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ArcisMMatt

für die

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und ZiMnham.

W SO. HerSfeld, Mittwoch, den 22. Juni. 187«.

DasKreisblatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bt der Expedition 8| Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden afgenommen und die Gar- mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

MM^ Da mit Schluß dieses Monats das Abon­nement des laufenden Quartals zu Ende geht, so bitten wir Bestellungen auf das mit dem 1. Juli beginnende neue Quartal rechtzeitig zu machen, damit in der Zusendung keine Unterbrech­ung eintritt.

Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Caffel, am 10. Juni 1870.

Bei den bislang über die Auseinandersetzung der Nutzungsberechtigten mit den Gemeinden stattgebabten Vergleichsverhandlungen ist die den letzteren zu leistende Entschädigung meist in einer Geldsumme oder Rente festgesetzt worden.

Nach § 10 der Verordnung vom 13. Mai 1867, die Ablösung der Servituten rc. betreffend, ist dieser Entschädigung die Abfindung mit Grund und Boden zur Seite gestellt und im §. 16 daselbst diese Entschädigung bei Abfindung der vorliegenden Art als Regel bestimmt und angeordnet worden, daß eine andere Entschädigung nur Platz greifen soll, wenn eine Land- entschädigung dem wirlhschöstlichen Interesse der Betheiliglen als entsprechend nicht anzuschen ist.

Da diese Ausnahme bei den Gemeinden der Regel nach nicht zutrifft, so ist daraus zu halten, daß bei Ab­schluß der vorerwähnten Vergleiche und den sonstigen Verhandlungen über die fraglichen Auseinandersetzungen die N a l u r a l - E n t s ch ä d i g u n g der Gemeinden stet« dann als Regel festgehalten wird, wenn es stch um Grund­stücke mit absolutem Walddoden handelt, welche einen höheren Ertrag bei anderen Kulturarten regelmäßig nicht ergeben und deren völlige Derestirung in den Händen einzelner Befißer nach erfolgtem Abtrieb des Bestandes M kurzer Zeit vorherzusehen ist. Es muß lbunlichst

darauf bingewirkt werden, daß de Gemeinde wenigstens ein Waldtheil von der Größe md Beschaffenheit zum ausschließlichen Eigenthum überwissen wird,-.welcher zur ferneren forstmäßigen Benutzung geeignet bleibt.

Sie wollen künftig hiernach verfahren und den Communal- Mandataren entsprechende Anweisung erthei­len, wobei wir bemerken, daß die diesem Grundsatz zu­widerlausenden Uebereinfammen künftig ohne Darlegung besonderer zwingender Umstände dahier nicht werden zu­gelassen werden.

Sind solche vorhanden, so- ist sch»n »lsbsld. nach Feststellung des TheilnahmerechtS über die Sachlage ein­gehender Bericht zu erstatten und die Entscheidung über die weitere Behandlung der Sache einzuholen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Rieß, i. V.

An

die Königtichen Landräthe deS Regierungsbezirks und die Amtmänner zu Böhl und Orb.

HerSfeld, am 21. Juni 1870.

Wird den Gemeindebehörden im Kreise Hersfeld zur Nachricht hierdurch mitgetheilt.

____________Der Königliche Landrath Auffarth.

Durch Beschluß der Rathskammer des Königlichen Obergerichts zu Osnabrück vom 16. Mai d. J. ist die vorläufige Beschlagnahme des Druckwerk»:

Rechtszustände in Preußen. Eine Warnung für daS Volk in Süddeutschland. Zürich. Verlags- Magazin. 1870."

da dasselbe gegen den §. 101 des Straf - Gesetzbuchs verstößt, auf Grund des §. 29 des Proceßgesetzes vom 12. Mai 1851 bestätigt' worden, was hierdurch ver­öffentlicht wird.

HerSfeld, am 20. Juni 1870.

Der Königliche Landratb Auffarth.

In der Königlichen Central-Turn-Anstalt zu Berlin wird zu Anfang Oktober d. I. wiederum ein sechsmonat­licher CursuS für Civileleven beginnen. .

Indem ich daher die Herrn Lehrer des hiesigen Krei­ses hierauf unter Hinweisung auf die bereits am 11-Juni