KreisWblatt
für die ^^^
Kresse Hersfcld/ Hünfeld und Ziegenham.
jy 83. HerSfeLH, Sonnabend, den 15. October. 1810*
Das »Sreigblatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen »nd die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hünfeld.
Die Ortsvorstände des Kreises Hünfeld haben bezüglich der Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer:
1) sofort die Zahl der Urwäbler in ihrer Gemeinde, zu welchen alle im hierunter stehenden §. 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bezeichneten Personen gehören, sestzustellen,
2) eine Uebersicht bar über anzufertigen wie viel direkte Slaats-Steuern ein jeder Urwähler in by Gemeinde oder in einem Nachbarorte jährlich entrichtet-
Nach Eingang weiterer Verfügung von hier aus, wobei die Abgrenzung der Urwahlbezirke bekannt gemacht werden wird
3) bie Urwäbler in die Urlisten eiuzuiragen und bei jedem einzelnen die im Urwahlbezirk entrichtet werdenden Sienerbelräge anzufüvren und zwar in der Reihenfolge nach der Höhe der Jahres-Lteuer-Be- träge. Die Personen, welche keine Steuer zahlen, sind am Schlüsse der Listen nachzufübren. Die Formulare zu den Urlisten werden den Ortsvorstäu- ben von hier aus zeitig übersandt werden.
Es sind deshalb vorerst nur die Punkte 1. und 2. schleunig zu erledigen und zwar dergestalt, daß, sobald die Formulare zu den Urlisten eintreffen, der Eintrag in dieselbe und die Offenlegung sofort bewirkt werde» kann. Die Urlisten selbst sind bis spätestens den 24. d. M. bei Meidung der Abholung durch einen Warlebolen anher einzureichen.
Hünfeld, den 14. Oktober 1870.
Königliches Landrathsamt.
F. d. L. Baabe.
*) Der §. 8 lautet.
Jeder felbstständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in bet Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, Pmmberechtigter Urwähler, sofern er nicht auS öffentlichen Mit- eln Armen-Unlerstntznng erhält.
Hünfeld, am 13. Oktober 1870.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben dieje- nigen Anspanner, welche im Monate August d. J. Was, (erfuhren in Fulda geleistet, ihre von Ihnen festgestellten Liquidationen dahier binnen 8 Tagen vorlegen zu lassen.
Der Königliche Landrath Götz.
Landrathsamt Ziegenhain.
Ziegenhain, den 13. Oktober 1870.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. d. M. werden die Herrn Ortsvorstände des Kreises aufgefordert, die Urwählerlisten — wozu ihnen das Formularpapier durch die Post zugehen wird — nach Maßgabe der Bestimmungen in dem §. 15 der Verordnung vom 30. Mai 1849 und in dem §. 3 des Reglements vom 10. Juli 1870 nunmehr ungesäumt aufzustellen, dieselben nach §.4 veS Reglements nach deshalbiger vorgängiger Bekanntmachung (worin auch das Lokal anzugeben ist) 3 Tage lang offen auszulegen, auch daß dieses geschehen, sofort nach Ablauf der Frist nach §. 4 pos. 5 M Reglements unter -er Urliue zu bescheinigen und diese sodann mit den etwa erhobenen Reklamationen, sowie einer Bescheinigung, daß keine weitere oder keine Reklamation angebracht sind, bis spätestens den 26. -. M. bei Meidung der Entsendung von Wartebolen anher einzureichen.
Zugleich wird die Uebersicht über die auf Grund des §. 1 des Reglements bewirkte Abgrenzung der Wahlbezirke, die ernannten Wahlvorsteher und Stellvertreter, so wie die Bestimmung der Locale, in welchen die Abtdei- lungslisten demnächst auszulegen und die Wahlen -er Wahlmänner vorzunehmen sind, unterm Anfügen bekannt gemacht, daß von Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern der Landratb Günther dahier zum Wahlkommissar für den achten Wahlkreis (Kreis Homberg und Kreis Ziegenhain) bei der bevorstehenden Abgeordneten- wähl bestimmt worden ist.
Die Herrn OttSvorstände wollen die Wahlvorsteher und Stellvertreter hiervon alsbald in Kenntnis fetzen.
Der Königliche Landrath Günther.
An
die Herrn Ortsvorstände des Kreises Ziegenhain.