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KreisMMi
für die"
Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenhain.
^F 81. HeVK^eld, Sonnabend, den 8. October. 1810*
Das .Krcisdlatt-- erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Lrpedition 84 Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu^ Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfelv.
Da die zehnte Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten in wenigen Wochen, ihr Ende erreicht und höheren Orts verfügt ist, daß mit den Vorbereitungen für die Neuwahlen überall ungesäumt vorgegangen werden soll, so werden die Herrn Ortsvorstände des Kreises tywmü angewiesen,
1) sich mit den dieserbalb ergangenen Gesetzen, Verord- nungen und Reglements, welche hierunter zum Abdruck gelangen, vollständig bekannt zu machen, auch
2) das Verzeichnis der in ihrer Gemeinde vorhandenen stimmberechtigten Urwäbler — Urwählerliste— dergestalt vorzubereiten, daß solches alsbald nach Empfang des desdalbigen Formularpapiers ausgestellt und sofort öffentlich ausgelegt werden kann.
In dieses Verzeichnis gehören
a. jeder selbstständige Preuße, welcher das 24- Lebensjahr vollendet und
d. nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses verloren, auch c. in der Gemeinde seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mittel« Armenunterstützung erhält.
Bei jedem einzelnen Namen ist ferner der in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirke zu zahlende JahreSbetrag — nicht blos für den Monat — an
1) Klassen- und klassificirter Einkommensteuer,
2) Gewerbesteuer,
3) Gebäudesteuer,
4) Grundsteuer
wie solcher aus den Heberollen sich herausstellt, anzuge- ben, und zwar mit dem Namen des Höchstdesteuerten anzufangen, welchem dann derjenige folgt, welcher nach jenem die höchsten Steuern entrichtet und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine Steuern zu zahlen haben.
Hersfeld, am 6. October 1870.
Der Königliche Landrath.
Schüler, St.-V.
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc.
verordnen in Ausführung der Artikel 67. bis 74. und auf Grund des Artikels "105. der BersaffungS- Urkunde, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten der zweiten Kammer vom 6^ December TSTS die nachfolgenden näheren Bestimmungen zur Anwendung zu bringen find:
§. 1. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahl-Bezirken gewählt.
§. 2. Die Zahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Abgeordneten weist das anliegende Ver- zeichniß nach.
§. 3. Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Maßgabe der durch die letzten allgemeinen Zählungen ermittelten Bevölkerung von den Regierungen dergestalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper mindestens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu verschiedenen Regierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise durch den Ober-Präsidenten zu einem Wahlbezirke vereinigt wer- den, wenn es nach der Lage und den sonstigen Verhältnissen der ersteren nöthig erscheint.
§. 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. _
§. 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahl-Bezirke vereinigt.
§. 6. Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt. Diese sind so ein« zurichten, daß höchstens sechs Wahlmänner darin zu wählen sind.
§. 7. Die Urwahl-Bezirke müssen, so weit es thun- lich ist, so gebildet werden, daß die Zahl der in einem jedem derselben zu wählenden Wahlmänner durch drei theilbar ist.