KreisWblatt
für die Kreise Hersstld/ Hünfcld und Ziegenhain.
^F 58. . HerS/eld, Mittwoch, den 20. Juli. 187V.
'. Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Erpedition 84 Sar.
pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Gar- mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsantt Hersfeld. Aufruf!
Das- Vaterland erwartet, daß alle Frauen bereit sind Ihre Pflicht zu thun! Hülfe Machst an den Rhein zu senden.
Me Mnigiu.
Mit Beziehung auf vorstehenden Aufruf Ihrer Majestät der Königin, richte ich, da die dem- nächstige Pflege der im Kricge verwundeten Krie- f ger des Vaterländischen Heeres außerordentliche Hülfe nöthig machen wird, an die Herrn Kürger- mkister des Kreises sowie die verehrlichen Mitglieder des Vaterländischen Franenvereins und des Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger die eben so ergebene wie dringende Bitte, in ihren Gemeinden bezw. dem Kreise ihrer Freunde und Freundinnen, Sammlungen von Geld, Wein, > Cigarren, gedörrtem Obste, Leinen, Flanell, Verbandzeug überhaupt, sowie Kompressen, Charvie rc. insbesondere vorzunehmen nnd mir den Ertrag der Sammt wißt» so bald als möglich zuzusenden.
Hersfeld, am 16. Juli 1870.
Der Königliche Laudrath Auffarth.
Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Dirrchsuhr von Waffen und Kriegsbcvarf. V o m
™ Juli 1 8 7 0.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bun- deS, nach crsobzterZustimmung deS Bundesrathes, was folgt: Die Ausfuhr und Durchfuhr nachbenannter Gegenständen: Waffen aller Art, Kriegsmunition aller Art, insbesondere Geschosse, Schießpulver und Zündhütchen,'
Blei, Schwefel, Kali-' und Natron-Salpeter, Pferde, Heu und Stroh, Steinkohlen und Koks über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist bis auf Weiteres verhören.
§. 2. Das Bundeskanzler-Amt ist ermächtigt. Aus« nahmen von diesem Verbote, mit Rücksicht aus die Be- stimmuug der Waaren, zu gestatten und die zur Sicherung dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter.-Unserer Höchsteigenhasdigen Unter« schrift und beigedrucktem Bundes-Jnflegel.
Gegeben Berlin, den 16. Juli 1870.
8.) Wilhelm.
Gr. v. B i S m a r ck - S ch ö n h a usen.
Bekanntmachung wegen der Postsendungen an die mobile Armee.
Für die Dauer der Mobilmachung werden an die mobilen Militärs und Militärbeamten in Privat-Angele» gefeiten:
gewöhnliche Briefe und Korrespondenzkarten, sowie Geldbriefe mit einem Wertbinhalte unter und bis 100 Thaler einschließlich,
und zwar frei von Norddeutschem Porto befördert.
Korrespondenzkarten, welche nicht mit Freimarken beklebt sind, und welche bisher nur in Partien von wenigstens 100 Stück zu dem Preise von 5 Sgr. verabfolgt wurden, können von jetzt ab auch in kleineren Quantitäten und zwar bis zu 5 Stück int Preise von 3 Pfennigen bei sämmtlichen Postaustalte» entnommen werden.
Die Adressen der Sendungen an die mobilen Militärs und MiNtäcbcamteu müssen mit dem Vermerk; „Feldpostbrief" versehen sein und genau ergeben,
zu welchem Armee-Corps, welcher Division, welchem Regimenle, welchem Bataillon, welcher Compagnie (ober sonstigem Truppentheile) der Adressat gehört, welchen Grad und Charakter oder welches Amt bei der Militärverwaltung derselbe bekleidet.
Rekommandirte Sendungen können in Privatangelegenheiten an die nisbileu Militärs und Militärveam- ten nicht befördert werden.