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1) Alle Verbandgegenstände müssen frei von Knoten und Nähten, sowie vollständig rein sein.

2) Charpie ist in möglichst langen Fäden zu zupfen.

3) Gewöhnliche Rollbinden 2 Zoll breit, 6 bis 8 Ellen lang, am Besten aus vorher gewaschenem neuen Seinen oder auch aus starkem Shirting, ohne Naht, ungesäumt, sarengerade und ohne Bänder anzuferti- gen. Sie müssen ungesäumt ausgerollt sein und die Ellenzabl mit Bleistift darauf bemerkt werden.

4) Flanellbinden 2| Zoll breit, aus ganz neuem, sebr feinen Flanell, 6, 8, 10, 12 Ellen lang. Die Ellen« zahl muß auch darauf vermerk! werden.

5) | Ellen große viereckige Tücher (Milellen) ebenso große dreieckige Tücher, gesäumt.

6) Kissen in jeder Größe mit Seegras, Häcksel, Roß­haaren oder Federn gefüllt.

7) Schlummerrollen von Federn oder Roßhaaren, mit waschbaren Ueberzügen.

8) Fußlappen müssen reichlich | Elle lang und breit aus Leinen und ungesäumt sein.

Hemden, Unterkleider, Strümpfe, Handtücher und Wäsche jeder Art sind besonders erwünscht.

Jedes der unterzeichneten Vorstandsmitglieder ist zur Empfangnahme von Gaben, sowie zur Annahme von Anmeldungen zum Beitritt bereit

Cassel, den 21. Juli 1870.

Der Vorstand des Zweig-Vereins des Vaterländischen Frauen-Vereins.

H. Gräsin Monts, Vorsitzende. Freifrau v. Hardenberg, Stellvertreterin^ Kl. von Baumbach, geb. v. Baumbach. C. v. Gersdorff, geb. v. Gersdorff. ' Anna Hausmann, geb. Sollmann. Sophie HensLel, geb. Cäsar. Minna Rotbsels, geb. Hertz. M. v^ Wintzingerode, gd. v. Berlepsch. Dr. Kuckro, General-Arzt. Kretjchel, Regierungsraih.

A. L, Pfeiffer jun. Schatzmeister. I. RoihlelS. >kkä>FDirksen, Regierungsraih, Schriftführer.

Berlin, den 22. Juli 1870.

Bekanntmachung.

Die nach der mobilen Armee gerichteten Postsendun­gen können, da die Marschquartiere der einzelnen Trup- pentheite fortwährend wechseln, nicht, wie im gewöhnlichen Verkehre, auf einen vom Absender anzugebenden bestimm­ten Ort geleitet, sondern müssen derjenigen Feld-Postan- ftalt zunächst zugeführt werden, welche für den betreffen­den TruppentheU den Postdienst wahrzunehmen hat.

Für jedes Armee-Commando, jedes Armee-Corps, jede Division und für die Reserve-Kavallerie und Artil­lerie jedes Armee-CorpS ist je eine mobile Felb-Postanstall in Thätigkeit. Bis zu dieser Feld-Postanstalt, welche bei dem betreffenden Stäbe milmarschirt, werden die an die Truppen gerichteten Sendungen befördert; von dort wer­den sie alsdann durch commandirte Militairs der einzelnen Truppen-Abtheilungen ober DelachementS abgeholt.

Hiernach können die Sendungen nur in dem Falle pünktlich an den Empfänger gelangen, wenn die Adressen der Briefe rc. richtig und deutlich ergeben: welchem Ar. mee-CorpS, welcher Division, welchem Regimente, welcher Compagnie, oder welchem sonstigen Truppentheile der Adressat angehört, welchen Grab und Character, ober welcher Amt bei der Militair-Verwaltung derselbe bekleidet.

Sind diese Angaben auf den an die mobilen Truppen

adressirten Briefen richtig und vollständig enthalten, dann sonnen die Lenbungen mit Sicherheit der zutreffenden Felb-Postanstalt zugesnhrt werden. Eine Angabe des Bestimmungsortes auf den Adressen der Briefe und Cor- respondenzkarten ist nicht erforderlich; kann vielmehr leicht zu Verzögerungen bei Uebermittelung der Sendungen fuhren. Es ist daher zweckmäßiger, auf den Briefen ei­nen Bestimmungsort gar nicht zu vermerken, sofern der Empfänger zu denjenigen Truppen gehört, welche in Folge von Marichbewegnngen den Standort wechseln Wenn dagegen der Adressat zu den Truppen einer Festungsbe- h^ung gehört, bei einem Ersatz-Truppentheil steht oder überhaupt ein festes Standquartier hat, so ist dies auf den Adressen der Briefe und Correspondenzkarten deutlich zu vermerken, außerdem aber ist in diesen Fällen der Be­stimmungsort anzugeben.

Es empfiehlt sich übrigens, daß auf allen Briefen und Geldkursen, welche durch die Feld-Postanstalten nach der Armee befördert werden sollen, der Absender sich auf der Siegelseile namhaft mache, damit, wenn irgend welche Zwischenfälle die Behändigung an den Adressaten nu- tbunlich machen, alsbald die weitere Bestimmung de« Absenders eingebolt werden kann. Eine Verpflichtung zur Nambaftmachung des Absenders besteht jedoch in keiner Weise.

General-Postamt. Stephan.

Berlin, den 23. Jul?l870.

Bekanntmachung.

Fabrvostverkehr nach der Bayerischen Pfalz. Einer Miltbeilung der Königlich Bayerischen Post.' Verwaltung zufolge ist der Fahrvostverkehr nach der Bayerischen Pfalz vorläufig eingestellt worden. Dem­nach können Fahrpostsendnngen dahin von den Postan­stalten bis auf Weiteres zur Beförderung nicht ange­nommen werden.

General-Post-Amt. Stephan.

Berlin, den 25. Juli 1870

Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der Königlich Bayerischen Postverwaltung ist der PostanweisungSverkehr in Bayern mit dem 24. Juli eingestellt worden. ,

Es können daher bis auf Weiteres Postanweisungen nach Bayern nicht mehr angenommen werden.

General-Post. Amt. Stephan.

Berlin, den 23. Juli 1870.

Bekanntmachung.

ES ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Postverwaltung zur Benutzung im Feldpostverkehr besondere Correspondenzkarten mit der UeberschriftFeld- post-Correspondenzkarten und zwar in zwei verschiedenen Sorten (für 'den Verkehr an die mobilen Truppen und für den Verkehr von den mobilen Truppen) hat her. stellen lassen. Wenn jedoch, namentlich während der Uebergangszeit, hin uno wieder auch die gewöhnlichen Correspondenzkarten zum brieflichen Verkehr nach und von der Armee noch benutzt werden sollten, so sind die Post, anstalten angewiesen, Einwendungen dagegen nicht zu er. Heben und diese Karten, sofern sie nur den an die Feld.