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in den Kopf.

Füsilier Georg! Adam Kiel aus Rasdmf. Verwundet. Musketier Jacob Kemmler aus Rothenkirchcn. Ver­wundet unbedeutent-

Wird veröffentlicht.

Hünfeld, am 10. September 1870.

Der Königliche Landrath Götz.

Auszug

aus her UerCu|h£i|te Jir. 16.

Schlacht bei Wörth, am 6. August 1870.

Hessisches Füsilier Regiment Nr. 80.

Füsilier Sylvester Kehl aus Sargenzell. Schwer ver­wundet. Schuß durch den Unterleib. Gefreietr August Dr iune n derg aus Hünfeld. Schwer verwundet. Schuß durch den rechten Oberschenkel. Wird veröffentlicht.

Hünfeld, am 12. September 1870.

Der Königliche Landratb Götz.

Auszug aus her Verlustliste Nr 17.

Gefecht bei Saarbrücken am 6. August 1870.

Niederrheinisches Füfilier Reg. Nr. 39.

Füsilier Lorenzius Lückerl aus ManuSbach, verwundet, - Schuß in die Brust. Lazareth Saarbrücken.

^Wrrd veröffentlicht.

Hünfeld, am 13. September 1870.

Der Königliche Landrath Götz.

Zugelaufen: ein weißgelber Pünscher. Huiid dem Bierbrauer Wilhelm Schnapp hierselbst.

Hünfeld, am 9. September 1870.

Der Königliche Landratb Götz.

«Kreis Hersfeld u. Hünfeld.

Bekanntmachung.

Caffel, den 9. September 1870.

Obgleich alle von dem Kriegsschauplätze zurückkeh­renden verwundeten oder erkrankten Offiziere, Beamte und Soldaten grundsätzlich in den Königlichen Reserve« Lazareiben Ausnahme finden sollen, ehe sie demnächst als Reconvalescenten in Pflege der Vereinslazarethe oder in Privatpflege übergeben, haben sich viele der Genannten sogleich in letztere begeben.

Es ist daher nicht möglich ihre resp. Verwundungen tc. amtlich zu constatiren, was bet späteren Ansprüchen auf Invaliden Benefizien unumgänglich nothwendig ist. Alle rm Bereich des II. Armee > Corps sich aufhaltenden der­gleichen Individuen werden hierdurch aufgefordert, sich uiigeläüMt mündlich oder fcbrifilid;, soweit eS noch nicht 'geschehen, bei dem nächsten Reserve^Lazareth, Etavpen-Cöm« mandanlur oder Bezsiks-Commaudo anzumelden oder an­melden zu lassen, damit sie nachträglich in die Lazareth- Listen eingetragen werden können.

Dtts 'Kommando des stellvertretenden 11. Arlnee-Corps.

Landrathsamt Ziegenhain.

Nachdem die Königliche Regierung zu Cassel bei dem Ausbruch der Rinderpest in Giesen das Einsubr- Berbot von der durch die Seuche beimgesuchten Grenze aus für die Kreise Marburg, Frankenderg, Kirchhain, Ziegenbain, Hanau, Geluhauseu, Schlüchtern, Hers­feld und Fulda erlassen hat, sind in Gemäßheit des §. 6 der Jnstruction zum BundeSgesetz vom^ 7. April 1809 Maasregeln gegen die Rinderpest betreffend (Seite 336 u. flg. des Amtsblatts pro 1870) die Orte WillingS- hausen, Schrecksbach, Lingelback und Halterode als Ueber- gangsstellen bestimmt, und daselbst Desinfeclionsaustalten für diejenigen Personen eingerichtet worden, deren Be­schäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, wie Fleischer, Viehhändler und deren Personal rc.

Die Herrn Ortsvorstände des Kreises wollen dieses in ihren Gemeinden sofort bekannt machen, und ihrerseits streng darüber wachen, daß die in dem erwähnten Gesetze und ' der Jnstruction dazu vorgeschriebenen Maasregem gegen die Rinderpest gehörig beachtet und beim etwaigen Vorkommen verdächtiger Fälle, sofort Anzeige hierher ge­macht werde. Ziegenhain, am 12. September 187 0.

Der Königliche Landrath Günther.

Marburg, den 8. September 1870.

Dem Königlichen Lauvrathsaml theilt das Bezirks- Cömmando unter Bezugnahme auf die hier eingegaugeucn Nachweisungen derjenigen Personen, welche sich bereit erklärt haben, Reconvalescenten der Armee aufzunehmen, daß die Hwsige Lazareth- Cvmmissivrr^zu Folge Höherer Verfügung angewiesen worden ist, von diesen Ancrbiet- ungen' geeigneten Gebrauch zu machen.

Das Königliche Laudrathsaint bittet das Bezirks- Commando gleichzeitig, den bei reff eubeu Personen für die patriotische Opferwilligkeit im Namen der oberen Militärbehörden den verbindlichsten Dank auszusprechen.

Der Oberst und Bezirks - Commandeur, sgez.) Cae mMerer.

An das Königliche Lguvrathsamt zu Ziegenhain.

Ziegenhain, den 9. September 1870.

Die Herrn Orlsvorstände wollen dieses Schreiben den Personen, welche sich zur Aufnahme von Reconvales« centeit bereit erklärt haben, bekannt machen.

Der Königliche Landraih Günther.

Die Herrn Stadt- und OrtSvorstände des Kreises fordere ich hiermit auf, alsbald ein Verzeichn,ß der Per­sonen in ihren Gemeinden, welche zu Schöffen geeignet sind, in alphabetischer Reihenfolge, nach dem nachstehen­den Formular aufzustellen und binnen 8 Tagen an mich einzusenden.

Ich bemerke dabei, daß die Entrichtung eines be­stimmten Steuersatzes kein Erforderniß für Die Wablbar- keit der Schöffen ist, im klebrigen aber für die Schöffen dieselben Erfordernisse wie für die Geschworenen bestehen.

Ziegenhain, am 8. September 1870.

Der Königliche Landraih G ünlber.

a.

Namen.

Stand.

Alter.

Wohnort.

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