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öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§. 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung deS Belagerungszustandes gebt die vollziehende Gewalt an die Militairbesehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbesehlshaber Folge zu leisten.
Für ibre Anordnungen sind die betreffenden Militair- befehlshaber persönlich verantwortlich.
§. 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich 'erachtet, die Artikel 5., 6. 7., 27., 28., 29., 30 und 36 der Berfafsungs»Urkunde oder einzelne derselben, zeit- und distriklweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes ausgenommen, oder in einer besonderen, unter der nämlichen Form (§. 3) bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur fm die Dauer des Belagerungszustandes.
§. 6. Die Militairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. — Auch finden auf dieselben die §§. 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
§. 7. In den, in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrieren hat der Beseblsoaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere Militairge- richtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörenden Militairpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegsrechtlicken Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in Friedeszeiten dieTo- Lesurlheile; diese unterliegen der Bestätigung deS kom« mandivenden Generals der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militair- Stras- gesetzbuchrs.
§. 8. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung, oder des Angriffs oder deS Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civib oder Militairbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe auf zehn bis zwanzigjährige Zuchthaus- Yrase erkannt werden.
§. 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
Ä) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Anführer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil- oder Militairbehörden hinsichtlich ihrer Maaßregeln irre zu führen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militairbesehlshaber im In« teresse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot
Übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, oder
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, ober zu anderen §. 8 vorgesehenen Verbrechen,' wenn auch ohne Erfolg, auffordert ober anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die mi- lilairische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft werden.
§ 10, Wird unter Suspension des Art. 7 der Ver- fassungs-Urkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben die Untersuchung und Aburtbeilung der Verbrechen des HoLverraths, des Lan- desverraths, des Mordes, des Ausruhrs, der thätlichen Wiedersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Der- leitung der Soldaten zur Untreue, und der in den §§. 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszu- standes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrath und Laudesverrach sind, bis znr rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staates (Artikel 75 bis 108 des Rh. Strafgesetzbuchs) anzusehen.
Ist die Suspension DeS. Art. 7 der Vers.-Urk. nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von den dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urtheils ausgesetzt, bis die Suspension vom Slaaisministerium genehmigt ist.
§.11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstände des Civilge- richts des Ortes zu bezeichnende richterliche Civilbeamte, uuD drei von dem MiliiairbefehlShaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses Höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von richterlichen Civilbeauuen nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem kommandirenden Mili- lairbesehlshaber auS den Mitgliedern der Gemeinbever- tretnng ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civil- Mitglied des Kriegsgerichts
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichtsspreugel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen Der kommandirende General.
§. 12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher Beamte.
(Fortsetzung in der Beilage.)
Redaction Druck und Verlag von Ludwig 3 uns.
Hierzu zwei B«ilag-u