AreisMlatt
für die Kreise Hcrsfcld/ Hünfeld und Ziegenham. ^ 11, HerSfeld, Sonnabend, den 3. September. 1810» *-------------------------------- ----------—5— UM - ; I. . II.—
Das »Areisdlatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch« und Sonnabend«. Preis deffelben bei der Erpeditio« 8$ Sv. pre Quartal, bei den Postanstalten kommt der Pokaufschtag hin,«. Bekanntmachungen aller Art werden aufgenommeu und die Bar. mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersseld.
Aufruf!
Die vom Kreistag gewählte Commission zur Unter- stützung der hülfsbedürfkigen Familien zum Militair em- gezogener Reservisten und Landwehrmänner ist »ach Kräften ‘bemübt gewesen, überall da, wo es Noth thut, helfend einzugreifen.
Es lieg: jedoch in der Natur der Sache, daß dieselbe nicht im Stande ist, diese Aufgabe nach allen Rich- lungeu hin vollständig zu lösen. Bei der jetzigen opferfreudigen Stimmung aller Volksklassen wird eS dabei nur einer Anregung bedürfen, um den Zusammentritt von Vereinen herbeizuführen, welche da, wo die vom Kreise gewährte Unterstützung nicht ausreichl, die weitere Unterstützung der nothleidruben Familien mit Rath und That patriotisch m die Hand nehmen.
Ich ersuche deßhalb die Herrn Geistlichen, da diese den Verhältnissen am Nächsten stehen und am sichersten im Stande sind, sestzusteüe», wo Hülfe zu schaffen und wie solche am zweckmäßigsten zu gewähren ist, i» ihren Kirchspielen solche Vereine in's Leben zu ruien, und mir über die Erfolge von Zeit zu Zeit gefälligst Mittheilungen zu mache«,
Verzeichnisse der hülfsbedürftigen Familien zur Fahrze einbeorderier Reservisten und Landwehrmänner, sowie der denselben aus der Kreiskasse gewährten monatlichen Unterstützungen habe ich den Ortsvorständen mitgetheilt, welche Ihnen dieselben zur Einsicht und Kenntnißnahme jederzeii vorlegen werden.
Hersfeld, am 31. August 1870,
__Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Vorschrift deS §. 7 der Kurhessischen Verordnung vom 27. September 1828 über die Ertheilung der Braudverflchcrungen und deren Aenderungen, hat namentlich in Fallen des aus polizeilichen Rücksichten ge
botenen Abbruches baufälliger Häuser in neuerer Zeit nicht überall genügende Beachtung gefunden.
In GemäSbeit höherer Verfügung wird daher diese Bestimmung aufs Neue in Erinnerung gebracht, und weise ich die Herrn Ortsvorstände deö" hiesigen Kreises unter Bezugnahme auf meine Ausschreiben vom SS. Juni 1868 — (abgedruckt in Nr. 52 des Kreisblattes) und vom 12. Dezember 1868 — (abgedruckt in Nr. 100 des Kreisblattes) — hierdurch an, die Ausführung derselben streng zu überwachen.
Hersfeld, am 1. September 1870.
Der Königliche Landrath Auffapth.
In Gemäßheit höherer Verfügung wird darauf aufmerksam gemacht, daß das in letzter Zeit zuweilen noch wahr« genomnzenen Tragen Hessischer Kokarden als Abzeichen der Forstschutzbeamten unpassend, und deßhalb in vorkommenden Fällen zu verbieten ist.
Die §§. 10 und 11 der Ministerial-Jnstruktion zum Gesetze vom 31. März 1837 über den Waffengebrauch der Communal- und Privat-Zorst- und Jagdbeamten vom 2L November 1837 werden zur Kennknißnahme hierunter ’) mitgetheilt.
Hersfeld, am 1. September 1870.
Der Königliche Landrath Auffarth.
*) § 10. Die Kommunal- und Privat-Forst- und Jagd-Ofsizianten müssen in dem Augenblick, wo sie sich der Waffe bedienen^ entweder mit einer Dienstkleidung, die ihre Bestimmung hinlänglich erkennen läßt, oder mit einem Abzeichen »ersehen fein, welches letztere nur in einem metallenen Schilde von wenigstens 3 Zoll Breite und Höhe mit einer in oben erwähnter Art der Polizei- chehörde namhaft zu machenden Bezeichnung bestehen, und entweder an der Kopfbedeckung, auf der Brust, oder dem Oberarm, oder auch an der Koppel des Hirschfängers getragen werden kann.
§. 11. Erinnerungen der Polizeibehörde gegen die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit der gewählten Dienstkleidungen oder Abzeichen haben die Waldeigenthümer und Jagdberechtigten zu berücksichtigen. Findet sich der derselben nicht» zu erinnern, so ist deren Beschreibung in den-