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post-Correspondenz überhaupt zu stellenden Anforderungen entsprechen, ohne Ansatz von Porto zu befördern.
General-Post-Amt. Stephan.
LandrathsamL Hünfeld.
Hünfeld, am 28. Juli 1870.
Da von Bürgermeistern abgesandte Packele mit Leinen, Geld u. s. w. nickt an die unterzeichnete Be- börde gelangt, sondern in die Hände dazu nickt befugter Personen gefallen sind, so wollen die Herrn Bürgermeister des Kreises Ihren Boten aufgeben, alles zur Unterstützung und Pflege der Verwundeten Gesammelte stets nur an das Landratbsamt zu verabfolgen, von welchem Quittung darüber ertheilt wird.
Der Königliche Landrath Götz.
Aufruf
an die Frauen und Jungfrauen.
Das Vaterland erwartet, daß alle Frauen bereit sind Ihre Pflicht zu thun! Hülse zunächst an den Rhein zu senden.
Die Königin.
Indem wir diese Königlichen Worte zur öffentlichen Kunde bringen, zeigen wir hiermit an, daß in den nächsten Tagen weitere Veröffentlichung ergehen wird.
Cassel, den 18. Juli 1870.
Der Vorstand des Zweigvereins des vaterländischen Frauen-Vereins.
Helene Gräfin Monts, Vorsitzende.
D i r k s e n, Schriftführer.
LandrathsamL Ziegenhain.
In Folge einer Aufforderung des Vorstands des Provinzial - Vereins zur Pflege im Felde verwundeter Krieger ersuchen wir die Herrn Ortsvorstände deS Kreises, in ihren Gemeinden Erkundigungen einziehen und uns schleunigst mittheilen zu wollen, wieviele rüstige Männer — lm Falle, daß in der hiesigen Gegend ein Gefecht stattfinden sollte — bereit sind, sich kenntlich durch die weiße Vereins-Armbinde mit rothem Kreuz — den Militair-Sanitäts-Behörden als Verwundeten Träger zur Disposition zu stellen, und eventuell welche Vergütung von einem jeden Mann für diese patriotische Leistung etwa beansprucht werde.
Ziegenhain, den 28. Juli 1870.
Der Vorstand des Zweigvereins zur Pflege im Felde
. verwundeter rc. Krieger.
Günther, vv. König, Drehdorfs,
Landrath. Medizinalrath. Bürgermeister.
Wi* Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen rc. rc.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes, im Namen des BundeS, waS folgt:
Die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armee-Corps werden hierdurch in Kriegszustand erklärt. x
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und deigedrucktem Bundes - Jusiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870;
gez. Wilhelm.
gegengez. von Bismarck.
Indem ich vorstehende Allerhöchste Verordnung zur öffentlichen Kenntniß bringe, laste ich nachstehend den Artikel 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und das Gesetz vom 4. Juni 1851 abdrucken.
Eaffel, den 22. Juli 1870.
Der Oder-Präsident. von Moeller.
§. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. BiS zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden BnndeSgesetzcs gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz- Sammlung 1851, Seite 451 und folgendes
Gesetz über den Belagerungszustand.
Vom 4. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc.
verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§. 1. Für den Fall eines KriegeS ist in den, von dem Feinde bedrobten oder iheilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungs-Kommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirk, der komman- dirende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären.
§. 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl tu Kriegs- als in FriedenSzeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staäts-Mminerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Benutigung durch dasselve, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Dlstricte, durch den obersten Militairbefehls- Haber in denselben, aus den Antrag deS Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Ver- zuge ist, auch ohne dienul Antrag erfolgen.
In Festungen gehl die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.
'§. Z. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebebörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Aushebung des Belagerungszustandes nurd durch Anzeige a» die Gemeindebehörde und durch die