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Hersfel-er Tageblatt

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Nr. 216

Mittwoch, den 14. September 1932

82. Jahrgang

Neuer Verfassungskonstitt

Ueberwachungsausschutz zitiert Kanzler ohne Erfolg Göring erkennt Auflösung an

Reichstag-Ersatz

Der AeberwachungsaurschO tagt

Berlin, 14. September.

Der Reichstagsausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung trat am Dienstagvormittag unter dem Vor­sitz des Abg. Löbe zusammen. Die Beteiligung der Parteien war außerordentlich stark. Auch Reichstagspräsident Gö­ring nahm an der Sitzung teil. Ebenso waren die Länder durch zahlreiche Gesandten vertreten. Von der Reichsregie­rung war zunächst nur Ministerialdirektor G o t t h e i n e r vom Reichsinnenministerium erschienen. Dieser gab zu Be­ginn der Sitzung eine

Erkiijrvag der Regierung ab, in der es heißt:

Die Reichsregierung hält daran fest, daß das Vorgehen des Reichstagspräsidenten in der Montagsitzung des Reichs­tags mit der Reichsverfassung und mit der Geschäftsordnung des Reichstags nicht vereinbar ist. Es steht fest, daß nach der Wortmeldung des Reichskanzlers ein Antrag auf na­mentliche Abstimmung aus dem Hause gestellt wurde. Es steht weiter fest, daß der Präsident diesen Antrag zuge- tassen hat und daß er das Haus noch darüber befragt hat ob die Abstimmung über die Aufhebung der Notverordnung mit der Abstimmung über den Mißtrauensantrag verbun­den werden solle. Eine Abstimmung kann erst beginnen nachdem festgestellt ist, worüber und in welcher Form abge­stimmt werden soll. Dementsprechend bestimmt der § 105 der Geschäftsordnung, daß eine namentliche Abstimmung tann/sie kann somit*nicht mehr nach Eröffnung der Ab­stimmung beschlossen werden.

Wenn der Reichstagspräsident nach der Wortmeldung des Reichskanzlers noch einen Beschluß auf namentliche Abstimmung herbeiführte, so ergibt sich daraus mit völ­liger Klarheit, daß die Abstimmung bei der Wortmel­dung des Reichskanzlers noch nicht begonnen hatte und daß der Präsident selber die Abstimmung noch nicht als begonnen ansah. Damit steht fest, daß dem Reichskanz­ler geschäftsordnungs- und verfassungswidrig das Wort versagt worden ist.

Mit der Uebergabe der Urkunde an den Reichstagspräsiden- ten trat die Auflösung in Wirksamkeit. Jede weitere Tätig­keit der noch versammelten Abgeordneten entbehrte damit der verfassungsrechtlichen Grundlage. Beschlüsse des Reichs­tags über die Aufhebung der Notverordnung vom 4. Sep­tember d. I. und über die Entziehung des Vertrauens liegen daher nicht vor.

Ungeachtet der klaren Rechtslage hat der Präsident des Reichstags an den Reichskanzler in den Abendstunden des Montag 'folgendes Schreiben gerichtet:

Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom 12. September 1932 auf Grund der Anträge Torgler und Genossen mit 512 bei 559 abgegebenen Stimmen beschlossen:

1. Die Verordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September 1932 ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 2. Die Verordnung der Reichs- regierung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeits­gelegenheit vom 5. September 1932 ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 3. Der Reichstag entzieht der Reichsregierung von Papen das Vertrauen.

Aus diesem Schreiben in Verbindung mit den Erklärungen, die er am Montag abgegeben hat, ergibt sich, daß der Reichstagspräsident die Auflösung des Reichstags nicht an- erkennt. Mit dieser Stellungnahme des Reichstagspräfiden- ten steht die Einberufung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung in Widerspruch.

Die Reichsregierung ist jederzeit bereit, mit dem nach Artikel 35 der Reichsverfassung gestellten Ausschuß zur Wah­rung der Rechte der Volksvertretung zu verhandeln. Sie muß es jedoch ablehnen, in solche Verhandlungen einzutre- len, ehe nicht der Reichslagspräsident sein Schreiben vom 12. September 1932 zurückgezogen hat.

Nach Abgabe dieser Erklärung verließ Ministerialdi­rektor Gottheiner die Sitzung.

Reichstagspräfident Göring rrklärke, er müsse anerkennen, daß die Reichstagsauflösung rechtsgültig fei, da auch ein gestürzter Reichskanzler ein Auf- lösungsdekret gegenzeichnen könne, solange er das Ver­trauen des Reichspräsidenten habe. Dagegen müsse er auf feinem Standpunkt beharren, daß die Abstimmungen rechts­gültig seien, da sie bereits begonnen hatten, als der Reichs­kanzler sich zum Worte gemeldet hatte. Allerdings habe rr auch formaljuristisch lebhafte Bedenken, ob die Begrün­dung, die für die Auslösung gegeben worden sei, mit dem Geist und dem Sinn der Verfassung übereinstimmt.

Abg. Beruht (Dn.) erklärte, daß er sich voll auf den Boden der Ausführungen des Regierungsvertreters stelle. Kie Reichsregierung fei zu ihrem Verhalten vollständig be­

rechtigt; denn sie müsse wissen, wie der Reichstag und der Ausschuß sich selbst beurteile, ob der Reichstag, wie sein Prä­sident am Montag verfassungs- und geschäftsordnungs- widrig erklärt habe, gültige Beschlüsse gefaßt habe trotz ord­nungsmäßig geschehener Auflösung, und ob er sich noch weiter als existent betrachte oder ob dies nicht der Fall sei. Für letzteren Fall trete der Ausschuß in Kraft.

In der weiteren Aussprache erklärte Abg. Löbe (Soz.) als Vorsitzender, daß nach Artikel 35 der Verfassung der Ausschuß bestellt sei für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags.

Abg. W e g m a n n (Ztr.) bezeichnete die Haltung der Regierung als eine Politik der doppelten Moral, weil die Regierung auf der einen Seite sage, sie habe rechtmäßig aufgelöst, auf der anderen Seite aber Bedingungen für ihr Erscheinen im Ausschuß stelle.

Abg. S ch m i d t - Hanover (Dnat.) bestritt nachdrück­lich die Beweisführung des Reichstagspräsidenten und er­klärte insbesondere, daß die Abstimmung selbst noch gar nicht im Gange, sondern nur angekündigt war. Das deutsche Volk werde kein Verständnis dafür haben, daß auf Grund einer bestrittenen Geschäftsordnungskniffelei dem Reichskanzler in einer außen- und innenpolitisch krisenreichen Zeit das Wort versagt wurde.

Während der Ausführungen des deutschnationalen Red­ners kam es zu erregten Auseinandersetzungen zwischen den Deutschnationalen und den Nationalsozialisten.

KomM md SiiMOtuWet Wen erscheinen

Gegen die beiden deutschnationalen Stimmen wurde darauf ein sozialdemokratischer Antrag angenommen, wo- des Rerchsmnennumsters verlangt.

Der Ausschuß befaßte sich dann noch kurz mit der poli­zeilichen

Durchsuchung des Reichstagsgebäudes in der Nacht zum Dienstag.

Abg. Torgler (Komm.) erklärte, es seien tm Frak- tionszimmer die Schränke von den Reichstagsbeamten ge­öffnet und von den Polizeibeamten durchsucht worden, eben­so die Schränke in den kleinen Arbeitszimmern der kom­munistischen Abgeordneten.

Reichstagspräsident Göring erklärte, daß er von dem Vorgang nicht unterrichtet worden sei. Regierungsrat von Werder habe die Aktion auf eigene Verantwortung vorge­nommen.

Räch der Darstellung Werders hätte der dringende Ver­dacht bestanden, daß das Reichstagsgebäude in die Luft gesprengt würde. Die Durchsuchung hätte dem Prä­sidenten vorher nicht angekündigt werden können, da er nicht zu erreichen gewesen sei.

Präsident Göring legte gegen das Vorgehen der Polizei schärfste Verwahrung ein.

Gegen die Stimmen der Deutschnationalen und bei Stimmenthaltung des Zentrums wurde ein kommunistischer Antrag angenommen, in dem der^Ausschuß feststellt, daß die in der Nacht vom 12. zum 13. September in den Büros der kommunistischen Reichstagsfraktion von der Kriminal­polizei durchgeführte Haussuchung ein eklatanter Bruch der Abgeordnetenimmunität sei. Der Ausschuß verlange die so­fortige Bestrafung der für die Durchführung Verantwort­lichen.

Der Ausschuß vertagte sich dann, um die Entscheidung der Regierung abzuwarten.

Der dramatische Augenblick im Reichstag.

Reichskanzler von Papen versucht vergeblich, vom Reichs- tagspräfidenten das Wort zu erhalten.

Die Sewnmg erscheint Mt

Von ßi JCd-it Seite wird zu dem Beschluß des Aus­schusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung, den Reichskanzler und den Reichsinnenminister herbeizuzilieren, erklärt, daß entsprechend der Stellungnahme, die Ministe­rialdirektor Gottheiner im Verlaufe der Ausschußsitzung ein­genommen hat, weder der Reichskanzler noch der Reichsin- nenminister zu den Sitzungen des Ausschusses erscheinen werden, bevor nicht der Bries des Reichstagspräsidenten Göring an den Reichskanzler, der die Wontag-Absiimmu.ig als zu Recht bestehend ansieht, zurückgezogen wird.

Nach Wiedereröffnung der Sitzung nahm der Ausschuß nach längerer Aussprache gegen die Stimmen der Deutsch­nationalen und im letzten Satz gegen die kommunistürhen Stimmen folgende Entschließung der Sozialdemokraten an:

BerWuWsLmÄ der Regierung?

Der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertre­tung hat gemäß Artikel 33 der Reichsverfassung die An­wesenheit des Herrn Reichskanzlers und des Herrn Reichs­ministers des Innern zu seiner heutigen Sitzung verlangt. Der Herr Reichskanzler und der Herr Reichsminister des Innern haben ihr Erscheinen von Bedingungen abhängig gemacht. Das ist nach dem klaren Wortlaut des Artikels 33 Der Reich Verfassung nicht zulässig. Die Reichsregierung hat Diese Rechleauffassung.auch anerkannt durch ihr Verhalten an Juni r d-m btvalmen Uebenvarnumsausschuk.

Der Ausschutz stellt fest, daß sich der Herr Reichskanzlei und der Herr Reichsminister des Innern durch ihre Hand lungsweife eines offenen Bruches der Reichsneriattuna kchutt dkg gemach? ysben. Er erwartet, daß der Herr Reichspräsi­dent als der berufene Hüter der Verfassung den Herrn Reichskanzler und den Herrn Reichsminister des Innern zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten unverzüglich i anhält.

Dieser Antrag wurde nicht nur der Reichsregierung son­dern auch dem Reichspräsidenten übermittelt.

Weiter befaßte sich der Ueberwachungsausschuß mit der Frage, ob die

Auflösung des Reichstags zu Recht

erfolgt sei und ob die Abstimmungen im Plenum den Ver- fassungsbestimmungen entsprechen. Im letzteren Falle nahm der Ausschuß einen Antrag des Abgeordneten Frank (Na­tionalsozialist) an, der die Abstimmungen über die Aufhe­bung der Notverordnung und über das Mißtrauensvotum für verfassungsmäßig erklärt. In der Frage der Reichs­tagsauflösung kam ein Zentrumsantrag zur Annahme, der besagt, daß die Auflösung des Reichstages gegen Artikel 25 Absatz 1 der Reichsverfassung verstoße,weil sie das wich­tige verfassungsmäßige Recht des Reichstages, die Aufhe­bung von Notverordnungen zu verlangen, verletzt."

Weiter, wurde ein Antrag angenommen, wonach die Reichsregierung ersucht wird, den Wahltermin für die Neu­wahlen unverzüglich bekanntzugeben.

Auch Auswärtiger Ausschutz tagt

Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags trat unter Vorsitz des nationalsozialistischen Abgeordneten Dr. F r i ck zusammen. Botschafter Nadolny, der deutsche Vertreter aus der Abrüstungskonferenz, war vorübergehend anwesend, verließ aber die Sitzung nach Rücksprache mit dem Auswär­tigen Amt. Bald nach Eröffnung der Sitzung entspann sich eine Aussprache über die Forderung auf Herbeirufung von Mitgliedern der Reichsregierung. Im Verlaufe dieser Aus­einandersetzung verließen die Deutschnationalen die Sitzung. Es wurde beschlossen, den Reichskanzler, den Reichsaußen­minister und den Reichswehrminister Herbeizurufen, damit sie ihren verfassungmäßigen Pflichten nachkommen.

Die Fraktionen fitzen

Die Reichstagsfraktionen hielten im Laufe des Diens­tag Sitzungen ab, um sich mit der bei Auflösung des Reichs­tages entstandenen politischen Lage zu befassen. Der n a t i o- nalsozialistischen Fraktionssitzung wohnte auch der Parteiführer Adolf Hitler bei. Die Z e n t r u m s f r a k - t i o n faßte eine Entschließung, in der zum Ausdruck kommt, daß in der Auflösung des Reichstages eine schwere Schädi­gung von Volk und Wirtschaft und eine verhängnisvolle Verschärfung der innerpolitischen Spannung und Gegen­sätze erblickt werden müsse. Die deutsch nationale Reichstagsfraktion sieht in dem Verhalten des Zentrums und der Nationalsozialisten offene Revolte gegen die Staatsfüh­rung.Der 12. September müsse zur Geburtsstunde des neuen Deutschland werden."

Die durch die Reichstagsauflösung geschaffene Lage hat den Rundfunkkommissar des Reichsministers des In­nern, Ministerialrat Schatz, veranlaßt, um jeden Anschein parteipolitischer Rücksichten in seiner Amtsführung zu ver­meiden, im Einvernehmen mit der Parteileitung der Ratio-