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Ben für diejenigen Tage, an welchen die Aufnahme oder Entlassung eines Transponaten auf derTransportstation stattfindet, mit zur Hälfte in Rechnung zu stellen.
Die wegen ärztlicher Behandlung der erkrankten Polizeigefangenen und wegen Anschaffung der dazu nothwendigen Heilmittel erforderlichen Anordnungen können den städtischen Polizeiverwaltungen, soweit es die Hausordnung gestattet, selbst überlassen werden, sind aber von denselben dicserhalb Vorkehrungen nicht getroffen, so werden die Kosten der ärztlichen Behandlung den Sladtge- meinden nach denselben Grundsätzen in Rechnung gestellt, welche für die Liquidation jener Kosten gegen vermögende Gerichlsgesaugene maßgebend sind.
Außer den nach den vorstehenden Bestimmungen zu liquidirenden Beträgen sind von den Polizeiverwaltungen nur die Haaren AuSlagen für dauernd zu verabreichende Bekleidungsgegenstände zu entrichten. Dagegen haben die zur Berichtigung der Detentionskosten verpflichteten und zahlungsfäbigen Inhaftaten, wie seither, auch Ge- sängnißgebnhren, bestehend
a) in Ein- und Ausschreibegebühren,
b) in Sitzgebühren,
zu zahlen. Diese Gefängnißgebühren sind neben den oben gedachten Panschquanten von dem verpflichteten und vermögenden Inhaftaten mit einzuziehen und fließen zu den gerichtlichen Salarienkassen. Zur Herbeisührung einer Gleichmäßigkeit deS Kostenansatzes werden die Einund Ausschreibegebühren zusammen auslvSgr. und die Sitzgebühren aus täglich 1 Sgr. hierdurch bestimmt. Wegen des behufs Einziehung dieser Gebühren zu beobachtenden Verfahrens haben sich die Königlichen Ober- gerichte mit den betreffenden Regierungen nie Einvernehmen zu setzen und danach die betheiligten Gerichtsbehörden mit näherer Anweisung zu versehen.
Berlin, den 30. Juni 1856.
Der Justiz-Minister (gez.) Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden, in deren Bezirk das Gesetz vom 1, August 1855 zur Anwendung kommt.
Hünfeld, am 20. Mai 1870.
Nachricht hiervon den Herrn Bürgermeistern des Kreises mit der Auflage, das in Nr. 20 des Amtsblattes abgedruckte Reglement zur Ausführung ches GesetzeS vom 14. Mai 1852 sich allenthalben bei vorläufigen Straf- festsetzungen zur Richtschnur dienen zu lassen. '
Der Königliche Landrath Götz.
Cassel, am 13. Mai 1870.
DaS Dorf Eimelrod in dem zum Kreise Franken- berg gehörigen Bezirk Vöhl ist am 23. v. M. von einer Feuersbrunst heimgesucht worden, welche, von lebhaftem Winde begünstigt/ binnen kurzer Zeit 20 Wohnhäuser, 12 Scheuern und verschiedene andere Nebengebäude ganz, sich zerstört, die davon betroffenen meist sehr armen Bewohner fast iorer gesammicu Habe beraubt und 26 Familien obdachlos gemacht bat.
Zur Linderung d-ö hierdurch herbeigeführten Nothstandes ist vom Herrn Ooerpräsideuten die Veranstaltung einer Haus-CoUecte im Regierungsbezirke Cassel genehmigt worden.
In dem wir Ew. Hochwohlgeboren hiervon in Kenntniß setzen, fordern wir Sie aus, mit möglichster Beschleunigung auf die Verauflasiuu^ der Eollccien bnizuwirken
und den Ertrag der Sammlungen dem Königlichen Amtmann V o w i u k e l in Vöhl zur Verwendung zu überseuden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
(gez.l von Bischoffshausen.
An die Königlichen Herrn Laudräthe, den Königl. Herrn Amtmann zu Orb, sowie die Herrn Oberbürgermeister dahier, in Hauau, Marburg und Fulda.
Wird mit der Auflage an die Herrn Bürgermeister des Kreises veröffentlicht eine Sammlung alsbald in ihren Gemeinden zu veranstalten und deren Ertrag anher binnen 14 Tagen zur Weiterbeförderung cinzusendcm
Hünfeld, am 20. Mai 1870.
Der Königliche Landratb Götz.
Hünfeld, am 23. Mai 1870.
Termin zur Verarcordirung der Maurer, Zimmer-, Schreiner-, Schlosser- rc. Arbeiten zu dem Neubau eines SchulsaaleS zu Burghaun wird auf den 7. Juni d. J. Vormittags 10 Uhr in die Wohnung des Bürgermeisters Möller daselbst anberaumt, wozu accordluüige Handwerker und Bau-Unternehmer eingeladen werden.
Der Königliche Landratb Götz.
Hünfeld, am 21. Mai 1870.
Für Heinrich Menkel aus Eiterfeld ist zum Zweck der Auswanderung nach Amerika um Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande gebeten worden.
Der Königliche Landrath G ötz.
Gefunden: 1) eine Binderene. Der Eigenthümer kann sich bei dem OrtSvorstande zu Langenschwarz melden, 2) ein Regenschirm. Der Eigenthümer kann sich bei dem Ortsvorstand zu Mackenzell melden.
Hünfeld, am 23. Mai 1870.
Der Königliche Landrath Götz.
Landrathsamt Ziegenham.
Cassel, am 13. Mai 1870.
Das Dorf Eimelrod in dem zum Kreise Frankenberg gehörigen Bezirk Vöhl ist am 23. v. Mts. von einer FeuerSbrunst Heimgesucht worden, welche von lebhaftem Winde begünstigt, binnen kurzer Zeit 20 Wohnhäuser, 12 Scheuern und verschiedene andere Nebengebäude gänzlich zerstört, die davon betroffenen meist sehr armen Bewohner fast ihrer gestimmten Habe beraubt und 26 Familien obdachlos gemacht.
Zur Linderung M hierdurch derbeigeführten Nothstandes ist vom Herrn Oberprastdenten die Veranstaltung einer HauS-Collecte im Regierungsbezirke Cassel genehmigt worden.
Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern, v. B i s ch o f f s h a u f e n.
An die Königlichen Herrn Laudräthe rc.
Ziegenbain, am 20. Mai 1870.
In Folge vorstehender Beifügung werden die Herrn Stadt- und Orts-Vorstände deS Kreises aufgefordert, die Sammlung in ihren Gemeinden alsbald vorzunehmen und deren Ertrag an den Herrn Amtmann Vowinkel