Hersfelöer Tageblatt
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Amtlicher /knzeiger für örn Kreis Hersfelö in Hersfe^d, MUgtted^d^'VD^E^^^^^
Nr. 140
Freilag, den 17. Juni 1932
82. Jahrgang
„GrwalttäÜgkeiten müssen unterbleiben"
Warnung des Reichspräsidenten — Uniform- und SA-Berbot aufgehoben
Sie poliiifite MemMiug
Unilorm- und SA-Berbot aulsehobe»
Berlin, 17. Juni.
Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen ist nunmehr erlassen. Sie tritt an die Stelle der sieben bisherigen Verordnungen, die das sogenannte Ausschreitungsrecht regelten. Diese Verordnungen, unter ihnen das Uniformverbot und das SA.- und SS.-Verbot, gelten von dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ab, d. h. also vom Freitag ab, als aufgehoben.
Abschnitt I
der Verordnung regelt die Frage, wann Versammlungen und Auszüge verboten werden können. Die Bestimmungen der neuen Verordnung entsprechen hier im wesentlichen dem bisherigen Recht. Neu ist, daß Polizeibeauftragte zu Ver- jammlungen zugelassen werden müssen.
Abschnitt II
regelt die Frage, wann periodische Druckschriften Auflagenachrichten aufnehmen müssen, und wann periodische Druckschriften verboten werden können. Die Verbotsgründe entsprechen den bisherigen (Aufreizung zum Ungehorsam gegen Zesetze, Beschimpfung der Organe des Staates, der Behörden und der Religionsgemeinschaften). Neu ist, daß .ein Verbot ergehen kann, wenn lebenswichtige Interessen des staates dadurch gefährdet werden, daß unwahre oder entstellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden D i e Lerbotsdauer dar'
. . bet Tageszeitungen in Zukunft vierWochen nicht überschreiten ^ &w^
Zukunft von Landesbehörden nur im Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister ank-^^ werden.
Abschnitt in
regelt.die Frage der politischen Verbände neu. Politische verbände, deren Mitglieder in geschlossener Orb-----öfsent- üch aufzukreken pflegen, unterstehen der Aufsicht des Reichs- Innenministers, dem sie ihr« Sak,,„^— usw. vorzulegen haben. Sie müssen jeder Auflage nachkommen, die der Reichsminister des Innern zur Sicher«"" der Staaksautori- lät für erforderlich hält. verbände, die einer solchen Verpflichtung nicht nachkommen, können aufgelöst werden.
Abschnitt IV
enthält eine Reihe von Strafbestimmungen für Verstöße gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung. So wird mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft, wer öffentlich zu einer Gewalttat auffordert, nicht unter sechs Monaten, wer eine Schußwaffe unbefugt führt usw. Reu ist, daß Personen in polizeiliche haft bis zur Dauer von drei Monaten genommen werden können, wenn es die öffentliche Sicher
heit erfordert.
Abschnitt V
sSchlußoorschriften) enthält eine Reihe von Uebergangsoor- ichriften, die das Außerkrafttreten der alten Verordnung zum Ausdruck bringen. Endlich wird mit der neuen Notverordnung eine erste Durchführungsverordnung bekannt- gegeben, die u. a. bestimmt, daß Auflagekundgebungen nicht mehr als 500 Worte umfassen sollen, und daß überschießende Zeilen bezahlt werden sollen. Ferner wird hier bestimmt, daß vor Erlaß eines Verbotes einer Druckschrift geprüft werden soll, ob nicht eine Verwarnung am Platze ist.
Amtliche Erliiuterimg
Zu der neuen politischen Notverordnung wird eine amtliche Erläuterung gegeben, in der es u. a. heißt:
Reichspräsident und Reichsregierung lassen sich bei den neuen Vorschriften von der Absicht leiten, die durch die früheren Notverordnungen erheblich eingeschränkte politische Freiheit namentlich für die wichtige bevorstehende Wahlentscheidung teilweise wiederherzustellen. Ein Vergleich der aufgehobenen Verordnungen mit der neuen ergibt, daß die bisherigen Vorschriften weit"?b-nd gemildert sind.
nd die Be-
Auf dem Gebiete des Versammlungsrechts fi: stimmungen über die Anmeldung und das Verbot von öffentlichen Versammlungen und von Lastwagenfahrten gestrichen. Ein vorheriges Verbot von solchen Versammlungen und Aufzügen ist auf Grund der neuen Verordnung nicht mehr gegeben. Sollte jedoch die Wiederherstellung der Versammlungsfreiheit zu Störungen der öffentlichen Ruhe führen, so ist dem Reichsminister des Innern die Ermächtigung gegeben, erneut für das Reichsgebiet oder einzelne Teile Bestimmungen über die Anmeldung und das Verbot von Versammlungen zu treffen. Die Befugnis der zuständigen Lan- des- und Ortspolizeibehörden, Versammlungen unter freiem Himmel wegen unmittelbarer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit zu verbieten, ist dprch die neuen Vorschriften leibst« verständlich nicht berührt.
Die Befugnis der Polizei, öffentliche politische Versammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel aufzulösen, ist aus dem bisherigen Recht übernom- men mit der Einschränkung, daß der Auflösungsgrund der ! Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung weg- ' gefallen ist. Vollständig aufgehoben werden durch die neue Verordnung sämtliche einschränkenden Bestimmungen über Plakate und Flugblätter politischen Inhalts.
Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von Druckschriften einschließlich periodischer Druckschriften (Zeitungen) weggefallen. Dagegen habe die Bestimmung über das Verbot periodischer Druckschriften im wesentlichen aufrechterhalten werden müssen. Das Erscheinen einer periodischen Druckschrift kann auf gewisse Dauer dann untersagt werden, wenn sie lebenswichtige Jnter- i essen des Staates dadurch gefährdet, daß unwahre oder entstellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Gedacht , ist „hier etwa an unwahre Behauptungen, durch welche die i Währung oder die Interessen der Landesverteidigung ge- । fährdet werden. Die Höchstdauer des Verbotes einer Tages- [ Zeitung ist von acht auf vier Wochen herabgesetzt worden
Zu denjenigen früheren Verordnungen, an deren Stelle die neue Verordnung tritt, gehört auch die Verordnung vom 13 April 1932, durch welche die sogenannten militärähnlichen Organisationen der NSDAP. aufgelöst wurden. In die neue Verordnung sind Vorschriften ausgenommen worden, nach denen politische Verbände, deren Mitglieder in geschlossener 1 Ordnung öffentlich aufzutreten pflegen, auf Verlangen des Reichsministers des Innern verpflichtet sind, ihm ihre I
Satzungen und sonstigen Bestimmungen über ihre Organisation und Tätigkett vorzulegen. Nach der Festlegung dieses weitgehenden, sich auf alle Verbände solcher Art erstreckenden
Neubildung solcher Verbände keine besonderen Schranken aufzuerlegen. Schließlich ist auch das sogenannte Uniform- verbot in die neue Derordnun" nicht wiederaufgenommen
worden. Die Reichsregierung hat sich zu seiner Aufhebung nicht ohne Bedenken entschlossen. Sie erwartet, daß gerade die Zulassung der Uniform die Führer in die Lage verletzen wird, unbedingte Disziplin unter den Mit liedern der Verbände zu halten. Sollte sie sich hierin getäuscht sehen, und die Wiederzulassung de sogenannten P--teiuniformen Zusammenstöße zwischen den Anhängern der gegnerischen Verbände zur Folge haben, so würde sie genötigt sein, mit scharfen Bestimmungen gegen die schuldigen Verbände ein- zuschreiten.
haben sich somit Reichspräsident und Reichsregierung entschlossen, eine weitgehend- Milderung der '*-* :t bestehenden Ausnahmevorschriften ein treten zu lassen, so haben sie gerade deswegen geglai' no(ifif Gewalttaten mit strengen Strafen bei»«»« w müssen. Wer glaubt, die in weitem Umfang wiederhergestellte politische Freiheit zu Gewalttaten gegen den politischen Gegner mißbrauchen zu können, den soll die ganze Schärfe des Gesetzes treffen.
Der Reichspräsident und die Reichsregierung erwarten von dem deutschen Volke und insbesondere von b-n politischen Parteien und Verbänden, daß die größere Freiheit des politischen Lebens, welche durch die neuen Vorschriften gewährleistet wird, nicht erneut zu einer Verwilderung der poli- kischen Sitten führt, und daß sich die politischen Führer aller Grade ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Deutschland bewußt sind und das ihre dazu tun, um die politischen Kämpfe in dem Rahmen zu führen, der einer gesitteten Ration würdig ist. Reichspräsident und Reichsregierung lassen andererseits keinen Zweifel darüber, daß, wenn diese Erwartungen sich als trügerisch erweisen sollten, neue und scharfe Ausnahmevorschriften die unvermeidliche Folge fein müßten. 1
Ernste Mahnung Hindenburgs
Der Reichspräsident hat an den Reichsminister des Innern Freiherr» von Gayl im Zusammenhang mit dem Erlaß der politischen Notverordnung folgendes Schreiben gerichtet:
„Sehr geehrter Herr Reichsminister!
Anbei übersende ich Ihnen die von mir vollzogene Verordnung gegen , politische'Ausschreitungen zur Veröffentlichung.
Ich habe die mir von der Reichsregierung vorgeschla- genen weitgehenden Milderungen der bisherigen Vorschriften in dem vertrauen darauf vorgenommen, daß der poli- tische Meinungskampf in Deutschland sich künftig in ruhigeren Formen abspielen wird, und daß Gewalttätigkeiten unterbleiben. Sollte sich diese Erwartung nicht erfüllen, so bin ich entschlossen, mit allen mir verfassungsmäßig zustehenden Mitteln gegen Ausschreitungen jeder Art vorzu- gehen.
I Ich ermächtige kanntzugeben. Mit gebener gez. von Hindenburg.
; Sie, diese meine Willensmeinung be- it freundlichen Grüßen bin ich Ihr er«
Die „Stunde des Reiches".
Zum ersten Male in der „Stunde des Weitstes" sprach aus der Deutschen Welle und allen deutschen Sendern Reichsinnenminister Frhr. von Gayl einleitende Worte und Reichs- arbeitsminister Dr. Schäffer über den sozialpolitischen Inhalt der neuen Notverordnung. U B. z. Frhrn. von Gayl am Mikrophon.
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Die Haltung der Länder
Breutzen: Demonsttationsverbot unberührt
Wie vorn Reichsinnenministerium mitgeteilt wird, wird das preußische Demonstration verbot durch die neue Rotver-
ch^ ordnung-gegen pvtitt^jr ^rmtftvttUHgeTT-ntW berütjrt, da er das Demonstrattonsverbot in üreußeN auf Grund einer Vor
schrift der Reichsverfassung erlassen worden ist.
Bayern: Demonstrattonsverbot bleibt
Die bayerische Regierung erklärt: Das am 10. Juli 1931 erlassene und durch Anordnung vom 30. März 1932 bis 30. September verlängerte verbot von politischen Versammlungen unter freiem Himmel in Bayern einschließlich der Auszüge und Propagandafahrten, gleichviel ob uniformiert oder nichtuniformiert, bleibt durch die Rolverordnung des Reichspräsidenten unberührt.
Politische Versammlungen unter freiem Himmel und politische Aufzüge jeder Art sind also nach wie vor im Gebiet des Freistaates Bayern verboten. Ueber das Tragen von Uniformen bei bestimmten Anlässen werden für Bayern noch besondere polizeiliche Vorschriften ergehen.
Bähen: Uniformoetbot aufreihterbalten
wie die badische Reale: z milleilk, hak der badische 3n- nenminister mit Rücksicht aus die in Baden gegebenen Verhältnisse, entsprechend einer früheren babi*'' n Regelung ein allgemeines Uniformverbot ausgesprochen. Auch das in Baden bestehende Demonstrattonsverbot biet : durch die Reichs- verordnung unberührt. Da» Verbot von Geländeübungen ist bis auf wmkeres verlängert morden.
Krifenbarometer
Weitere Schrumpfung des deutschen Außenhandels.
Berlin, 17. Juni
Räch einer Steigerung der Einfuhr im April ist sie im Mai erneut erheblich gesunken und hat mit 351,1 Mill. RM einen Rekordtiefstand erreicht, der noch um 12,5 Mill. geringer ist als die März-Einfuhr und um 76,1 Mill. unter der April-Einfuhr liegt. Auch die Ausfuhr weist mit 437,9 Mill. einen Rekordtiefstand auf. Der Rückgang gegenüber April beträgt aber nur 34,3 Mill. RM.
Die Fertigwarenausfuhr ist mit 350,9 Mill. um 16,8 Mill. geringer als im April. Die Rohstoffausfuhr ging von 87,6 auf 73,6 Mill. zurück und die Lebensmittelausfuhr von 15,4 auf 12 Mill. RM. Hinzu kommen noch 9 Mill. Repa- rationsfachlieferungen gegen 9,1 Mill. im Vormonat. Ohne Berücksichtigung der Sachlieferungen beträgt der Ausfuhrüberschuß 87 Mill. gegen 45 Mill. im Vormonat. An dem Rückgang der Lebensmitteleinfuhr find in erster Linie Genußmittel, Südfrüchte und Futtermittel beteiligt, an dem der Rohstoffeinfuhr Baumwolle und Wolle. Bei der Fertigwarenausfuhr nahmen Textilerzeugnisse, Maschinen und chemische Artikel erheblich ab, während die Fabrikate der eisenschaffenden Industrie (Rußlandlieferungen) stiegen
Hoover Präsidentschaftskandidat
New York. Der Republikanische Parteikongreh, bet zur Zeit in Chicago tagt, hat wieder Hoover als Präsidentschaftskandidaten für den ersten Wahlgang aufgestellt. , „
Der Beschluß, Hoover als Kandidat auzzustellen, wurde von 1126 von 1154 Delegierten angenommen. Einige Delegierte enthielten sich der Stimme.
C u r t i u s wurde als Vizepräsidentschaftskandidat für den ersten Mahlgang wieder aM-stellt,