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cheinen des gegenwärtigen Gesetzes Unterstützungen auS öffentlichen Fonds blieben, verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht Vorgehen, ihre An­sprüche nach den vorstehenden §§.2 — 4 geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unter­stützungen aus die Pensionsbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867 ob zur Anrechnung.

§. 6. Die Pensionen der im Staats-, Kommunal- oder ständischen JnstiluteWienste angestellten, nach gegen­wärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unterstützungen, welche ihnen als ehemaligen Schles» wig-Holstcinschen Soldaten re. neben ihrem Cwil-Eiukvm« men bisher gewährt worden sind.

§.7. Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden PensiouSansprüche müssen innerhalb der näch­sten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemel­det werden; Ansprüche, welche nach Ablauf vieler Frist erhoben werden, können nur nack den Bestimmungen des Ab­schnitts 11. des Gesetzes vom u. Juli 1865 beurtheilt werden.

§. 8. Den Wtttwe» der tu den Feldzügen von 1848, 1849 und 1850 gebt!ebenen, an den erlittenen Verwun­dungen oder Beschädigungen, oder in Folge der Kriegs- strapazen gestorbenen Militairpersonen (§. 1) wird, sofern der Verstorbene bei seinem teilt tritt in die SchleSwig- Holsteinsche Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes augebörie, eine Unterstützung nach Maßgabe der §§. 3 und 5 der Gesetzes vom 9. Februar 1867 gewahrt. Die diesfälligen Beträge sind ebenfalls vom 1. Juli 1867 ab zahlbar.

Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairper­sonen, welche nach der Verordnung vom lä. Februar 1850 pensionsberechtiqt sein würden, werden im Falle und nach Maßgabe der Bedürsiigkeit Unterstützungen bis zur Höhe der im Gesetze vom 9. Februar 1867 bestimmten Beträge gewährt. Das im §. 5 über Anrechnung bereits zahlba­rer Unterstützungen Gesagte findet auch hier Anwendung.

§. 9. Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zu­ständigen Pensionen und Unterstützungen können den Be- theiiigten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereit­eine gleich hohe Pension rc. aus StaatS-, Kommunal- oder ständischen Jnstitutenfonds beziehen.

Ist letzterer niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension oder Unterstützung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.

8 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden in­nerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die vorma­lige Schleswig-Holsteinsche Marine Anwendung.

§. 11. Die aus Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalls-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aus« zunehmeu.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigeichändigen Unter­schrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 3, März Akärz 1870.

(L. 8.) Wilhelm.

Gr. v B ismarck - Schönhausen.

Vorstehendes Gesetz wird hierdurch mit dem Bemerk ken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in demsel­ben bezeichneten Militairpersonen der vormals SchleSwig- Holsteinschen Armee, denen durch das Gesetz ein Anspruch auf Pension beigelegt ist, diesen Anspruch bei dem Land« wchr-Bezirks-Commando, in dessen Bezirk sie sich aufhal« teil, die Hinterbliebenen dagegen bei den Königl. rc. Landratbsämtern resp. Aemtern, innerhalb der nächsten drei Jahre — vom 3. Mai 1870 ab gerechnet — unter Vorlage der in Händen habenden bezüglichen Militair-rc. Papiere anzumelden haben, widrigenfalls auf sie der §. 7 des vorstehenden Gesetzes in Anwendung kommen wird.

Cassel, den 16. Mai 1870.

Königliches General-Commando XI Armee-Lorps.

Wird veröffentlicht.

Ziegenhain, am 31. Mai 187 o.

Der Königliche Landratb Günther.

Landrathsamt Hünfeld.

Hünield, am 30. Mai 1870.

Montag den 1. August d. J. findet daS Departements-Frsatz-Geschäft für den Kreis Hünfeld im Saale des hiesigen RubhauseS statt. Das Geschäft beginnt präcis 17 U h r Morgens und ha« den die Herrn Bürgermeister dw ruilitairpslichtigen Leute ihrer Gemeinde unfehlbar mindestens 4 Stunde vor­her an dem liiMirause anfzMeWst Die Militairpfljch- tigen sind anzuweisen, mit voHändig reinem Körper und" in reinem Hemde zu erscheinen, Wch wenn sie Reclamanten sind und es sich um Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Angehörigen handelt, zn bedeuten, daß sie die frag­lichen Angehörigen mit an Stelle bringen, widrigenfalls eine Berücksichtigung der Reclamation nicht stattfinden kann.

Die Vorladungen der Pflichtigen zu dem Termine werden den Herrn Bürgermeistern hiernächst zugefertig werden und erwarte ich deren schleunigste und pünktlichst. Besorgung, auch Anzeige, daß solche geschehen, binnen 1- Tagen bei Meidung strengen Vorschreitens.

Der Königliche Landrath Götz.

Gefunden: im Frielinger Forst, Schlag Tbonkaute eine kleine Axt. Meldung bei dem OrtSvorstand z> Eersdorf.

Bekanntmachung.

DaS diesjährige Heugra» von etwa 3(0 Morgen zum Nichlhof gehöriger, in den Gemarkun­gen Niederjossa, SolmS, Unterschwarz und Wehr da am reckten Fuldaufer, an der Schwarzbach und im Ricktgraben gelegener Wiesen soll

Donnerstag den 16. h. MtS.

in 32 ziemlich gleichen Abtheilungen an den Meistbie­tenden versteigert werden. Abgegangen wird in Solms Morgens 8 Ubr, um mit der Wiese in den Winden (Gemarkung Niederjossa) zu beginnen. Fortgefahren wird mit den Wiesen im Fuldatbal hinauf und sodann an der Schwarzbach. Geendigt wirb mit