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Hersfelöer Tageblatt

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Amtlicher /knzeiger für örn Kreis Hersfelö in Hersfe^d, MUgtted^d^'VD^E^^^^^

Nr. 140

Freilag, den 17. Juni 1932

82. Jahrgang

GrwalttäÜgkeiten müssen unterbleiben"

Warnung des Reichspräsidenten Uniform- und SA-Berbot aufgehoben

Sie poliiifite MemMiug

Unilorm- und SA-Berbot aulsehobe»

Berlin, 17. Juni.

Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen ist nunmehr erlassen. Sie tritt an die Stelle der sieben bisherigen Verordnungen, die das sogenannte Ausschreitungsrecht regelten. Diese Verordnungen, unter ihnen das Uniformverbot und das SA.- und SS.-Verbot, gelten von dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ab, d. h. also vom Freitag ab, als aufgehoben.

Abschnitt I

der Verordnung regelt die Frage, wann Versammlungen und Auszüge verboten werden können. Die Bestimmungen der neuen Verordnung entsprechen hier im wesentlichen dem bisherigen Recht. Neu ist, daß Polizeibeauftragte zu Ver- jammlungen zugelassen werden müssen.

Abschnitt II

regelt die Frage, wann periodische Druckschriften Auflage­nachrichten aufnehmen müssen, und wann periodische Druck­schriften verboten werden können. Die Verbotsgründe ent­sprechen den bisherigen (Aufreizung zum Ungehorsam gegen Zesetze, Beschimpfung der Organe des Staates, der Behör­den und der Religionsgemeinschaften). Neu ist, daß .ein Verbot ergehen kann, wenn lebenswichtige Interessen des staates dadurch gefährdet werden, daß unwahre oder ent­stellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden D i e Lerbotsdauer dar'

. . bet Tageszeitungen in Zukunft vierWochen nicht überschreiten ^ &w^

Zukunft von Landesbehörden nur im Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister ank-^^ werden.

Abschnitt in

regelt.die Frage der politischen Verbände neu. Politische verbände, deren Mitglieder in geschlossener Orb-----öfsent- üch aufzukreken pflegen, unterstehen der Aufsicht des Reichs- Innenministers, dem sie ihr« Sak,,^ usw. vorzulegen haben. Sie müssen jeder Auflage nachkommen, die der Reichsminister des Innern zur Sicher«"" der Staaksautori- lät für erforderlich hält. verbände, die einer solchen Ver­pflichtung nicht nachkommen, können aufgelöst werden.

Abschnitt IV

enthält eine Reihe von Strafbestimmungen für Verstöße gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung. So wird mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft, wer öffentlich zu einer Gewalttat auffordert, nicht unter sechs Monaten, wer eine Schußwaffe unbefugt führt usw. Reu ist, daß Per­sonen in polizeiliche haft bis zur Dauer von drei Monaten genommen werden können, wenn es die öffentliche Sicher­

heit erfordert.

Abschnitt V

sSchlußoorschriften) enthält eine Reihe von Uebergangsoor- ichriften, die das Außerkrafttreten der alten Verordnung zum Ausdruck bringen. Endlich wird mit der neuen Not­verordnung eine erste Durchführungsverordnung bekannt- gegeben, die u. a. bestimmt, daß Auflagekundgebungen nicht mehr als 500 Worte umfassen sollen, und daß überschießende Zeilen bezahlt werden sollen. Ferner wird hier bestimmt, daß vor Erlaß eines Verbotes einer Druckschrift geprüft werden soll, ob nicht eine Verwarnung am Platze ist.

Amtliche Erliiuterimg

Zu der neuen politischen Notverordnung wird eine amt­liche Erläuterung gegeben, in der es u. a. heißt:

Reichspräsident und Reichsregierung lassen sich bei den neuen Vorschriften von der Absicht leiten, die durch die frü­heren Notverordnungen erheblich eingeschränkte politische Freiheit namentlich für die wichtige bevorstehende Wahlent­scheidung teilweise wiederherzustellen. Ein Vergleich der aufgehobenen Verordnungen mit der neuen ergibt, daß die bisherigen Vorschriften weit"?b-nd gemildert sind.

nd die Be-

Auf dem Gebiete des Versammlungsrechts fi: stimmungen über die Anmeldung und das Verbot von öffent­lichen Versammlungen und von Lastwagenfahrten gestrichen. Ein vorheriges Verbot von solchen Versammlungen und Aufzügen ist auf Grund der neuen Verordnung nicht mehr gegeben. Sollte jedoch die Wiederherstellung der Versamm­lungsfreiheit zu Störungen der öffentlichen Ruhe führen, so ist dem Reichsminister des Innern die Ermächtigung ge­geben, erneut für das Reichsgebiet oder einzelne Teile Be­stimmungen über die Anmeldung und das Verbot von Ver­sammlungen zu treffen. Die Befugnis der zuständigen Lan- des- und Ortspolizeibehörden, Versammlungen unter freiem Himmel wegen unmittelbarer Gefahr für die öffentliche

Sicherheit zu verbieten, ist dprch die neuen Vorschriften leibst« verständlich nicht berührt.

Die Befugnis der Polizei, öffentliche politische Versamm­lungen sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel aufzulösen, ist aus dem bisherigen Recht übernom- men mit der Einschränkung, daß der Auflösungsgrund der ! Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung weg- ' gefallen ist. Vollständig aufgehoben werden durch die neue Verordnung sämtliche einschränkenden Bestimmungen über Plakate und Flugblätter politischen Inhalts.

Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschlag­nahme und Einziehung von Druckschriften einschließlich perio­discher Druckschriften (Zeitungen) weggefallen. Dagegen habe die Bestimmung über das Verbot periodischer Druckschriften im wesentlichen aufrechterhalten werden müssen. Das Er­scheinen einer periodischen Druckschrift kann auf gewisse Dauer dann untersagt werden, wenn sie lebenswichtige Jnter- i essen des Staates dadurch gefährdet, daß unwahre oder ent­stellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Gedacht , isthier etwa an unwahre Behauptungen, durch welche die i Währung oder die Interessen der Landesverteidigung ge- fährdet werden. Die Höchstdauer des Verbotes einer Tages- [ Zeitung ist von acht auf vier Wochen herabgesetzt worden

Zu denjenigen früheren Verordnungen, an deren Stelle die neue Verordnung tritt, gehört auch die Verordnung vom 13 April 1932, durch welche die sogenannten militärähnlichen Organisationen der NSDAP. aufgelöst wurden. In die neue Verordnung sind Vorschriften ausgenommen worden, nach denen politische Verbände, deren Mitglieder in geschlossener 1 Ordnung öffentlich aufzutreten pflegen, auf Verlangen des Reichsministers des Innern verpflichtet sind, ihm ihre I

Satzungen und sonstigen Bestimmungen über ihre Organisa­tion und Tätigkett vorzulegen. Nach der Festlegung dieses weitgehenden, sich auf alle Verbände solcher Art erstreckenden

Neubildung solcher Verbände keine besonderen Schranken aufzuerlegen. Schließlich ist auch das sogenannte Uniform- verbot in die neue Derordnun" nicht wiederaufgenommen

worden. Die Reichsregierung hat sich zu seiner Aufhebung nicht ohne Bedenken entschlossen. Sie erwartet, daß gerade die Zulassung der Uniform die Führer in die Lage ver­letzen wird, unbedingte Disziplin unter den Mit liedern der Verbände zu halten. Sollte sie sich hierin getäuscht sehen, und die Wiederzulassung de sogenannten P--teiuniformen Zusammenstöße zwischen den Anhängern der gegnerischen Verbände zur Folge haben, so würde sie genötigt sein, mit scharfen Bestimmungen gegen die schuldigen Verbände ein- zuschreiten.

haben sich somit Reichspräsident und Reichsregierung entschlossen, eine weitgehend- Milderung der '*-* :t beste­henden Ausnahmevorschriften ein treten zu lassen, so haben sie gerade deswegen geglai' no(ifif Gewalttaten mit strengen Strafen bei»«»« w müssen. Wer glaubt, die in weitem Umfang wiederhergestellte politische Freiheit zu Ge­walttaten gegen den politischen Gegner mißbrauchen zu kön­nen, den soll die ganze Schärfe des Gesetzes treffen.

Der Reichspräsident und die Reichsregierung erwarten von dem deutschen Volke und insbesondere von b-n politischen Parteien und Verbänden, daß die größere Freiheit des poli­tischen Lebens, welche durch die neuen Vorschriften gewähr­leistet wird, nicht erneut zu einer Verwilderung der poli- kischen Sitten führt, und daß sich die politischen Führer aller Grade ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Deutschland bewußt sind und das ihre dazu tun, um die politischen Kämpfe in dem Rahmen zu führen, der einer gesitteten Ration würdig ist. Reichspräsi­dent und Reichsregierung lassen andererseits keinen Zweifel darüber, daß, wenn diese Erwartungen sich als trügerisch er­weisen sollten, neue und scharfe Ausnahmevorschriften die unvermeidliche Folge fein müßten. 1

Ernste Mahnung Hindenburgs

Der Reichspräsident hat an den Reichsminister des In­nern Freiherr» von Gayl im Zusammenhang mit dem Er­laß der politischen Notverordnung folgendes Schreiben ge­richtet:

Sehr geehrter Herr Reichsminister!

Anbei übersende ich Ihnen die von mir vollzogene Ver­ordnung gegen , politische'Ausschreitungen zur Veröffent­lichung.

Ich habe die mir von der Reichsregierung vorgeschla- genen weitgehenden Milderungen der bisherigen Vorschrif­ten in dem vertrauen darauf vorgenommen, daß der poli- tische Meinungskampf in Deutschland sich künftig in ruhige­ren Formen abspielen wird, und daß Gewalttätigkeiten unterbleiben. Sollte sich diese Erwartung nicht erfüllen, so bin ich entschlossen, mit allen mir verfassungsmäßig zu­stehenden Mitteln gegen Ausschreitungen jeder Art vorzu- gehen.

I Ich ermächtige kanntzugeben. Mit gebener gez. von Hindenburg.

; Sie, diese meine Willensmeinung be- it freundlichen Grüßen bin ich Ihr er«

DieStunde des Reiches".

Zum ersten Male in derStunde des Weitstes" sprach aus der Deutschen Welle und allen deutschen Sendern Reichs­innenminister Frhr. von Gayl einleitende Worte und Reichs- arbeitsminister Dr. Schäffer über den sozialpolitischen In­halt der neuen Notverordnung. U B. z. Frhrn. von Gayl am Mikrophon.

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Die Haltung der Länder

Breutzen: Demonsttationsverbot unberührt

Wie vorn Reichsinnenministerium mitgeteilt wird, wird das preußische Demonstration verbot durch die neue Rotver-

ch^ ordnung-gegen pvtitt^jr ^rmtftvttUHgeTT-ntW berütjrt, da er das Demonstrattonsverbot in üreußeN auf Grund einer Vor­

schrift der Reichsverfassung erlassen worden ist.

Bayern: Demonstrattonsverbot bleibt

Die bayerische Regierung erklärt: Das am 10. Juli 1931 erlassene und durch Anordnung vom 30. März 1932 bis 30. September verlängerte verbot von politischen Versammlun­gen unter freiem Himmel in Bayern einschließlich der Aus­züge und Propagandafahrten, gleichviel ob uniformiert oder nichtuniformiert, bleibt durch die Rolverordnung des Reichs­präsidenten unberührt.

Politische Versammlungen unter freiem Himmel und politische Aufzüge jeder Art sind also nach wie vor im Ge­biet des Freistaates Bayern verboten. Ueber das Tragen von Uniformen bei bestimmten Anlässen werden für Bayern noch besondere polizeiliche Vorschriften ergehen.

Bähen: Uniformoetbot aufreihterbalten

wie die badische Reale: z milleilk, hak der badische 3n- nenminister mit Rücksicht aus die in Baden gegebenen Ver­hältnisse, entsprechend einer früheren babi*'' n Regelung ein allgemeines Uniformverbot ausgesprochen. Auch das in Ba­den bestehende Demonstrattonsverbot biet : durch die Reichs- verordnung unberührt. Da» Verbot von Geländeübungen ist bis auf wmkeres verlängert morden.

Krifenbarometer

Weitere Schrumpfung des deutschen Außenhandels.

Berlin, 17. Juni

Räch einer Steigerung der Einfuhr im April ist sie im Mai erneut erheblich gesunken und hat mit 351,1 Mill. RM einen Rekordtiefstand erreicht, der noch um 12,5 Mill. ge­ringer ist als die März-Einfuhr und um 76,1 Mill. unter der April-Einfuhr liegt. Auch die Ausfuhr weist mit 437,9 Mill. einen Rekordtiefstand auf. Der Rückgang gegenüber April beträgt aber nur 34,3 Mill. RM.

Die Fertigwarenausfuhr ist mit 350,9 Mill. um 16,8 Mill. geringer als im April. Die Rohstoffausfuhr ging von 87,6 auf 73,6 Mill. zurück und die Lebensmittelausfuhr von 15,4 auf 12 Mill. RM. Hinzu kommen noch 9 Mill. Repa- rationsfachlieferungen gegen 9,1 Mill. im Vormonat. Ohne Berücksichtigung der Sachlieferungen beträgt der Ausfuhr­überschuß 87 Mill. gegen 45 Mill. im Vormonat. An dem Rückgang der Lebensmitteleinfuhr find in erster Linie Ge­nußmittel, Südfrüchte und Futtermittel beteiligt, an dem der Rohstoffeinfuhr Baumwolle und Wolle. Bei der Fertig­warenausfuhr nahmen Textilerzeugnisse, Maschinen und chemische Artikel erheblich ab, während die Fabrikate der eisenschaffenden Industrie (Rußlandlieferungen) stiegen

Hoover Präsidentschaftskandidat

New York. Der Republikanische Parteikongreh, bet zur Zeit in Chicago tagt, hat wieder Hoover als Prä­sidentschaftskandidaten für den ersten Wahlgang aufge­stellt. ,

Der Beschluß, Hoover als Kandidat auzzustellen, wurde von 1126 von 1154 Delegierten angenommen. Einige De­legierte enthielten sich der Stimme.

C u r t i u s wurde als Vizepräsidentschaftskandidat für den ersten Mahlgang wieder aM-stellt,