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KreisMblakt

für die

Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenhain.

JNi 6* x HevSfeld, Mittwoch, den 19. Janirar. 183*0*

Das .Kreisblatt- erscheint wöchentlich- zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8^ Sgr. pr» Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungey aller Art werden ausgenommen und die Gar­mond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Gaffel, am II. Januar 1870.

Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind Reclamationen gegen die veranlagte Klassensteuer und Recursgesuche gegen ReclamationSbesLcide in Klassensteuer­sachen nicht bei der unterzeichneten Regierung bczw. bei dem Königlichen Finanz-Ministerium einzureichen fentern bei den Kreislandräthen und in der Stadt Gaffel bei dem Oberbürgermeister.

Ebenso sind Reclamationen und Recursgesuche in Betreff der Gewerbesteuer, mit alleiniger Ausnahme der in der HandelSklasse A. I. Besteuerten, welche direct bei der Regierung angebracht werden müssen, an die Veran« lagnngSbchöcde, also in den Städten der 11. und 111. Abtheilung (zur Zeit Gaffel, Hanau, Fulda, Marburg, Eschwege, HerSfeld und Bockenheim) bei dem betressenden OrtSvorstande und in den übrigen Theilen des Regie­rungsbezirks, welche der IV. Abtheilung angehören, bei dem betreffenden Kreislandrathe einzureichen.

Wir dringen diese gesetzliche Vorschrift mit der Ver­warnung zur öffentlichen Kenntniß, daß künftig Klassen- und Gewerbesteuer - Reclamations« und Recursgesuche, welche hiernach zu Unrecht bei der Regierung oder bei dem Königlichen Finanz-Ministerium eingehen, unberück­sichtigt bleiben und den Beschwerdeführern ohne Weiteres portopflichtig werden zurückgegeben werden.

Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. .

Ledderhose.

Wird den Herr» Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises zur Bekanntmachung in ihren Gemeinden hierdurch mitgetheilt.

HerSfeld, am 18. Januar 1870.

Der Königliche Landratb Auffarth.

Den Herrn Ortsvorständen des hiesigen Kreises wird zur Nachricht und Nachachtung eröffnet, daß, in Folge

höherer Anordnung, nach vollständiger Ausführung einer Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Rechtsverhältnisse. das für die Gesammtheit der Interessenten bestimmte Exemplar des bestätigten Recesses nebst einem Exemplare der Reinkarte statt durch den Äreislandrath von jetzt an durch den Bürgermeister des, Ortes auf* bewahrt werden soll, und wird den Herrn Ortsvorständen hierdurch die sorgfältigste Aufbewahrung dieser Schrift» stücke zur besonderen Pflicht gemacht.

HerSfeld, am 17. Januar 1870.

Der Königliche LandrNh Auffarth.

Für Johann Georg Bäbr von Obergeis ist um Ent­lassung aus dem Unterthanenverbanbe zwecks Auswande« rang nach Amerika nachgesucht worden.

Hersfeld, am 17. Januar 1870.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Berlin den 3. Januar 1870.

Nach den Vorschriften in den §§. 20 und 21 deS Gesetzes vom 10..Juni 1869, die Wechfelstenwelabgabe im Norddeutschen Bunde betreffend (®. G- D.S. 193) bleiben die Behörden und Beamten, denen eine richter­liche oder Polizeigewalt anvertraut ist, auch nach dem 1. Januar 1870 verpflichtet, die Versteuerung der bei ihnen verkommenden Wechsel und Anweisungen zu prüfen und wahrgenommene Kontraventionen von Amtswegen zur Anzeige zu bringen. Nur insofern tritt eine erdebliche Aenderung ein, als fortan auch im Bereiche des Preußsschen , Stempelgesetzes vom 7. März 1822 die Einleitung deS administrativen Strafverfahrens nach §. 13 des GesetzeS vom 10. Juni 1869 den Behörden der.Verwaltung der indireclen Steuern obliegt.

Nachdem diese letzteren von dem Herrn Finanzminister auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen bin gewiesen und unter dem 19. Dezember pr. mit einer Anweisung versehen sind, deren Veröffentlichung durch die Amtsblätter anqcordnct ist, finde ich mich veranlaßt, die Behörden meines Ressorts aus die Fortdauer der Eingangs er* wähnten Pflichten noch besonders aufmerksam zu machen.

Ich veranlasse demnach die Königliche Regierung, sämmtliche ihr Nachgeordneten Behörden und Beamten,