht, innerhalb dieser dreitägigen Frist seine Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen bei der unterzeichneten Behörde schriftlich anzubringen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.
Die Orisvorstände der Landgemeinden des Kreises haben diese Verfügung in ortsüblicher Weise in der Ge- meinde am 30. d. M. bekannt zu machen, und daß dies geschehen, am 31. d. M. berichtlich anzuzeigen.
Hersfeld, am 22. October 1870.
Der Königliche Landrath Ausfarth.
Auszug
aus her Nertusttiffe Nr. 95.
Gefecht bei Sedan am 1. September 1870.
Hessisches Felb-Skrtillerie Regiment Rr. 11.
Reitende Abtheilung 3. reitende Batterie. , Unterossizier Heinrich Gottl. Gottbehüt aus Heringen, Kr. Hersfeld. Todt.
Hersfeld, am 22. October 1870.
Der Königliche Landrath Aufsarth.
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Der pro 1871 entworfene Landwegebau - Etat für den Kreis Hersfeld liegt vom 24. d. MlS. an 14 Tage lang in der Amtsstube des Unrerzeichneten zur Einsicht
der Orisvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises aus. Dieselben wollen denselben während dieser Zeit einsehen und sich bezüglich der für ihre Gemeinden vorgeschlägenen Etatssätze schriftlich oder mündlich erklären, indem sonst angenommen werden wird, daß sie Einwendungen dagegen nicht zu erheben haben.
Hersfeld, am 20. October 1870.
Der Königliche Landcatb Ansfarlh.
Zur^Ausführung des in der Gesetz-Sammlung Nr. 15 veröffentlichten Gesetzes vom 9. Februar d. J. — betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865 und 16. October 1866 — werden nachstehende Anordnungen getroffen.
A. Die Unterstützung der Wittwen betreffend.
1) Für die Gewährung der Unterstützungen an die Wittwen der in den bishccigesi Kriegen vor dem. Feinde geblsievenelsodech ait erlittenen Dmvunömigen gestdiven eü, so wie der im Felde beichädigten oder erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demodilmachung. resp, bis zur Auflösung der Kriegsformation verstorbenen Mi- lilairpersone» vom Feldwebel rc. abwärts gelten die in unserem Erlasse vom 14. September 1866 enthaltenen Festsetzungen in ihrem vollen Umfange. Die Gewährung der auf Grund des Gesetzes vom 9. Februar c zu bewilligenden Wittwen-Unterstützungen erfolgt vom 1. März d. J. ab. Die Königlichen Regierungen haben die Un- terstützungs-Anträge zu sammeln und mittelst eines Verzeichnisses, jedoch ohne Jnnehaltung eines Quartal-Ter- miues, so bald als möglich an die Abtheilung für das Juvaliden-Wesen im Kriegs-Ministerium einzureichen.
2) Das mit dem Erlasse vom 14. September 1866 gegebene Formular kann auch für die künftigen Anträge beibehalten werden, nur ist eine Erklärung darüber, ob dieUnterstützungs-Bewilligung dringend nothwendig, nothwendig oder wünschenswert!), in Zukunft nicht erforderlich, sondern lediglich zu bescheinigen, daß die betreffende Wittwe der Unterstützung bedürftig ist, in welchem Falle stets der volle Betrag der gesetzlichen Unterstützung ge- währt werden wird.
3) Für die in Berlin wohnenden Wittwen hat da» Königliche Polizei-Präsidium hierselbst die Anträge, gesammelt Mittelst Verzeichnisses birect der Abtheilung für das Jnvalldenwesen im Kriegs-Ministerium ciuzüretchcn. Bon den hieraus ein^tretehen Bewilligungen wird Behu,s Anweisung der Beträge, der Königlichen Regierung zät PotSdam Mittheilung gemacht werden.
(In den übrigen größeren Städten, welche ein em Kreis-