AreisMvlatt
' für ^die
Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.
,4£ 53* HevAfeld, Sonnabend, den 2. Juli. 1870*
Das .Kreisblatt-' erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 84 Szr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet. 1
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersseld.
Die Ortsvorstände des Kreises, einschließlich der Nebenbürgermeister zu Roßbach und Lampertsfeld sowie der Ortsverwalter zu Meisedacb, HählganS, Oberröde und Engelbach werden hiermit angewiesen, ein Verzeichnis derjenigen Personen in ihren Gemeinden, dezw. Bezirken, welche nach den unten abgedrucklen §§. 27-4 bis 278 der Sirasproceßordnung zu Geschworenen berufen werden können, unter genauer Beobachtung der nachstehenden Vorschriften alsbald aufzustellen und bis spätestens den 24. d. Mts. ander einzusenden.
Dieses Verzeichnis muß in alphabetischer Ordnung ausgestellt werden und unter fortlaufenden Nummern:
a) die Vor- und Zunamen der Eingetragenen,
b) den Stand,
c) das Alter,
d) den Wohnort,
e) die Steuersätze oder Besoldung enthalten, vermöge welcher sie zu dem Geschworenenamt berufen werden können.
Her-feld, am 1. Juli 1^70.
Der Königliche Landralb Ausfartb.
§. 27 L Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer:
1. das dreißigste Lebensjahr vollendet,
2. wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, seinen Wohnsitz hat,
3. der klafistzirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jährlich mindestens 16 Thlr. an Klassensteuer, oder 20 Thlr. an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge oder 24 Thaler an Gewerbesteuer eilt, weder ertrichtet, oder unter Voraussetzung des V e« stebeus einer dieser Arten der Besteuerung nach feinen Verhältnissen zu entrichten haben würde,
und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe ausgeschlossen wird.
Ohne Rücksicht auf den zu 3. erwähnten Steuersatz find zu Geschworenen wählbar: die RechtSanwalte und
Notarien, die Professoren, die approbirten Aerzte und die, jenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens 500 Thalern jährlich beziehen.
§. 275. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben ist,
L wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;
2. wer in Folge strafgerichilicher Verurtheilung die Befähigung- Geschworener zu sein, entbehrt;
3. wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches Erkentniß entsetzt ist.
§. 276. Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen:
1. die Minister, Unterstaatssekretaire un^" MinMertal- direktoren;
2. die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft;
3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provin- zialsteuerdirektoren, Landräthe, Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren;
4. die Militairpersonen des DienststandeS;
5. die Religionsdicner aller Konfessionen;
6. die Volksschullehrer;
7. Dienstboten;
8. diejenigen, welche das 70fte Lebensjahr zuröchgelegt haben;
9. diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;
10. Personen, welche in Konkurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen'haben.
§. 277. Befreit von jedem Geschworenendrenste fiifd:
1. Mitglieder deS Reichstages des Norddeutschen Bun- deS, ' oder eines der beiden Häuser deS Landtage- der Monarchie, für die Dauer der Sitzungsperioden;
2. Personen, welche einer Einberufung als Geschworene Folge geleistet und zur Bildung des Schwurgerichts milgewirkt haben, bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kalenderjahres.
Die als ErgänzungSgeschworeue Einberufenen haben auf die Befreiung nur für den Rest deS Kalenderjahres, in welchem ihre Mitwirkung erfolgt ist, und selbst in dieser Beschränkung nur so lange Anspruch, als die Ergan- zungsliste noch eine genügende Anzahl anderer Perlenen darbietet.