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. Landrathsamt Hünfeld.
Hünseld, am 9. Juli 1R70.
Caspar Joseph Schultheis aus Grüsselbach, hat zum Zwecke seiner Auswanderung nach Amerika um Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande nachgesucht.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 11. Juli 1870.
Die dem Sebastian Knoth zu Mackeuzell ant 17. September 1866 zum Zwecke der Auswanderung nach Amerika ertheilte Entlassungs-Urkunde wird hiermit zurückgezogen.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 7. Juli 1870.
Zur Veraccordirung der Arbeiten zum Baue einer massiven gewölbten Brücke über die Eitra bei Bodes wird Termin aus
Montag den 1 8. Juli d. I. Vormittags 10 Uhr in die Wohnung des Bürgermeisters Schott zu Bodes anberaumt, wozu Accordlustige hierdurch eingeladen werden.
Der Königliche Landrath Götz.
Landrathsamt Ziegenhain.
Cafsel, den 2. Juli 1870.
Aus Veranlassung mehrerer Specialsälle ist es zur diesseitigen Kenntniß gekommen, daß die frühere Kaiser- lich Russische Gesetzgebung über den Erwerb der Staats- angehsrigkeit in Bezug aus die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen in Rußland die Aufnahme in den Kaiserlich Russischen Unterthanen-Verband zu er- folgen hat, in einigen Punkten wesentliche Abänderungen erlitten hat. Durch ein im Jahre 1868 ergangenes Gesetz ist nämlich für das Gebiet des Russischen Kaiserreichs bestimmt worden:
1) daß Ausländer, welche das Russische Unterthauen- recht zu erwerben beabsichtigen, dem Gouvernementschef desjenigen Bezirks, in welchem sie sich niederlassen wollen, von ihrer Absicht Anzeige zu machen habe», daß sie aber erst dann wirklich in den Russischen Unterthanenverband ausgenommen werben dürfen, wenn sie fünf Jahre lang in Rußland wirklich «»gesiedelt gewesen sind, sind daß sie, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, den Nachweis ihrer Entlassung aus dem bisherigen Unterthanen- verbande nicht zu führen brauchen, und
2) daß Minderjährige (bis zur Zurücklegung des 21. Lebensjahres) überhaupt niemals in den Russischen Unterthanen- Verband ausgenommen werden dürfen und daß die Ausnahme der Väter, Mütter rc. in den Russischen Unierihanen-Verband die Mitausnahme ihrer Kinder nicht zur Folge hat.
Durch diese Bestimmungen wird für die diesseitigen nach Rußland auSwandernden Unterthanen der Ucbelstand herbeigeführt, daß sie, wenn sie diesseits ihre Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen - Verbände Nachsuchen und erhalten, und nunmehr nach Rußland atlSwanderu, in den ersten fünf Jahren außer Stande sind, das Russische Unwrthaneniechc zu erwerben, daß sie daverwahrend dieser Zeit in der nachtheiligen Lage verbleiben müssen,
gar feine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich den Wechselfällen des gänzlichen Mangels einer Staats- und Heimatbs - Angehörigkeit auszusetzen, sowie, daß ferner selbst dann. wenn sie für ihre eigene Person nach Ablauf der fünfjährigen Frist in den Russischen Unterthanen« Verband ausgenommen werden, doch keine Möglichkeit vorliegt, für ihre Kinder. so lange diese nicht das-2l. Lebensjahr zurückgelegt haben, die Russische Unterthanen« Eigenschaft zu erwerben, und daß also in allen solchen Fällen die Kinder, selbst der bereits aufgenommenen Russischen Unterthanen, ohne Staatsangehörigkeit und heimatbSlos verbleiben und möglicherweise in den Staat, ^em ihre (ältern früher angehört haben, zurückgewiesen werden können.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Rieß, i. B.
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sämmtliche Königl. Landräthe.
Ziegenhain, am 8. Juli 1870.
Vorstehende Verfügung wird hiermit veröffentlicht. Der Königliche Landrath Günther.
Ziegenhain, am 11. Juli 1870.
Die Herrn Ortsvorstände werden unter Einweisung auf die Bekanntmachung Königlicher Regierung Abtheilung für birecte Steuern, Domainen und Forsten vom 28. Juni v. I. Nr. 307 des Amtsblatts de 1869 aus. gefordert die drei Mitglieder der Klaffenstener-Einschätz- üngs - Commission alsbald wählen zu lassen und vie Wahlprotokolle bis zum 26. d. M. anher einzureichen.
Die Wabl muß vom Gemeinderathe mib bec^Msßen AnSschußversammlung in einer gemeinschaftlichen Litzung vorgenommen werden, und eS ist dabei zu beachten, daß nur Klassensteuerpstichtige gewählt werden dürfen, und daß die Wahlen streng nach den 3 verschiedenen Klaffen der Steuerpflichligen erfolgen, namentlich auch die Angehörigen der geringen mit 1| bis 7t Sgr. besteuerten ersten Haupielaffen in der Commission vertreten sein muffen.
Der Königliche Landrath Günther.
Ziegenhain, ant 11. Juli 1870.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises Ziegenhaii haben die Inhaber interimistischer Waffenscheine aufzu fordern, solche zum Umtausch dahier vorzulegen.
Der Königliche Landrath Günther.
Ziegenhain, am 11. Juli 1850.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises Ziegenhain welche mit der Anzeige über die für die Abgebrannten zu Eimelrod gesammelten Unterstützungen noch int Rückstände sind, werden an die Erledigung binnen 8 Lagen erinnert.
Der Königliche Landrath Günther.
Unter dem Rindvieh deS Bauern Matthäus Fuß zu Günthers ist die Lungenseuche ausgebrochen und deshalb Hofsperre angeordnet worden.
GerSseld, den 8. Juli 1870.
Der Königliche Landrath Schilling.