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2) Wie den Mannschaften bei den Frühjahrs« und Herbst-Controll-Versammlungen im vorigen Jahre bereits mitgetheilt ist, werden Ordres nicht auSgegeden, sondern erfindet die Beorderung lediglich durch dieseBekannrmach« ung und durch zweimaliges Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch beson« derS darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die fehlenden ebenso strafbar find, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.

3) Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht ge­nannten Höfen, Mühlen rc. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.

4) Die Mannschaften haben idre sämmtlichen Mili« tair-Papiere mit zur Stelle zu bringen.

5) Etwaige Dispensation««Gesuche sind rechtzeitig an die betreffende Landwehr«Compagnie zu richten und können nur durch daS Bezirks-Commando genehmigt werden.

Ist bis zum Tage der Controll- Versammlung die Entscheidung aus ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der Betreffende unfehlbar bei derselben erscheinen.

6) Etwaige plötzliche Krankheits« oder sonstige Ver« Hinderungs-Fälle müssen durch ärztliche oder ortspolizei- liche Atteste, welche spätesten» aus dem Controll - Platz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Ältesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Er­

scheinen zur Controll - Versammlung gehindert ist ohne Angabe der Gründe, werden nicht angenommen.

Rotenburg, den 7. Februar 1870.

Königlich Preußisches Landwehr«Bezirks - Kommando, v. Hofe

Major und Bezirks - Commandeur.

Die Herrn OrtSvorstände Der Stadt- und Landge­meinden deS hiesigen Kreises haben die vorstehende Be­kanntmachung wiederholt in ihren Gemeinde« auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen.

Hersfeld, am 9. Februar 1870.

Der Königliche Landrath Auffartb.

Landrathsamt Hünselv.

Hünfeld, am 9. Februar 1870.

Die Herrn Haupt- und Unteragenten sämmtlicher im Kreise Hünfeld vertretenen Feuer-VersicherungS>Ge- sellschafteu werden veranlaßt, binnen 8 Tagen die vorge- schriebene Uebersicht der Versicherungen bei denselben pro 1869 nach folgendem Schema dahier einzureichen und haben die Herrn OrtSvorstände dieses den betreffenden Agenten bekannt zu machen und, wie geschehen, alsbald anher zu berichten.

Der Königliche Landrath GöH.

Namen der VersicherungS- Gesellschaften.

Anzahl der Poli­cen bezwse Prolon­gationsscheine die 1869 vor­gelegt sind.

Desgleichen derjenigen, in denen Herabsetzungen der Versicherungen stattge- funden.

Gesammtbetrag der in 1869 vorgenommenen Versicherungen.

Laufende Ver­sicherungssumme am Ende deS Geschäftsjahr» 1869.

Zahl der stattgehabten Brände.

Landrathsamt Ziegenhain.

Berlin, den 13. Januar 1870.

Die Civillehrer der Königlichen Central-TurmAnstalt hierselbst Dr. Euler und Eckler haben im Verlag von E. Keil in Leipzig eine Sammlung der Verordnungen und amtlichen Bekanntmachungen, das Turnwesen in Preußen betreffend, herausgegeben. Diese Sammlung rst wohl geeignet, auf dem bezeichneten Gebiete zu orten« tiren, und veranlasse ich. das Königliche Provinzial-Schul« Kollegium, die zu Seinem Ressort gehörigen UnterrichtS- Anstalten und Lehrer auf die genannte Schrift empfeh­lend aufmerksam zu machen.

Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, gez. von Wühler.

An sämmtliche Königliche Provinzial- Schul - Kollegien.

Abschrift vorstehender Verfügung erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und gleichmäßiger Beachtung. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-

Angelegenheiten. gez. von Wühl e r.

An sämmtliche Köngiliche Regierungen.

Kassel, den 1. Februar 1870.

Abschriftlich mit der Veranlassung, die von dort ressor- tirenden Schulen bezhw. die an denselben angestellten

Lehrer auf die obengedachte Schrift empfehlend aufmerk­sam zu machen.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- un6 Schursachen.

Mittler.

Ziegenhain, am 9. Februar 1870.

Die Herrn OrtSvorstände wollen die Herrn Lehrer auf vorerwähnte Schrift empfehlend aufmerksam machen.

Der Königliche Landrath Günther.

Berlin,. am 3. Januar 1870.

Nach den Vorschriften in den §,§. 20 und 21 des Gesetzes' vom 10 Juni 1869, die Wechselstempelabgabe im Norddeutschen Bunde betreffend (B. G. B. S. 193) bleiben die Behörden und Beamten, denen eine richter­liche oder Polizeigewalt anvertraut ist, auch nach dem 1. Januar 1870 verpflichtet, die Versteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen zu prüfen und wahrgenommene Kontraventionen von Amtswegen zur Anzeige zu bringen. Nur insofern tritt eine, erhebliche Aenderung ein, als fortan auch im Bereiche des Prcußi« scheu Stcmpclgesetzcs vom 7. März 1822 die Einleitung des administrativen Strasvcrsahrenö nach §. 18 deS Ge­setzes vom 10. Juni 1869 den Behörden der Verwaltung der indirecten Steuern odliegt.

Nachdem diese letzteren von deut Herrn Finanzmi