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3) für ein Stück Dammwild

4) für ein Stück Rehwild

5) für einen Dachs

6) für einen Auerhahn oder Henne

7) für einen Birkhahn oder Henne

8) für einen Haselhahn oder Henne

9) für einen Fasanen

10) für einen Schwan

11) für eine Trappe

12) für einen Hasen

13) für ein Rebhuhn

Thaler, /,

II

II

II rr ir ii ii

ii ff

20

10

5

10

3

3

10

10

3

4

2

14) für eine Schnepfe, Ente oder sonstiges

Stück jagdbare» Sumpf« und Wasser, geflügel 2

Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann der Richter bei Festsetzung der Geldbuße bis auf ein Straf« maaß von Einem Thaler herabgeben.

An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögen» des Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, tritt Gefängnißstrafe nach Maaßgabe des §. 335 des Straf­gesetzbuchs.

§. 6. Das AuSnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwiide ist auch für die zur Jagd berech« tigten Personen verboten; doch sind dieselben (namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt die Eier, welche im Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrü» ten.zu lassen.

Desgleichen ist das AuSnehmen von Kibitz« und Möveneiern nach dem 30. April verboten.

Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in die §. 347 Nr. 12 deS Strafgesetzbuchs festgesetzte Strafe.

§. 7. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach einge« Ireteuer Hege« und Schonzeit, während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Ge« nusse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst aus irgend eine Art zum Verkaufe auSstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt, zum Besten der Armenkasse derjenigen Gemeinde, in welcher dieUebertretung stattstndet, neben der KonfiS« kation de» Wildes, in eine Geldbuße bis 30 Thaler.

Ist das Wild in den §. 3 gedachten Ausnahmesällen erlegt, so hat der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest der betreffenden Ortspolizeibehörde über die Besugniß zum Verkäufe zu legitimsten, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Thaler verfällt.

§.' 8. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenste« henden Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter« schrift und beigedrucktem Königlichem Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 26. Februar 1870.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Jtzenplitz.

v. Mähler, v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Campbausen.

Durch Beschluß Königlichen KreisgerichtS zu Moh- rungen vom 14. April d. J. ist die Beschlagnahme deS im Verlag des Buchhändlers Rautenberg daselbst erschie« neuen Kalenders pro 1870 ;Der redliche Preuße" nebst der Einladung zur Subscriplio» aus die Preußischen

Volksbücher Nr. 1 60 aufrecht erhalten worden, weil dieselben wieder den §. 268 des Strafrechts die Auffor« derung zur Theilnahme an einer verbotenen Lotterie ent­halten, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 6. Mai 1870.

Der Königliche Landratb Aufsartb.

Ester Oppenheim von Niederaula, 23 Jahre alt, hat um Ertheilung eines Reisepasses nach Amerika nach- gesucht.

Hersfeld, am 6. Mai 1870.

_____________Der Königliche Landratb Auffartb.

Tuchmacher George Pforr von hier, 47 Jabr alt, hat um Entlassung aus dem Unterthauenverbande für sich und seine Familie behufs Auswanderung nach Ame­rika nachgesucht.

Hersseld, am 6. Mai 1870. ____________Der Königliche Landratb Auffarth.

Die Wittwe des Zimmermeister Engelhard Vocke- roth dahier hat um Ertheilung eines Reisepasses nach Amerika nachgesucht.

HerSfeld, am 7. Mai 1870.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Unter den Kühen der Wittwe deS Bäckers Spangen­berg dahier ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen, was hiermit veröffentlicht wird.

Hersseld, am 6. Mai 1870.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Gefunden: zwischen Kirchheim und HedderSdorf einen ledernen Geldbeutel mit 1 Thlr. 13 Sgr. Geld und einen Schlüssel daran, welchen der Eigenthümer bei dem Ortsvorstand in Kirchheim in Empfang nehmen kann. Desgl. im Spätherbst eine Hemmkette im Forst­ort Großenrück.

Entlaufen: dem Heinrich Schade zu GoßmannSrod ein Schwein.

Landrathsamt Hünfeld.

Hünfeld, am L. Mai 1870.

Für Kusel Weinberg von hier ist zum Zweck der Auswanderung nach Amerika um Entlassung au» dem Unterthanen-Verbände nachgesucht worden.

Der Königliche Landrath Götz.

Gefunden: eine Schnupftabacksdose. Meldung de» Eigenthümers dahier.

Hünfeld, am 4. April 1870.

* ' Der Königliche Landrath Götz.

Berlin, den 17. April 1870.

Des König» Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 9. d. M. geruht, den für die Abhaltung ei­nes Viehmarktes in Offen bad) a. M. zusammengetretenen Eomitä den Verkauf von Loosen zu einer in Verbindung mit dem Viehmarkte am 27. d. Mts. daselbst zu veran- staltenden Ausspielung von Vieh und landwirthschafilichcn Geräthen innerhalb der Preußischen Monarchie zu gestatten.

Die Königliche Regierung setze ich mit der Auflage hiervon in Kenntniß, dahin Anordnung zu treffen, daß dem Vertriebe der qu. Loose beten Preis (bei einer Gc-