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KmsWblaü

für die

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und ZicUnhain.

^ 4G. Hepsfeld, Mittwoch, den jS^mii. 1870*

Das »Ärdsblatt» erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends." Preis treiben bei der Erpedition 8^ Sgr. pro Quartal, bei des Postunstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Gar« Wond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtlicher Theil.

LandrathsamL Hersfeld.

Gaffel den 3 L Mai 1870.

Nach Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, UN' terriLt«-' nud Mediciual-Angeleaenheiten vom 7. d. M. (E. U. 9480. K. 988 und M II 195), betreffend Aus- ----^sührntig des Regulativs'vom 28. Stwmlxr v. A. wegen der geschäftlichen Bebandlnng der Postfendungen in LtaatS- ÄeMangelegenMkni, ist den Geistlichen weder die Ver­wendung von Dienstfreimarken, noch die Poltv-Coulicung für Rechnung der Staatskasse gestattet. Die aus der paatlichen Odrraussicht dervorgebenden Postsendungen an Geistliche, wofür allein von der Staatskasse das Porto zu tragen ist, werden von der abiendenden Behörde stetS frankirl, während von den Geistlichen dergleichen Sendungen imfrankirt, mit der BezeichnungPortopflich­tige Dienstsache« unter vorschriftsmäßigem Verschluß ab- zu lassen sind, wie dies bereits hinsichtlich des Geschäfts- verkebrS zwischen den Geistlichen und den Gerichten durch Erlaß des genannten Herrn Ministers vom 26. April c.

U. E. 10475 (milgetheilt mittels unserer an die Metro« politaue und Dekane deS Regierungs-BezirkS gerichteten Circnlarversüguug vom 11. d. M. B. 32II) angeordnet worden ist

; Ew. Hochwoblgeboren beauftragen wir, hierüber die als Lokal-Schulinspectoren bezw. als »Mitglieder der Sradlschuivoruäude hn dortigen Kreise sunaireuden Geist­lichen, evanMfcher wie katholischer Eousessiou zur allent- halbigen Beachtung alsbald mit Miltbei ung zu versehen und denselben hierbei zu eröffnen, daß nach der ausdrück« lichen Bestimmnug des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts-.und Medizinal-Angelegenheiten namentlich alle Postsendungen in Angelegenheiten der Elementar­schulen demgemäß zu behandeln sind.

Indem hiernach die Lignidirung von Porto-Auslagen seitens der Lokal^Lchulinspecroren für die Folge selbst­verständlich Nicht mehr stansindet und in dieser Beziehung unsere Verfügungen vom 31. December v. J. B; 10726 «ud vom 23. Januar e. B. 423 für die Lokat-Schul-

inspectoren außer Kraft treten, machen wir zur Vermei­dung von Mißverständnissen darauf aufmerksam, daß un­ter den Sendungen, welche aus der stamlichen Oberaufsicht hervorgehen, beispielsweise alle diejenigen zu verstehen sind, welche Angelegenheiten der Schule» betreffen, wozu nach den bestehenden Vorschriften die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörden eiuzuholen ist, oder welche ihre Veranlassung durch die in Ausübung des AussichtsrechtS erforderlichen BcrichtScrstattungen und sonstigen Berband- lungeu baden. Alle übrigen, die staailiche Oderamffcht nicht berührenden dienstlichen Postsendungen sind, soweit nicht die Empfänger das Porto zu tragen haben, aus Kosten der sonst dazu Verpflichteten, wie Privatbriefe, jedoch mit der BezeichnungPortopflichtige Dienstsache« und dem Dienstsiegel verschlossen, zu frankiren.

UebrigenS sind, wie dies fortan auch von hier aus geschehen wird, bei Frankirung der an die Lokal-Schul« inspccloren ergehenden Postsendungen, sofern solche eine Staaisdienstangelegeubeit in dem obenbezeichnetenSiun« betreffen, auch die Bestellgebühren mitzuberuckfichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen erleiden auf die Kikeis-Schüliuspectoren bezw. die im hiesigen Regierungs­bezirk deren Stelle einnehmenden Oder-ftind Distrikts- Echulinspectoren, jedoch nur in dieser Eigenschaft, keine Anwendung und haben dieselben daher auch fernerhin die Porto-AuSlagen für die aus der staatlichen Oberauf­sicht hervorgehenden Postsendungen in Schulangekegenhei- ten bei uns vorschriftsmäßig zu liqUibiren.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen uitb SchulMen.

Mittler.

Wird den Herrn Pfarrern im Kreise Hersfeld zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung mitgetbeilt. Hersfeld, am 4. Juni 1870.

Der Königliche Landrath Auffartb.

Berlin, den 3. Mai 1870.

Zur Ausführung dieses Gesetzes (f. vor Nr.) werden 'hierdurch die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

1) Die in dem Gesetze bezeichneten MilitaiiPersonen der vormals SchleSwig Holsteuischen Armee, denen durch das Gesetz ein Anspruch auf Pension beigelegt ist, hab«»