KreisWblatt
für die
Kreise Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.
JM 2. HevAfekH, Mittwoch, den 5. Januar. 1870*
Das »Kxcisblatt« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8t Sgr. pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Pc^aufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Gär- wond-Zeile oder deren Raum mit 9 Heller berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersseld.
Die Herrn BürgerMster der Landgemeinden deS hiesigen Kreises erhalten hierdurch die Auflage, sofort die zur Zeit offen gelegte Klassensteuer-Rolle ihrer Gemeinde pro 1870 einer Prüfung dahin zu unterwerfen, ob die Rolle alle Pflichtigen Personen der Gemeinde enthält, oder besteuerte Personen nach der Veranlagung wieder abgezogen sind.
Neu zugegangene Personen sind nach Beschaffung der etwa nöthigen Beläge sofort in Zugang zu bringen, dagegen alle inmütelit abgegangenen Personen alSbald in Abgang zu stellen, und sind die nöthigen Beläge nach dem neuen Wohnort ungesäumt abzusenden.
Ueber Ab- und Zugänge ist den Steuerkassen alsbald die vorgeschriebene Mittheilung zu machen.
Hersseld, am 4. Januar 1870.
Der Königliche Landrath A u sfa r t h.
Den Ortsvorständen der Landgemeinden deS hiesigen Kreises werden im Laufe dieserMoche die Benachrichtigungen über die von den Gewerbsteuerpflichtigen ihrer Gemeinden pro 1870 zu zahlende Gewerbesteuer'»»» mir übersandt werden.
Sofort nach Eingang dieser Benachrichtigungen sind dieselben an die Steuerpflichtigen auSzuhändigen und ist, daß und an welchem Tage dies geschehen, mir binnen 3 Tagen berichilich anznzeigen.
Hersseld, am 4. Januar 1870.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Nach einer Mittheilung Königlicher General-Brand« versicherungs-Commission zu Cassel sollen alle an diese oder die Generalbrandkasse dortselbst gemachten Postsendungen auf der Adresse als „portopflichtige Dienstsache" bezeichnet werden.
Die Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden demgemäß angewiesen auf die Adresse der an die General
Brandkassen - Commission -oder . die Generalbrandkasse zu Cassel zu erstattenden Berichte über Abbruch von Gebäuden oder über sonstige dienstliche Angelegenheiten die Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" zu setzen.
Hersseld, am 3. Januar 1870.
Der Königliche Landrath A uPhrrth.
Cassel, den 31. December 1869.
Ew. Hochwohlgeboren beauftragen wir, die Lokal» Schulinspectoren des Kreises auf das in Nr. 74 des Amtsblatts de 1869 abgedruckte, in Abschrift beigefügte Regulativ deS-Köwigtrchen s>t»alSminist^inmS vom 38. November d. J. über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten zur Beach» tung ausdrücklich aufmerksam zu machen und denselben namentlich zu bemerken, daß vom 1. Januar 1870 ab:
olle Postsendungen an Königliche Behörden mittels Aufklebens von Freimarken im Betrag des tarifmäßigen Porto'« zu frankiren und auf der Adresse als „portopflichtige Dienstsache" zu bezeichnen, sowie mit dem Dienstsiegel zu verschließen sind.
Ebenso sei in den weiter sub. a., b. und c. des §. 1 deS Regulativs erwähnten Fällen, soweit solche Vorkommen, zu verfahren.
Alle sonstigen Postsendungen dagegen, als insbesondere die lediglich im Interesse von Privaten erfolgenden, werden nicht frankirl.
Weiterhin ist auch auf die besonderen Bestimmungen in §. 6 des Regulativs wegen der thunlichsten.Beschränkung der Porto-AuSgaben hinzuwcisen.
Die von den Schulinspectoren aufzustellenden und gehörig belegten Liquidationen über die auSgelegten Porto- beträge sind nach vorgängiger Revision seitens deS Herrn Landraths bei uns vierteljährlich behufs der Anweisung auf unsere Hauptkasse einzureichen.
Die Liquidationen sind in tabellarischer yorm mit den Rubriken
1. fortlaufende Nr.
2. Adresse,
3. kurze Angabe des Gegenstands,
4. Datum der Aufgabe bezwse. der Abseudung,