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reu Foblen meistbierend gegen Baarzahlung verkauft werden.

Sämmtliche ^jährigen und älteren Pferde find mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde wer. den am 26. und 27. Juli in den Morgenstunden von 7 bis 11 Uhr (Zeit zwischen dem ankommenden Eil« und rückkebrenden Lourierzuge) aus Wunsch gezeigt.

Für Personenbeförderung zu dieser Zeit vom und zum Bahnbofe wird am 26., 27. und 28. Juli gesorgt sein.

Trakehnen, am 29. April 1870.

Der Landstallmeister v. Dassel.

Landrathsamt Hünfeld.

Hünfeld, am 30. Mai 1870.

Montag den 1. August d. J.

findet das Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hünfeld im Saale des hiesigen Rathhauses statt. Das Geschäft beginnt präcis 17 Uhr Morgens und ha- den die Herrn Bürgermeister die militairpflichtigen Leute ihrer Gemeinde unfehlbar mindestens ^Stunde vor­her an dem Rathbause aufzustellen Die Militairpflich- ligen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und in reinem Hemde zu erscheinen, auch wenn sie Reclautauten sind und es sich um Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Angehörigen handelt, zn bedeuten, daß sie die frag­lichen Angehörigen mit an Stelle bringen, widrigenfalls eine Berücksichtigung der Reklamation nicht stattfinden kann.

Die Vorladungen der Pflichtigen zu dem Termine werden den Herrn Bürgermeistern hiernächst zugefertigt werden und erwarte ich deren schleunigste und pünktlichste Besorgung, auch Anzeige, daß solche geschehen, binnen 14 Tagen bei Meidung strengen Vorschreitens.

Der Königliche Landrath Götz,

Cassel, den 31. Mai 1870.

Nach Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Un­terrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 7. d. M. (E. U. 9480. K. 988 und M. II. 195), betreffend Aus­führung des Regulativs vom 28. November v. I. wegen der geschäftlichen Behandlung der Postsendungen in Staats- dienstangelegendeileu, ist den Geistlichen weder die Ver­wendung von Dienstfreimarken, noch die Porto-Contirung für Rechnung der Ltaatskaffe gestattet. Die aus der staatlichen Oberaufsicht hervorgebenden Postsendungen an Geistliche, wofür allein von der Staatskasse das Porto zu tragen ist, werden von der absendenden Behörde stets frankirt, während von den Geistlichen dergleichen Sendungen unfrankirt, mit der BezeichnungPortopflich­tige Dienstsache" unter vorschriftsmäßigem Verschluß ab» Massen sind, wie dies bereits hinsichtlich der Geschäfts- Verkehrs zwischen den Geistlichen und den Gerichten durch Erlaß des genannten Herrn Ministers vom 26. April c.

E. 10475 (milgelheilt mittels unserer an die Metro« politane und Dekane des RegierungS-Bezirks gerichteten Eircularverfügung vom 11. d. M. ß. 3211) an geordnet worden ist.

Ew. Hochwoblgeboren beauftragen wir, hierüber die alS Lokal - Srbulinspectoren bezw. als Mitglieder der S tadtschulvorstände im dortigen Kreise fungirenben Geist­lichen, evangelischer wie katholischer Eonsession zur allenl- baldigen Beachtung alsbald mitüt-'ilthcilung zu versehen

und denselben hierbei zu eröffnen, daß nach der ausdrück­lichen Bestimmung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten namentlich alle Postsendungen in Angelegenheiten der Elementar­schulen demgemäß zu behandeln sind.

Indem hiernach die Liquidirung von Porto-Auslagen seitens der Lokal - Schnlinspectoren für die Folge selbst­verständlich nicht mehr stattfindel und in dieser Beziehung unsere Verfügungen vom 31. December v. J. L. 10726 und vom 23. Januar c. B. 423 für die Lokal-Schul- inspectoren außer Kraft treten, machen wir zur Vermei­dung von Mißverständnissen daraus aufmerksam, daß un­ter den Sendungen, welche aus der staatlichen Oberaufsicht hervorgehen, beispielsweise alle diejenigen zu versteben sind, welche Angelegenheiten der Schulen betreffen, wozu nach den bestehenden Vorschriften die Genehmigung der Schulaussichtsbehörden einzuholen ist, oder welche ihre Veranlassung durch die in Ausübung des Aufsichtsrechts erforderlichen BerichtSerstattungen und sonstigen Verhand­lungen haben. Alle übrigen, die staatliche Oberaufsicht nicht berührenden dienstlichen Postsendungen sind, soweit nicht die Empfänger das Porto zu tragen haben, aus Kosten der sonst dazu Verpflichteten, wie Privatbriefe, jedoch mit der BezeichnungPortopflichtige Dienstsache" und dem Dienstsiegel verschlossen, zu srankiren.

Uebrigens sind, wie dies fortan auch von hier aus geschehen wird, bei Frankirung der an die Lokal-Schul- inspectoren ergehenden Postsendungen, sofern solche eine StaatSdienstangelegenbeit in dem obenbezeichneten Sinne betreffen, auch die Bestellgebühren mitzuberücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen erleiden aus die Kreis-Schulinspectoren bezw. die im hiesigen Regierungs­bezirk deren Stelle einnehmenden Ober- und Distrikts- Schulinspectoren, jedoch nur in dieser Eigenschaft, keine Anwendung und haben dieselben daher auch fernerhin die Porto-Äuslagen für die aus der staatlichen Oberauf­sicht hervorgehenden Postsendungen in Schulangelegenhei- ten bei uns vorschriftsmäßig zu liquidiren.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen und Schulsachen.

Mittler.

Wird zur gefälligen Kenntnisnahme für die Herrn Local-Schulinspecioren des Kreises hierdurch veröffentlicht.

Hünfeld, am 4. Juni 1870.

Der Königliche Landrath Götz.

Landrathsamt Ziegenhain.

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Zülich, Bieberich und Weißen­fels eingestellt zu werden wünschen.

1. Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Mititairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie des stehenden HeereS heranzubilven.

2. Der Aufenthalt in der Unteroffizier.Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur