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post-Correspondenz überhaupt zu stellenden Anforderungen entsprechen, ohne Ansatz von Porto zu befördern.

General-Post-Amt. Stephan.

LandrathsamL Hünfeld.

Hünfeld, am 28. Juli 1870.

Da von Bürgermeistern abgesandte Packele mit Leinen, Geld u. s. w. nickt an die unterzeichnete Be- börde gelangt, sondern in die Hände dazu nickt befugter Personen gefallen sind, so wollen die Herrn Bürger­meister des Kreises Ihren Boten aufgeben, alles zur Unterstützung und Pflege der Verwundeten Gesammelte stets nur an das Landratbsamt zu verabfolgen, von welchem Quittung darüber ertheilt wird.

Der Königliche Landrath Götz.

Aufruf

an die Frauen und Jungfrauen.

Das Vaterland erwartet, daß alle Frauen be­reit sind Ihre Pflicht zu thun! Hülse zunächst an den Rhein zu senden.

Die Königin.

Indem wir diese Königlichen Worte zur öffent­lichen Kunde bringen, zeigen wir hiermit an, daß in den nächsten Tagen weitere Veröffentlichung ergehen wird.

Cassel, den 18. Juli 1870.

Der Vorstand des Zweigvereins des vaterländischen Frauen-Vereins.

Helene Gräfin Monts, Vorsitzende.

D i r k s e n, Schriftführer.

LandrathsamL Ziegenhain.

In Folge einer Aufforderung des Vorstands des Provinzial - Vereins zur Pflege im Felde verwundeter Krieger ersuchen wir die Herrn Ortsvorstände deS Krei­ses, in ihren Gemeinden Erkundigungen einziehen und uns schleunigst mittheilen zu wollen, wieviele rüstige Männer lm Falle, daß in der hiesigen Gegend ein Gefecht stattfinden sollte bereit sind, sich kenntlich durch die weiße Vereins-Armbinde mit rothem Kreuz den Militair-Sanitäts-Behörden als Verwundeten Träger zur Disposition zu stellen, und eventuell welche Vergütung von einem jeden Mann für diese patriotische Leistung etwa beansprucht werde.

Ziegenhain, den 28. Juli 1870.

Der Vorstand des Zweigvereins zur Pflege im Felde

. verwundeter rc. Krieger.

Günther, vv. König, Drehdorfs,

Landrath. Medizinalrath. Bürgermeister.

Wi* Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen rc. rc.

verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung

des Norddeutschen Bundes, im Namen des BundeS, waS folgt:

Die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armee-Corps werden hierdurch in Kriegszustand erklärt. x

Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unter­schrift und deigedrucktem Bundes - Jusiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870;

gez. Wilhelm.

gegengez. von Bismarck.

Indem ich vorstehende Allerhöchste Verordnung zur öffentlichen Kenntniß bringe, laste ich nachstehend den Artikel 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und das Gesetz vom 4. Juni 1851 abdrucken.

Eaffel, den 22. Juli 1870.

Der Oder-Präsident. von Moeller.

§. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffent­liche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. BiS zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver­kündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden BnndeSgesetzcs gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz- Sammlung 1851, Seite 451 und folgendes

Gesetz über den Belagerungszustand.

Vom 4. Juni 1851.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc.

verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

§. 1. Für den Fall eines KriegeS ist in den, von dem Feinde bedrobten oder iheilweise schon besetzten Pro­vinzen jeder Festungs-Kommandant befugt, die ihm an­vertraute Festung mit ihrem Rayonbezirk, der komman- dirende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären.

§. 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Be­lagerungszustand sowohl tu Kriegs- als in FriedenSzeiten erklärt werden.

Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staäts-Mminerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Benutigung durch dasselve, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Dlstricte, durch den obersten Militairbefehls- Haber in denselben, aus den Antrag deS Verwaltungs­chefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Ver- zuge ist, auch ohne dienul Antrag erfolgen.

In Festungen gehl die provisorische Erklärung des Be­lagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.

'§. Z. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebebörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffent­liche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Aushebung des Belagerungszustandes nurd durch Anzeige a» die Gemeindebehörde und durch die