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Beilage zu JV 61 des

Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht «»gehören, dahin vereidigt, daß sie tue Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unpartei­lichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.

Der Militairbefehlshader, welcher die dem Offizierstande ungehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauf­tragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittelung der Wahr­heit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.

Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeich­nender und von ihm zu vereidigender Beamter derCivil- verwaltung zngezögen.

§. 13. Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen:

1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oef- fentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für ange- messen erachtet.

2J Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers be­dienen. Wählt er keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amtswegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofernes sich um solche Verbrechen oder Vergeben handelt, bei welchem nach dem allgemeinen Straf- recht eine höhere Strafe, als Gefängniß bis zu Einem Jahre eintritt.

3) Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Be­schuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor.

Der Beschuldigte wird ausgefordert, sich darüber zu er- klären, demnächst wird zur Erhebung der anderweiten Be­weismittel geschritten.

Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Vertheidiger das Wort gestattet.

DaS Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Be­rathung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt.

4) Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Freispechung, oder Verweisung an den ordentlichen Richter.

Der Freigesprochöne wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung au den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in diesem Falle über die Fortdauer oder Auf­hebung der Hast im Urtheile zugleich besondere Verfügung.

5) Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Eulschei- dung über die Thatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urtheil begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Ge- rjchlsschroiber unterzeichnet»

«) Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet sein Rechtsmittel statt. Die aus Todesstrafe lautenden Erkennt-

Kreisblatts" pro 1870.

Nisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im §. 7 be­zeichneten Militairbefehlshabers, und zwar in Friedens­zeiten der Bestätigung des kommandircnden Generals der Provinz.

7) Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, wer­den binnen 24 Stunden nach der Verkündigung des Er­kenntnisses, Todesstrafe binnen gleicher Frist, nach Bekannt- «machung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuldig- ten zum Vollzug gebracht.

8) Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche aus Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustände, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That gewesen sein würde.

8. 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungszustandes aus.

§. 15. .Nach aufgehobenem Belagerungszustände wer­den alle vom Kriegsgerichte erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Untersuckungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegs­gerichte noch nickt abgeurtelten Sachen nach den ordent­lichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des §. 9 nach den in diesem getroffenen Stmfbeflimmungen zu erkennen.

§. 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht er­klärt ist, können im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Ar­tikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Berfassungs-Ur- kunde oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit- und distrikt weise außer Stoff gesetzt werden.

§. 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es neben derselben (§. 5) oder in dem Falle des H. 16 erfolgte Suspension auch nur eines der §8. 5 und 16 genannten Artikel der Verf.-Urkunde, muß den Kammern sofort, bezwse. bei ihrem nächsten Zusammemrelen, Rechenschaft gegeben werden.

§ 18. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vor­schriften werden aufgehoben.

Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Ver- ordnung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung S. 165 u. 250.) -x.

Urkundlich unter Unserer Höcksteigenhändigen Unter­schrift und beigedrucktem Königlichem Znsiegel.

Gegeben PotSdam - Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.

v. Stockhausen, v. Räumer, v. Westphalen.

Ziegenhain, den 26. Juli 1870.

Die Herrn Stadt- und Ortsvorstände werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung deö Herrn Ober- Präsidenten in Nr. 33. des Amtsblatts angewiesen die Allerhöchste Verordnung vom 21. v. Mts die Erklä­rung des Kriegszustandes im Bezirke des 8., 11. u. s. w. Armeekorps an denöstentlichen Plätzen anschlagen zu lassen.

Der Königliche Landrath Günther.