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Für die Gießen zunächst gelegenen Kreise Marburg, Frankenbenberg, Ziegenbain, Kirchhain, Hanau, Gelnhausen, Schlüchiern, Hersfeld und Fulda tritt das Einfuhrverbot für nachstehende Gegenstände unbe­dingt in Kraft:

1) für alle Arten Vieh (einschließlich der Pferde und des Federviehs);

2) für alle vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse);

3) für Dünger, Rauhfutter, Stroh, und anderen Streumaterialien, gebrauchte Slallgerälhe, Ge­schirre und Lederzeuge;

4) für unbearbeitete (bezw. keiner Fabrikwäsche unter­worfene) Wolle, Haare und Borsten.

Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an denjenigen Grenzorten dem Eingang» genannten Kreise überschreiten, welche von den betreffenden Landralhen bezeichnet werden, und müssen sich dort einer Desinfection unterwerfen.

Uebertretungen dieser Verordnung werden nach Maß­gabe der Bestimmung im §. 307 des Strafgesetzbachs vom 14. April 1851 bestraft.

Gaffel, am 9. September 1870.

Königliche Regierung.

(gez.) von Harbenberg.

Wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt­machung vom 12. d. Mts. in Nr. 74 des Kreisblaltes, mit dem Bemerken veröffentlicht, daß nur die Gemeinden: 1. Niederjo'ssa, 2. 'Solms, 3. Niederaula und 4. Kemmerode als Uebelgangsstellen für Fleischer, Viehhändler rc. bestimmt worden sind.

Hersfeld, am 19. September 1870.

Der Königliche Landratv Ausfarih.

Landrathsamt Hünfelv.

Hünfeld, am 19, September 1870.

Die Königliche Provinzial.Jntendantur 11. Armee- EorpS zu Caffel läßt denjenigen Einwohnern der Stadt .Hünfeld und des Kreises Hünfeld, welche in patriotischer Hingebung Reconvalesceuten der Armee bei sich aufzu- nehmen sich erboten haben, ihren verbindlichsten Dank mit dem Hinzufügen aussprechen, daß von der Königlichen Reserve-Lazareth-Commission zu Fulda hiernächst die Zu­sendung der Reconvalesceuten erfolgen wird.

Der Königliche Lanbrath Götz.

AuSzug

aus oer Verlustliste 3ir. 23.

Gefecht bei Wörth, am 6. August 1870.

3. RasfauischeS Infanterie regiment Nr. 88.

Musketier HerMann Zentgras aus Kermes. Verw. unbekannt.

Musketier Adolph S chaeser aus Hünhan. Leicht verw. am rechten Oberschenkel.

Gefreiter (Ijabr. Freiw.) Magnus Heller aus Eiterseld. Schwer verw. Schuß durch den Oberschenkel.

Musketier August Koch aus Molzbach. Leicht verw.

Schuß durchs Bein.

Sec. Ll. v. Schlereth aus Eiterseld. Schwer verw. Schuß in Kopf drei Schüsse ins Knie.

Gefecht bei Metz, am 18. August 1870.

Musketier Andreas Heß aus Bodes. Todt. Schuß in die Brust.

Hünfeld, am 19. September 1870.

Der Königliche Laudrath Götz.

AuSzug

aus der Verlust-Liste Ar. 33.

Gefecht bei Wörth, am 6. August 1870.

3. Hessisches Infanterie-Regiment Nr 88.

Musketier Stieleraus Mackenzell. Verw. unbedeutent. Musketier Joseph Win gen selb aus Setzelbach. Leicht verwundet.

Musketier Andreas Heß aus BobeS. Todt. Schuß in die Brust.

Hünfeld, den 20. September 1870.

Der Königliche Landrath Götz.

Gefunden: eine Kriegs - Erinnerungs Münze aus dem Feldzuge von 1864. Meldung dahier.

Hünfeld, am 19. September 1870.

Der Königliche Landrath Götz.

Landrathsamt Ziegenhaar. M

Bekanntmachung.

Nachstehend aufgeführte Reservisten, welche eine» bestimmten Urlaub in's Ausland erhalten haben mnd in Folge der eingetretenen Mobilmachung bis jetzt noch nicht zurückgekehrt sind, werden hiermit aufgefordert, sich in- nerhalb sechs Wochen, also spätestens am 22. October 1870 bei dem Bezirksfeldwebel ihres heimathlichen Kreises zu melden, widrigenfalls das Deserlionsverfahren gegen dieselben eingeleitet werden wird.

1) Gemeiner Salomon Stern aus Ziegenhain,

2) Gemeiner Heinrich Wilhelm Krey aus Neukirchen. Marburg, den 9. September 1870.

Königliches Landwehr Bezirks-Commando.

An das Publikum.

(Fortsetzung.)

Wenn dem General-Postamte die Mittheilung zugeht, daß drei Regimenter von der Besatzung in Mainz von dort abgerückt sind und es läßt sich erst nach sehr gerau- mer Zeit, selbst bei telegraphischen Anfragen an die be­treffenden Mititairbehörben, ermitteln, welchem Division»- verbände diese Regimenter zugetheilt worden sind, so müssen all für die letzteren bestimmten Postsendungen so lange bei den Sammelstellen lagern, bi« jene Ermitte­lung gelungen ist, oder bis die mobile Feldpostanstalt der­jenigen Division, in welche die Truppen eintrelen, nach­dem sie hiervon Kenntniß erhalten hat, dem General- Postamte die Meldung erstattet. Da nun eine solche