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Leimbach, Dünkelrode, HilmeS, Nippe mit Röh, rigsbof die Auflage, sofort noch der von mir getroffenen An­ordnung nachzukommen, bezw. das zur Klassensteuer- Veranlagung erforderliche Formularpapier bei dem Steuercandidaten Herrn Lauser persönlich in Empfang zu nehmen.

Hersfeld, am 17. August 1870.

Der Königliche Landrath Auffarth.

A u s s ch r e i b e n.

Die Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises Hersfeld, einschließlich der Nebenbürgermeister zu Roßbach und Lampertsfeld, sowie der Ortsverwaltungen zu Mei- febad?, Hählgans, Oberrode und Engelbach werden hier­durch auf Grund Beschlusses Königlicher Regierung vom 19. v. MtS. angewiesen, zum Zwecke der Vornahme der Wahlen zur zweiten Legislatur-Periode des Reichstages deS Norddeutschen BundeS alsbald in Gemäsbeit des §. 8 deS Wahlgesetzes für den Reichstag deS Norddeutschen Bundes vom 3l.Mai 1869 Verzeichnisse der nach §. 1, 3 und 7 deS Gesetzes Wahl­berechtigten in ihren Gemeinden nach dem durch Regle­ment zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai 1870 Anlage A. vorgeschriebenen, unten *) abgedruckten For­mular in do ppelter Ausfertigung-ordnungsmäßig

der Gemeinde (deS GutSbezirkS

Wählerliste

des Kreises HerSfeld.

Sr«

SS H

Zuname

Vorname

Alter.

Jahre

Stand ober Gewerbe

Wohnort

Vermerk der erfolgten (Stimmabgabe (§. 16 deS Reglements.)

SS

CG

Ordentliche Wahl.

Nachwahl.

Erste

Engere.

Erste Wahl- handlung.

Engere

der

Wähler.

Wahl- Handlung.

Wahl.

Wähl.

1.

2.

3.

1 4.

5.

6.

1-

8.

1 9-

1 io.

L1L

au» dem Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen

Bundes. Vom 31. Mai 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen rc.

verordnen im Namen deS Norddeutschen BundeS, nach erfolgter Zustimmung deS Bunbesralh» und des Reichs­tages, was folgt:

§. 1. Wähler für den Reichstag deS Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher da» fünfundzwan- zigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem BundeSstaate, wo er feinen Wohnsitz hat.

§ 2. Für Personen deS Soldatenstandes deSHehtt» und der Marine ruht die Berechtigung zum Wahlen so lange, als dieselben sich bei den Fahnen befinden.

8. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind aus­geschlossen :

1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;

aufzustellen und berartig zu beschleunigen, daß die nach §. 2 deS Reglements erforderliche Auslegung jener Listen, vorbehaltlich weuerer Bestimmung über den Tag der Aus­legung, unter allen Umständen alsbald nach Bekannt­machung dieses Tages beginnen kann.

Bemerkt wird:

1) daß Der Eintrag in dieses Verzeichnis (Wabler- liste) - nach alphabetischer Ordnung nach dem A. B. C erfolgen muß.

2) daß nur die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5 und 6 auSge- füQt werden dürfen.

3) daß für Personen des Soldatenstandes, des HeereS und der Marine, die Berechtigung zum Wählen so lange mt, als dieselben sich bei der Fahne befinden.

4) Formularpapier zur Ausstellung der Wählerliste bei dem Buchdrucker Funk hier vorhanden ist, und

5) daß die berichtliche Anzeige über die vollendete Aulstellung der Wählerliste in doppelter Ausfer­tigung, bei Meibung der Abholung durch einen Warleboien spätestens bis zum 2 7. d. MtS. anher zu erstatten ist, die Listen selbst jedoch mir zunächst noch nich t mi tv orzu legen sind.

HerSfeld, am 15. August 1870.

Der Königliche Landrath Auffarth.

2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahren»;

3) Personen, welche eine Armenunterstützung au» öf­fentlichen oder Gemtmde.Militln beziehen, oder iSl letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezöge« haben; . ,

4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkennt­nisses der Bollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.

Ist der Bollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen ober Verbrechen entzo­gen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.

§. 4. Wahlbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher das fünfund