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KreisMblatt

für die

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenhain.

^F 45* HerSfeld, Sonnabend, den 4. Juni 187«.

Das »ÄrtUblatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Erpedition 8z Sar. pro Quartal, bei den Postanstalien kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die D«. wond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Die Herrn Orisvorstände deS diesigen Kreises wer­ken hierdurch in Gemäsheit höherer Berkugung angewie­sen, die in ihren Gemeinden vorhandenen Leute deS BeurlaubtenstankeS, Ersatz Reservisten m. daraus auf­merksam zu machen, daß nach Artikel 2 pass. b. deS Regnlativs über die PMofreibcit ^M^Noredeutschen ^Pvstgebicte vom 15. DeEder 1889 lUlrmee - Berord- nungs-Blatt pro 1869 JFr 22) di e Bezeichn u »g: La nd weh r«M el d uM; s - S a ch e" zur Anerken­nung der Portos^heit nicht mehr zulässig, vielmehr die Bezeichnung:Militäria ju brauchen i st.

Auch können nach Artikel 8 pass 5 b. M oben genannten Regulativs Meldungen der Landwehr« rc. Männer offen, oder unter dem Siegel der OrtSpolizeibehörde versendet werden.

Herrfeld, am 2. Juni 1870.

Der Königliche Landratb Auffarth.

Landrathsamt Ziegenhain.

Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen nn Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen SchleSwig - Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom

3. März 1870.

Wir Wilhelm, von GotteS Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen deS Norddeutschen Bundes, nach e^folgter Zustimmung des BundeSratheS und deS Reichs­tages, was folgt:

§ i. Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1851 aufgelösten SchleSwig - Holsteinschen Armee von der Klasse bet Unteroffiziere, Gemeinen und Militair« Untcrbeamtcn (Klassification der Militairpersonen, Bun- deSgesetzblatt 1887 ®. 283 ff. in Verbindung mit dem 9^^mi des Tarifs B. zur Verordnung vom 1i>. Februar 1850 Gesetzblatt für die Herzogthümer SchleSwig.Holstem 1850 3. Stück Nr. 6), welche bei ih.

rem Eintritt in diese Armee einem Staate deS Norddeut­schen BundeS angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angebören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militairpersonen, werden vom 1. Juli 1867 ab Pensionen aus der BundeSkasse bewilligt, nach Maßgabe der daS Jnvaliden-VersorguugSwesen Mieffenbcn, in den Staaten deS Norddeutschen Buntes geltenden Gesetze und Vorschriften, unter Bcrücksichliguug jedoch der in gegen­wärtigem Gesetze enthaltenen näheren BestmlmuuHen.

§. 2. Die Anwendung der im §. 1 getackten Ge­setze und Vorschriften, insbesondere der §§. 1 und 6 bis 13 deS Gesetze» vom 6- Juli 1865 und des §. 1 deS Gesetzes vom 9. Februar 1867 (Gesetzblatt deS Nord­deutschen Bundes Nr. 10 pro 1867 S. 126) auf die ge­nannten Militairpersonen findet dergestalt statt, daß da­nach der Anspruch aus Pension vom 1. Juli 1867 ab allen denen zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Aus­scheidens aus der SchleSwig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen sein wurden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Ge­setzen und Vorschriften beurtheilt worden wären.

Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eint Folge deS Dienstes fei, wird von denjenigen, welche be- ziedungSweise 20, J5, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.

§. 3. Soweit eS auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Militairpersonen (§§. 1 und 2) autommt, wird angenommen, daß der gegen­wärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheiden- aus der LchleSwig-Holueinichen Armee oder zur Zeit der Auflösung terielben bestanden habe.

§. 4. Die Feldzüge der Jahre 1818, 1849 und 1850 werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiiigten bei Berechnung der Dienstzeit als KriegSjahre in Ar rech. nung gebracht. Die vor dem Eintritt in die Schle-.wig« Hvlstcinfche Armee in einer anderen Armee des Norddeut­schen BundeS oder in der Dänischen zurückgelegte Dienst­zeit wird als Dienstztit nach ihrer wirtlichen Dauer gerechnet.

§. 5. Diejenigen Militai« Personen (§. 1), welche als ehemalige «ch.eowig-pvlsieinfche Soldaten beim Er-